Language of document : ECLI:EU:T:2022:344

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

8. Juni 2022(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke Enforcement Trailer – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001 – Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001“

In der Rechtssache T‑433/21,

Vitronic Dr.Ing. Stein Bildverarbeitungssysteme GmbH mit Sitz in Wiesbaden (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwältin D. Tsoumanis,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch T. Klee und D. Hanf als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten G. De Baere (Berichterstatter), des Richters K. Kecsmár und der Richterin S. Kingston,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage beantragt die Klägerin, die Vitronic Dr.‑Ing. Stein Bildverarbeitungssysteme GmbH, die Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 18. Mai 2021 (Sache R 236/2021‑4) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 31. Juli 2020 meldete die Klägerin das Wortzeichen Enforcement Trailer als Unionsmarke an.

3        Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 12, 37 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 9: „Datenverarbeitungsprogramme und Computersoftware, insbesondere zur Steuerung von Mess- und Lesegeräten und Kameras, zur Bildaufnahme und Bilderkennung sowie zur Auswertung und Weiterverarbeitung von erzeugten Daten; Bildverarbeitungsgeräte zur Entwicklung und Anwendung von Bildverarbeitungssoftware; Instrumente für die Verkehrsüberwachung; Verkehrsteuerungsgeräte [elektronische]; Instrumente zum Erkennen von Verkehrsströmen; Zeichenerkennungsgeräte; Bewegungsmelder; Software zur optischen Zeichenerkennung; Software für die optische Strichcode-Erkennung; Software zur Erkennung von optischen Markierungen [OMR]; Optische Geräte für die Zeichenerkennung; Software für die intelligente Zeichenerkennung; Geschwindigkeitskontrollgeräte; Optische Geschwindigkeitssensoren; Geschwindigkeitsmessinstrumente und ‑apparate; Lasergeschwindigkeitsdetektoren; Sensoren zur Geschwindigkeitsmessung; Regelbare Geschwindigkeitskontrollgeräte; Elektronische Geschwindigkeitsaufzeichnungsgeräte; Geschwindigkeitsmesser [Fotografie]; Geräte zur Aufnahme und Auswertung von Geschwindigkeits‑, Rotlicht‑, LIDAR‑, Radar- und anderen Signalen und Bildern des ruhenden und fließenden Verkehrs; Rotlichtüberwachungsgeräte; Geräte zur Überwachung von Rotlichtverstößen; Geräte zur Foto- und Videodokumentation von Rotlichtverstößen; Fahrzeugortungsgeräte; Geräte zur optischen Ampelerkennung; Geräte zur Kreuzungsüberwachung [Verkehrssteuerung]; Geräte zur Erkennung mehrfacher Verkehrsvergehen an Kreuzungen und zur Dokumentation von Verkehrsvergehen; Geräte zur automatischen Kennzeichenerkennung; Geräte zur automatischen Kennzeichenlesung [Automatic Number Plate Reading, ANPR]; Lichtbalkensysteme mit integrierter automatischer Kennzeichenerkennung zur Anbringung an Fahrzeugen; Geräte zur mobilen automatischen Kennzeichenerkennung; Geräte zur semistationären und/oder stationären automatischen Kennzeichenerkennung; optische Geräte zur Verkehrsdatenerfassung; Dekodiergeräte; Elektronische Dekoder; Sensoren, insbesondere optische, elektrische und elektronische Sensoren; Kameras, insbesondere Handkameras, Kameras für die Volumenmessung, bewegungsaktivierte Kameras, Matrixkameras, Zeilenkameras, Digitalkameras, Infrarot-Kameras, IP (Internet-Protokoll) Speed-Dome Kameras, digitale Geschwindigkeitskameras; Halbleiterkameras; alle vorgenannten Geräte, Instrumente, Systeme, Sensoren und Kameras für den mobilen und/oder semistationären und/oder stationären Einsatz“;

–        Klasse 12: „Anhänger [Fahrzeuge], Karosserien für Anhänger; Anhängerfahrgestelle für Fahrzeuge; Anhänger zur stationären und/oder semistationären und/oder mobilen Überwachung des fließenden Verkehrs“;

–        Klasse 37: „Installation, Wartung und Reparatur von Bildverarbeitungsgeräten für die Entwicklung und Nutzung von Bildverarbeitungssoftware, Instrumenten zur Verkehrsüberwachung, elektronischen Verkehrssteuerungsgeräten, elektronischen Verkehrssteuerungsgeräten, Instrumenten zur Erkennung von Verkehrszeichenerkennungsgeräten; Installation, Wartung und Reparatur von Bewegungserfassungssensoren, Geräten für die optische Zeichenerkennung [OCR], Geschwindigkeitskontrollgeräten, optischen Geschwindigkeitssensoren, Geschwindigkeitsmessinstrumenten; Installation, Wartung und Reparatur von Lasergeschwindigkeitsdetektoren, Geschwindigkeitsmessapparaten, Sensoren zur Geschwindigkeitsmessung, regelbaren Geschwindigkeitskontrollgeräten, elektronischen Geschwindigkeitsaufzeichnungsgeräten, Geschwindigkeitsmessern [Fotografie], Geschwindigkeitsmessinstrumenten; Installation, Wartung und Reparatur von Geräten zur Aufzeichnung und Auswertung von Geschwindigkeits‑, Rotlicht‑, LIDAR‑, Radar- und anderen Signalen und Bildern des ruhenden und fließenden Verkehrs; Installation, Wartung und Reparatur von Rotlichtüberwachungsgeräten, Geräten zur Überwachung von Rotlichtverstößen, Geräten zur Foto- und Videodokumentation von Rotlichtverstößen, Fahrzeugortungsgeräten, Geräten zur optischen Ampelerkennung, Geräten zur Kreuzungsüberwachung [Verkehrssteuerung], Geräten zur Erkennung mehrfacher Verkehrsvergehen an Kreuzungen und zur Dokumentation von Verkehrsvergehen; Installation, Wartung und Reparatur von Geräten zur automatischen Kennzeichenerkennung, Geräten zur automatischen Kennzeichenlesung [ANPR], Lichtbalkensystemen mit integrierter automatischer Kennzeichenerkennung zur Anbringung an Fahrzeugen; Installation, Wartung und Reparatur von Geräten zur mobilen automatischen Kennzeichenerkennung, Geräten zur semistationären automatischen Kennzeichenerkennung, Geräten zur stationären automatischen Kennzeichenerkennung, optischen Geräten zur Verkehrsdatenerfassung, Dekodiergeräten, elektronischen Dekodern; Installation, Wartung und Reparatur von Sensoren, insbesondere optische, elektrische und elektronische Sensoren; Installation, Wartung und Reparatur von Kameras, insbesondere Handkameras, Kameras für die Volumenmessung, bewegungsaktivierte Kameras, Matrixkameras, Zeilenkameras, Digitalkameras, Infrarot-Kameras, IP (Internet-Protokoll) Speed-Dome Kameras, digitale Geschwindigkeitskameras, Halbleiterkameras“;

–        Klasse 42: „Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; Softwaredesign und ‑entwicklung; Entwicklung von elektrotechnischen und elektronischen Anlagen, Geräten und Steuerungen, insbesondere von Mess‑, Abtast‑, Lese- und Bildverarbeitungsgeräten und Kameras; Forschung, Entwicklung und Beratung für Dritte im Bereich optische Bilderkennung und ‑verarbeitung; Planung technischer Projekte, Alle vorstehend genannten Dienstleistungen in Bezug auf Datenverarbeitungsprogramme und Computersoftware, insbesondere für Steuer‑, Mess- und Lesegeräte und ‑kameras, für die Aufzeichnung von Bildern und Erkennung von Bildern und für die Auswertung und Weiterverarbeitung generierter Daten; Alle vorstehend genannten Dienstleistungen in Bezug auf Bildverarbeitungsgeräte für die Entwicklung und Nutzung von Bildverarbeitungssoftware, Instrumente zur Verkehrsüberwachung, elektronische Verkehrssteuerungsgeräte, elektronische Verkehrssteuerungsgeräte, Instrumente zur Verkehrserkennung, Zeichenerkennungsgeräte, Bewegungserfassungssensoren, Software für die optische Zeichenerkennung [OCR], Software für die optische Strichcode-Erkennung [OBR], Software für die optische Markierungserkennung [OMR]; Alle vorstehend genannten Dienstleistungen in Bezug auf Geräte für die optische Zeichenerkennung [OCR], Software für die intelligente Zeichenerkennung [ICR], Software für die optische Zeichenerkennung, Geschwindigkeitskontrollgeräte, optische Geschwindigkeitssensoren, Geschwindigkeitsmessinstrumente, Lasergeschwindigkeitsdetektoren, Geschwindigkeitsmessapparate; Alle vorstehend genannten Dienstleistungen in Bezug auf Sensoren zur Geschwindigkeitsmessung, Regelbare Geschwindigkeitskontrollgeräte, elektronische Geschwindigkeitsaufzeichnungsgeräte, Geschwindigkeitsmesser [Fotografie], Geschwindigkeitsmessinstrumente; Alle vorstehend genannten Dienstleistungen insbesondere in Bezug auf Geräte zur Aufnahme und Auswertung von Geschwindigkeits‑, Rotlicht‑, LIDAR‑, Radar- und anderen Signalen und Bildern des ruhenden und fließenden Verkehrs; Alle vorstehend genannten Dienstleistungen insbesondere in Bezug auf Rotlichtüberwachungsgeräte, Geräte zur Überwachung von Rotlichtverstößen, Geräte zur Foto- und Videodokumentation von Rotlichtverstößen, Fahrzeugortungsgeräte, Geräte zur optischen Ampelerkennung, Geräte zur Kreuzungsüberwachung [Verkehrssteuerung], Geräte zur Erkennung mehrfacher Verkehrsvergehen an Kreuzungen und zur Dokumentation von Verkehrsvergehen, Geräte zur automatischen Kennzeichenerkennung; Alle vorstehend genannten Dienstleistungen in Bezug auf Geräte zur automatischen Kennzeichenlesung [ANPR], Lichtbalkensysteme mit integrierter automatischer Kennzeichenerkennung zur Anbringung an Fahrzeugen, Geräte zur mobilen automatischen Kennzeichenerkennung, Geräte zur semistationären automatischen Kennzeichenerkennung, Geräte zur stationären automatischen Kennzeichenerkennung, optische Geräte zur Verkehrsdatenerfassung, Dekodiergeräte, elektronische Dekoder; Alle vorgenannten Dienstleistungen insbesondere im Zusammenhang mit Sensoren, insbesondere optische, elektrische und elektronische Sensoren; Alle vorstehend genannten Dienstleistungen insbesondere in Bezug auf Kameras, insbesondere Handkameras, Kameras für die Volumenmessung, bewegungsaktivierte Kameras, Matrixkameras, Zeilenkameras, Digitalkameras, Infrarot-Kameras, IP (Internet-Protokoll) Speed-Dome Kameras, digitale Geschwindigkeitskameras, Halbleiterkameras; Installation, Wartung und Reparatur von Datenverarbeitungsprogrammen und Computersoftware, insbesondere für Steuer‑, Mess- und Lesegeräte und ‑kameras, für die Aufzeichnung von Bildern und Erkennung von Bildern und für die Auswertung und Weiterverarbeitung generierter Daten; Installation, Wartung und Reparatur von Software für die optische Zeichenerkennung [OCR], Software für die optische Strichcode-Erkennung [OBR], Software für die optische Markierungserkennung [OMR], Software für die intelligente Zeichenerkennung [ICR], Software für die optische Zeichenerkennung“.

4        Mit Entscheidung vom 15. Dezember 2020 wies der Prüfer die Anmeldung der genannten Marke gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) zurück.

5        Am 4. Februar 2021 legte die Klägerin beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers ein.

6        Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde zurück.

7        Erstens war die Beschwerdekammer der Auffassung, dass dem Wortbestandteil „enforcement trailer“ vor allem im Licht des im Englischen verwendeten Begriffs „enforcement vehicle“ in Bezug auf alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen, die der Durchsetzung von (Verkehrs‑)Vorschriften dienten, ein direkter und unmittelbar beschreibender Charakter zukomme.

8        Ferner richteten sich die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen an spezialisierte Fachkreise, nämlich Bedienstete in der öffentlichen Verwaltung, die mit der Anschaffung von Verkehrsüberwachungsgeräten betraut seien, und dieser Personenkreis besitze Kenntnis der jeweiligen Fachterminologie, auch wenn diese der englischen Sprache entstammen sollte.

9        Da es sich bei dem angemeldeten Zeichen um ein aus englischsprachigen Begriffen gebildetes Zeichen handele, sei auf das Verständnis der englischsprachigen Verkehrskreise in der Europäischen Union abzustellen, d. h. die Verbraucher auf Malta und in Irland. Außerdem würden diese Begriffe als Fachbegriffe auch von den relevanten Verbrauchern in anderen Mitgliedstaaten, insbesondere in Deutschland, Österreich, Dänemark, Finnland, den Niederlanden und Schweden verstanden.

10      Daraus schloss die Beschwerdekammer, dass eine unmittelbare und direkte Beziehung zwischen dem angemeldeten Zeichen und den von ihm erfassten Waren und Dienstleistungen bestehe. Daher entschied sie, dass das angemeldete Zeichen in seiner Gänze gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 von der Eintragung ausgeschlossen sei.

11      Zweitens hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass als beschreibende Angabe, deren Bedeutung sich auch ohne analysierende gedankliche Schritte erschließe und deren grafische Ausgestaltung keine Unterscheidungskraft habe, dem angemeldeten Zeichen als Ganzes auch keine Unterscheidungskraft zukomme, so dass es auch gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 von der Eintragung ausgeschlossen sei.

 Anträge der Parteien

12      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        festzustellen, dass die Eintragungshindernisse des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 der Anmeldung nur in denjenigen Mitgliedstaaten entgegenstehen, in denen Englisch die Amtssprache ist, nämlich Irland und Malta;

–        dem EUIPO die Verfahrenskosten aufzuerlegen, einschließlich der vor dem Gericht und vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten.

13      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

 Rechtliche Würdigung

14      Die Klägerin macht im Wesentlichen zwei Klagegründe geltend, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung rügt.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001

15      Im Rahmen ihres ersten Klagegrundes trägt die Klägerin vor, dass das Wortzeichen Enforcement Trailer entgegen dem Befund der Beschwerdekammer für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend sei und daher nicht unter das Eintragungshindernis von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 falle. Die Beschwerdekammer habe zu Unrecht festgestellt, dass das angemeldete Zeichen einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Waren und Dienstleistungen aufweise. Insbesondere sei die Zurückweisung pauschal für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen ausgesprochen worden, ohne eine konkrete Beschreibungseignung zu prüfen.

16      Die Beschwerdekammer habe Fehler begangen, was erstens die maßgeblichen Verkehrskreise, zweitens die Bedeutung des angemeldeten Zeichens, drittens den beschreibenden Charakter des angemeldeten Zeichens und viertens die Würdigung der von dem Prüfer und der Beschwerdekammer angeführten Beweisstücke angehe.

17      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

18      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Nach Art. 7 Abs. 2 finden die Vorschriften des Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen.

19      Das Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 zugrunde liegende Allgemeininteresse besteht darin, sicherzustellen, dass die Zeichen, die eines oder mehrere Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung als Marke beantragt wird, beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können (Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 37, und vom 7. Mai 2019, Fissler/EUIPO [vita], T‑423/18, EU:T:2019:291, Rn. 31).

20      Ein Zeichen fällt nur dann unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 vorgesehene Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, sofort und ohne weiteres Nachdenken eine Beschreibung der Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale wahrzunehmen (vgl. Urteile vom 12. Januar 2005, Deutsche Post EURO EXPRESS/HABM [EUROPREMIUM], T‑334/03, EU:T:2005:4, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. Mai 2020, SolNova/EUIPO – Canina Pharma [BIO‑INSECT Shocker], T‑86/19, EU:T:2020:199, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Zudem kann die Beurteilung des beschreibenden Charakters eines Zeichens nur anhand des Verständnisses, das die maßgeblichen Verkehrskreise von ihm haben, und im Hinblick auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen erfolgen (Urteil vom 19. Dezember 2019, Currency One/EUIPO – Cinkciarz.pl [CINKCIARZ], T‑501/18, EU:T:2019:879, Rn. 38).

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

22      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin vorträgt, sie wende sich nicht gegen die Feststellung der Beschwerdekammer, dass sich die mit dem angemeldeten Zeichen gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen an Fachkreise richteten, nämlich Bedienstete in der öffentlichen Verwaltung, die mit der Anschaffung von Verkehrsüberwachungsgeräten betraut seien.

23      Nach Ansicht der Klägerin hat die Beschwerdekammer ihre Prüfung zu Unrecht darauf gestützt, wie das Fachpublikum die angemeldete Marke nicht nur in den englischsprachigen Mitgliedstaaten der Union, genauer gesagt in Irland und auf Malta, sondern auch in anderen Mitgliedstaaten, u. a. Deutschland, Österreich, Dänemark, Finnland, den Niederlanden und Schweden, wahrnehme. Es treffe nicht zu, dass die Bediensteten der öffentlichen Verwaltung in nicht englischsprachigen Ländern Kenntnisse der einschlägigen Fachterminologie in englischer Sprache besäßen.

24      Nach der Rechtsprechung ist Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 dahin auszulegen, dass eine Marke von der Eintragung auszuschließen ist, wenn ihr in einem Teil der Union ein Eintragungshindernis gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung entgegensteht. Ein solcher Teil kann gegebenenfalls auch ein einziger Mitgliedstaat sein (vgl. Urteil vom 20. September 2011, Couture Tech/HABM [Darstellung des sowjetischen Staatswappens], T‑232/10, EU:T:2011:498, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Da die Klägerin die Feststellung der Beschwerdekammer in Bezug auf das Fachpublikum in den englischsprachigen Mitgliedstaaten der Union, nämlich Irland und Malta, nicht beanstandet, geht ihr Vorbringen, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht auch das Fachpublikum in nicht englischsprachigen Mitgliedstaaten der Union berücksichtigt, ins Leere.

 Zur Bedeutung des angemeldeten Zeichens

26      Die Beschwerdekammer hat in Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung angemerkt, dass der Begriff „enforcement vehicle“ mit „Überwachungsfahrzeug“ übersetzt werden könne. In solchen Fahrzeugen überwachten Ordnungskräfte (law enforcement officers) den rollenden oder ruhenden Verkehr sowie den Nahbereich von Straßen, zeichneten Verstöße gegen Vorschriften auf und setzten diese Vorschriften durch. Das angemeldete Zeichen sei nach dem gleichen Prinzip geformt, und dem Nomen „trailer“ sei das Nomen „enforcement“ vorangestellt, das den Begriff „trailer“ näher beschreibe. Der Ausdruck „enforcement trailer“ bezeichne somit einen Anhänger, der der (Verkehrs‑)Überwachung diene.

27      Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach der oben in Rn. 21 angeführten Rechtsprechung die Beurteilung des beschreibenden Charakters eines Zeichens nur anhand des Verständnisses, das die maßgeblichen Verkehrskreise von ihm haben, und im Hinblick auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen erfolgen kann. Die mit der Anschaffung von Verkehrsüberwachungsgeräten betrauten Bediensteten der öffentlichen Verwaltung, die hier die maßgeblichen Verkehrskreise sind, werden die Bedeutung des angemeldeten Zeichens jedoch in einem ganz besonderen Kontext untersuchen, nämlich dem Erwerb der angemeldeten Waren und Dienstleistungen. In diesem Kontext ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen.

28      Erstens bestreitet die Klägerin, dass der Ausdruck „enforcement vehicle“ gebräuchlich sei. Dazu stützt sie sich auf Internetseiten, auf denen das Wort „enforcement“ mit mehreren Substantiven kombiniert wird. Also seien diese Wortkombinationen nicht vergleichbar mit dem angemeldeten Zeichen, das aus der Kombination des Wortes „enforcement“ mit nur einem weiteren Wort, nämlich „trailer“, bestehe. Ferner bedürfe der Ausdruck „enforcement vehicle“ einer weiteren beschreibenden Erläuterung, um vom Verbraucher verstanden zu werden. Dieses zusätzliche Wortelement übernehme die beschreibende Funktion. Die Klägerin führt als Beispiele die Ausdrücke „CCTV vehicle enforcement“ und „parking enforcement vehicle“ an.

29      Insoweit genügt die Feststellung, dass die von der Klägerin selbst angeführten Beispiele zeigen, dass der Ausdruck „enforcement vehicle“ im Kontext der Überwachung verwendet wird. Dass dieser Ausdruck mit zusätzlichen Begriffen kombiniert wird, die klarstellen, dass es sich um ein Fahrzeug zur Videoüberwachung oder Parkraumüberwachung handelt, kann die Beurteilung der Beschwerdekammer nicht in Frage stellen. Zudem zeigen – wie das EUIPO hervorhebt – die in der Akte enthaltenen Beispiele, dass der Ausdruck „enforcement vehicle“ im Kontext der Verkehrsüberwachung verwendet wird.

30      Ferner beruht das Vorbringen der Klägerin, dass die Beurteilung des Prüfers, wonach die von ihm vorgelegten Beweisstücke belegten, dass die Wortkombinationen „enforcement vehicle“ und „enforcement van“ zur Bezeichnung der angemeldeten Waren und Dienstleistungen gebräuchlich seien, von der Beschwerdekammer gebilligt worden sei, auf einem falschen Verständnis der angefochtenen Entscheidung. In Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung hat sich die Beschwerdekammer nämlich nur die Beweiswürdigung des Prüfers zu eigen gemacht, um daraus zu schließen, dass der Ausdruck „enforcement vehicle“ verwendet werde. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat die Beschwerdekammer nicht ausgeführt, dass dieser Ausdruck zur Beschreibung der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen verwendet werde.

31      Folglich lässt sich mit dem Vorbringen der Klägerin die Beurteilung der Beschwerdekammer, dass das Wortzeichen Enforcement Trailer von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Bezeichnung eines der Überwachung dienenden Anhängers verstanden werde, nicht in Frage stellen.

32      Zweitens trägt die Klägerin vor, dass unter dem Wortbestandteil „enforcement“ definitionsgemäß nicht die „Überwachung“, sondern der „Akt der verbindlichen Einhaltung oder Befolgung eines Gesetzes, einer Regel oder Verpflichtung“ verstanden werde. Ferner sei die Wortkombination „enforcement trailer“ insofern ungewöhnlich, als es für den Verbraucher nicht erwartbar sei, dass die mit dieser Marke angebotenen Waren und Dienstleistungen der Verkehrsüberwachung dienten. Die maßgeblichen Verkehrskreise verstünden sie vielmehr als Hinweis auf einen „Vollstreckungsanhänger“.

33      Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Wortzeichen nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32, vgl. auch Urteil vom 2. Juni 2021, Franz Schröder/EUIPO – RDS Design [MONTANA], T‑854/19, EU:T:2021:309, Rn. 92 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Daher ist unerheblich, dass das angemeldete Zeichen außerhalb eines konkreten Zusammenhangs auch „Vollstreckungsanhänger“ bedeuten kann.

35      Folglich kann das Vorbringen der Klägerin, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das Zeichen als Hinweis auf einen „Vollstreckungsanhänger“ verstehen würden, keinen Erfolg haben.

36      Drittens ist das Vorbringen der Klägerin, dass das Zeichen Enforcement Trailer ein Neologismus sei, zurückzuweisen. Das angemeldete Zeichen stellt nämlich keinen Neologismus dar, sondern eine bloße Aneinanderreihung von Wörtern, da es von den maßgeblichen Verkehrskreisen nur als Kombination der Begriffe „enforcement“ und „trailer“ verstanden werden kann, diese Begriffe in einer nach der englischen Grammatik korrekten Reihenfolge stehen und das Zeichen eine Bedeutung hat, die nicht über die Bedeutung hinausgeht, die diese Begriffe einzeln haben.

 Zum beschreibenden Charakter des angemeldeten Zeichens

37      Nach Ansicht der Klägerin hat die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen, dass das angemeldete Zeichen für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibend sei.

38      Im Rahmen der Prüfung des beschreibenden Charakters des angemeldeten Zeichens stellte die Beschwerdekammer zunächst fest, dass die verschiedenen Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Verkehrsüberwachung stünden. Der Ausdruck „enforcement trailer“ bezeichne einen Anhänger – eine Ware der Klasse 12 –, auf dem Überwachungsgeräte und zu diesen Geräten akzessorische Software – wie die Waren der Klasse 9 – installiert bzw. eingebaut seien.

39      Die Beschwerdekammer stellte fest, dass die Dienstleistungen der Klasse 37 für die Installation, Wartung und Reparatur der Waren der Klassen 9 und 12 und die Dienstleistungen der Klasse 42 für die wissenschaftliche Forschung und die Entwicklung dieser Waren bestimmt seien. Die Dienstleistungen der Klassen 37 und 42 seien akzessorisch zu den Waren der Klassen 9 und 12 und folgten rechtlich somit der Hauptware. Fahrzeuge und deren Anhänger sowie Apparate und Instrumente müssten nämlich installiert, gewartet und repariert werden, und Gleiches gelte für die Dienstleistungen der Entwicklung und Forschung auf dem Gebiet der beanspruchten Waren.

40      Die Beschwerdekammer schloss daraus, dass zwischen dem angemeldeten Zeichen und den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen eine unmittelbare und direkte Beziehung bestehe.

41      Die Klägerin trägt nichts vor, was diesen Schluss der Beschwerdekammer in Frage stellen könnte.

42      Erstens macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe nicht geprüft, ob zwischen dem angemeldeten Zeichen und den einzelnen Waren und Dienstleistungen ein beschreibender Zusammenhang vorliege, sondern sich damit begnügt, die Markenanmeldung für alle Waren und Dienstleistungen pauschal mit dem Argument ihrer Akzessorietät zurückzuweisen.

43      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss sich die Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse auf alle Waren oder Dienstleistungen erstrecken, für die die Eintragung der Marke beantragt wird, und ist die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde die Eintragung einer Marke ablehnt, grundsätzlich in Bezug auf jede dieser Waren oder Dienstleistungen zu begründen (vgl. Urteile vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C‑437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. März 2019, Robert Bosch/EUIPO [Simply. Connected.], T‑251/17 und T‑252/17, EU:T:2019:202, Rn. 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Soweit es sich um das letztgenannte Erfordernis handelt, kann sich die zuständige Behörde allerdings auf eine pauschale Begründung für alle betroffenen Waren und Dienstleistungen beschränken, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird (vgl. Urteile vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C‑437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. März 2019, Simply. Connected., T‑251/17 und T‑252/17, EU:T:2019:202, Rn. 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Der Gerichtshof hat präzisiert, dass dies nur für Waren und Dienstleistungen gilt, die einen so direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden (vgl. Urteile vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C‑437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. März 2019, Simply. Connected., T‑251/17 und T‑252/17, EU:T:2019:202, Rn. 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Im vorliegenden Fall geht aus den Rn. 20, 25, 27 und 28 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Beschwerdekammer die angemeldeten Waren und Dienstleistungen in verschiedene Kategorien eingeteilt und für jede Kategorie eine Begründung angegeben hat.

47      So vertrat die Beschwerdekammer die Auffassung, dass die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen vier homogene Kategorien bildeten. Erstens bestünden die Waren der Klasse 12 aus Anhängern und deren Teilen. Zweitens umfassten die Waren der Klasse 9 verschiedene Geräte, Instrumente, Systeme, Sensoren und Kameras, die der Überwachung, Aufzeichnung oder Erkennung dienten und auf Anhängern der Klasse 12 installiert werden könnten, sowie Datenverarbeitungsprogramme und Computersoftware, die dem Betrieb dieser verschiedenen Instrumente dienten. Drittens seien die Dienstleistungen der Klasse 37 Dienstleistungen der Installation, Wartung und Reparatur von Waren der Klassen 9 und 12. Viertens seien die Dienstleistungen der Klasse 42 wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen, Forschungsarbeiten und Designerdienstleistungen für Waren der Klassen 9 und 12.

48      Die Klägerin trägt kein stichhaltiges Argument vor, mit dem sich diese Kategorisierung der Waren und Dienstleistungen, die untereinander einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang im Sinne der oben in Rn. 45 angeführten Rechtsprechung aufweisen, in Frage stellen ließe. Daher kann sie der Beschwerdekammer keinen Vorwurf daraus machen, dass sie für jede dieser Kategorien den beschreibenden Charakter pauschal begründet hat.

49      Zweitens vertritt die Klägerin die Ansicht, dass die beiden Wortbestandteile des angemeldeten Zeichens, „enforcement“ und „trailer“, kein Merkmal der betreffenden Waren und Dienstleistungen beschrieben, sondern vielmehr einen beliebigen Aspekt einer möglichen Verwendung eines Teils der Waren und Dienstleistungen, der in keinem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit ihrem Wesen stehe.

50      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es für die Anwendung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 ausreicht, dass das Zeichen hinsichtlich einer der möglichen Bestimmungen der betreffenden Waren und Dienstleistungen als beschreibend anzusehen ist, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen bei ihrer Entscheidung berücksichtigt werden kann und die deshalb ein wesentliches Merkmal darstellt (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Juni 2005, Wilfer/HABM [ROCKBASS], T‑315/03, EU:T:2005:211, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51      Die Klägerin bestreitet nicht, dass die Waren der Klassen 9 und 12 zur Überwachung, insbesondere des Verkehrs, verwendet werden können. Folglich ist das Zeichen Enforcement Trailer, das als „Anhänger, der der (Verkehrs‑)Überwachung dient“, verstanden werden wird, unmittelbar beschreibend in Bezug auf Anhänger und deren Teile in Klasse 12 einerseits sowie Instrumente oder Software in Klasse 9 andererseits, die auf diesen Anhängern installiert werden können.

52      In Bezug auf die Dienstleistungen der Klassen 37 und 42 ist festzustellen, dass sie zur Verwendung oder Verbesserung von Waren der Klassen 9 und 12 dienen können. Daher ist das angemeldete Zeichen – wie die Beschwerdekammer ausgeführt hat – für diese Dienstleistungen ebenso wie für die Waren, zu denen sie akzessorisch sind, beschreibend.

53      Folglich macht die Klägerin zu Unrecht geltend, dass das angemeldete Zeichen kein Merkmal der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibe.

54      Drittens bestreitet die Klägerin, dass sich der Zusammenhang zwischen der Überwachung und der Durchsetzung von Vorschriften zwanglos aufdränge und zwischen beidem ein direkter Zusammenhang bestehe, „weil das eine ohne das andere nicht möglich ist“.  Die Beschwerdekammer habe in Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung eingeräumt, dass ein Anhänger und die darauf installierten Überwachungsgeräte „zunächst der Überwachung, und nicht der unmittelbaren Durchsetzung von Vorschriften dienen“. In einem späteren Gedankenschritt habe die Beschwerdekammer allerdings angenommen, dass die Überwachung letztlich immer der Durchsetzung von Vorschriften diene. Nach Auffassung der Klägerin besteht jedoch keine Verbindung zwischen Geräten zur Überwachung des Verkehrs und der Feststellung eines Verkehrsverstoßes einerseits und der staatlichen Verfolgung und Vollstreckung wegen dieses Verstoßes andererseits. Zwischen diesen beiden Phasen bedürfe es mehrerer behördlicher und gerichtlicher Prozesse, so dass zwischen ihnen keinesfalls eine direkte Verbindung bestehe.

55      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Erwägungen der Beschwerdekammer in Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung auf das Vorbringen der Klägerin hin angestellt wurden, dass die das angemeldete Zeichen bildenden Wörter die Bedeutung „Vollstreckungsanhänger“ hätten. Oben in Rn. 35 ist jedoch festgestellt worden, dass der Ausdruck „enforcement trailer“ für die maßgeblichen Verkehrskreise einen „Anhänger, der der Überwachung dient“, bezeichnet, und nicht – wie die Klägerin vorträgt – einen „Vollstreckungsanhänger“.

56      Daher hat die Beschwerdekammer in Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass der Umstand, dass die von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen zunächst der Überwachung und nicht der unmittelbaren Durchsetzung von Vorschriften dienen, nichts an dem für die relevanten Verbraucher direkt und unmittelbar verständlichen, beschreibenden Sinngehalt ändert.

57      Viertens trägt die Klägerin vor, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, um bei dem angemeldeten Zeichen zu einem möglicherweise beschreibenden Bedeutungsgehalt zu gelangen, mehrere gedankliche Zwischenschritte vornehmen müssten. In diesem Zusammenhang macht die Klägerin Ausführungen zur Veranschaulichung der gedanklichen Zwischenschritte der maßgeblichen Verkehrskreise. Ihrer Ansicht nach reicht zum Ausschluss der Eintragung des angemeldeten Zeichens kein bloßer Bezug zwischen dem Zeichen und den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen, sondern es sei ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen ihnen notwendig.

58      Insoweit ist festzustellen, dass die Klägerin bei ihren Ausführungen zur Veranschaulichung der gedanklichen Zwischenschritte der maßgeblichen Verkehrskreise von der unzutreffenden Annahme ausgeht, dass die das angemeldete Zeichen bildenden Wörter die Bedeutung „Vollstreckungsanhänger“ hätten. Oben ist jedoch festgestellt worden, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das angemeldete Zeichen als Bezeichnung für einen „Anhänger, der der Überwachung dient“, verstehen werden. Außerdem ist festgestellt worden, dass zwischen dem angemeldeten Zeichen und den betreffenden Waren und Dienstleistungen ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang besteht, der entgegen dem Vorbringen der Klägerin keinen mehrstufigen Auslegungsprozess erfordert. Daher ist dieses Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen.

59      Was darüber hinaus das Vorbringen der Klägerin anbelangt, es gebe im Englischen und im Deutschen treffendere Ausdrücke zur Beschreibung von der Verkehrsüberwachung dienenden Anhängern, ist entschieden worden, dass es keine Rolle spielt, ob andere Zeichen oder Angaben, die gebräuchlicher sind als die, aus denen die fragliche Marke besteht, zur Bezeichnung derselben Merkmale der in der Anmeldung erwähnten Waren oder Dienstleistungen existieren. Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 muss die Marke zwar, um unter das dort genannte Eintragungshindernis zu fallen, „ausschließlich“ aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung von Merkmalen der betreffenden Waren oder Dienstleistungen dienen können, doch verlangt diese Bestimmung nicht, dass diese Zeichen oder Angaben die alleinige Art und Weise der Bezeichnung der fraglichen Merkmale sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C‑363/99, EU:C:2004:86, Rn. 57).

60      Zudem setzt die Zurückweisung einer Anmeldung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 durch das EUIPO nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32, und vom 19. Dezember 2019, CINKCIARZ, T‑501/18, EU:T:2019:879, Rn. 43).

61      Daher ist auch das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, das auf einen Artikel der englischsprachigen Fachzeitschrift Traffic Technology International verweist, in dem das Zeichen Enforcement Trailer nicht beschreibend verwendet wird.

62      Fünftens macht die Klägerin geltend, die Marke Enforcement Trailer habe in Australien, in Saudi-Arabien, in den Vereinigten Arabischen Emiraten und im Oman ohne Beanstandungen eingetragen werden können. Dass das Markenamt eines englischsprachigen Landes wie Australien festgestellt habe, dass das angemeldete Zeichen für die fraglichen Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend sei, stelle ein wichtiges Indiz für die Eintragungsfähigkeit des angemeldeten Zeichens im vorliegenden Verfahren dar.

63      In Bezug auf außerhalb der Union bestehende nationale Eintragungen ist darauf hinzuweisen, dass die Regelung über Unionsmarken ein aus einer Gesamtheit von Vorschriften bestehendes autonomes System ist, mit dem ihm eigene Ziele verfolgt werden und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (vgl. Urteil vom 6. September 2018, Bundesverband Souvenir – Geschenke – Ehrenpreise/EUIPO, C‑488/16 P, EU:C:2018:673, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Eintragbarkeit eines Zeichens als Unionsmarke darf daher nur auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung beurteilt werden. Das EUIPO und gegebenenfalls der Unionsrichter sind nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder gar eines Drittlands ergangene Entscheidung gebunden, in der die Eintragbarkeit desselben Zeichens als nationale Marke bejaht wird (Urteile vom 27. Februar 2002, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], T‑106/00, EU:T:2002:43, Rn. 47, und vom 11. Mai 2010, Abadía Retuerta/HABM [CUVÉE PALOMAR], T‑237/08, EU:T:2010:185, Rn. 137). Dies gilt auch dann, wenn eine solche Entscheidung in einem Land erlassen wurde, das zu dem Sprachraum gehört, in dem das fragliche Wortzeichen seinen Ursprung hat (Urteile vom 27. Februar 2002, STREAMSERVE, T‑106/00, EU:T:2002:43, Rn. 47, und vom 14. Juni 2007, Europig/HABM [EUROPIG], T‑207/06, EU:T:2007:179, Rn. 42).

64      Daher ist dieses Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen.

 Zur Würdigung der von dem Prüfer und der Beschwerdekammer angeführten Beweisstücke

65      Die Klägerin trägt vor, dass sich aus den von dem Prüfer und der Beschwerdekammer angeführten Beweisstücken nicht ergebe, dass der Ausdruck „enforcement vehicle“ beschreibenden Charakter habe.

66      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass aus den angeführten Beweisstücken nicht hervorgeht, dass der Ausdruck „enforcement vehicle“ beschreibenden Charakter hat, unerheblich ist, da es sich nicht um das angemeldete Zeichen handelt und die Prüfung des beschreibenden Charakters somit nicht diesen Wortbestandteil betrifft.

67      Zunächst ist festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin, die Beweisstücke beträfen nicht die maßgeblichen Verkehrskreise, unzutreffend ist. Diese Beweisstücke bestehen nämlich im Wesentlichen aus Auszügen aus Websites allgemeiner bzw. polizeilicher Behörden und aus Presseartikeln, in denen auf die Verwendung von Überwachungsfahrzeugen durch Behörden verwiesen wird. Die Beweisstücke belegen somit sehr wohl die Verwendung ähnlicher Ausdrücke im maßgeblichen Kontext.

68      Die Klägerin trägt vor, dass zwei Internetauszüge aus Berichten kleinerer Polizeibehörden in England stammten und ein dritter Auszug eine Fundstelle aus den USA sei. Daher hat sie Bedenken, dass diese Auszüge als Nachweis für eine dem Verbraucher bekannte und beschreibende Verwendung der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen herangezogen werden könnten.

69      Insoweit ist daran zu erinnern, dass es sich bei den maßgeblichen Verkehrskreisen um ein englischsprachiges Fachpublikum handelt.

70      Es lässt sich nicht beanstanden, dass der Prüfer und die Beschwerdekammer englischsprachige Internetseiten außerhalb der Union herangezogen haben, um daraus zu schließen, dass Kombinationen wie „enforcement vehicle“ und „enforcement van“ verwendet werden.

71      In Bezug auf das aus den USA stammende Beweisstück ist festzustellen, dass zwar zwischen dem in Irland und auf Malta gesprochenen Englisch und dem US-amerikanischen Englisch bestimmte Unterschiede auf der Ebene des Wortschatzes bestehen, aber allgemein bekannt ist, dass Wörter und Ausdrücke in diesen drei Varianten des Englisch grundsätzlich dieselbe Bedeutung haben (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Mai 2010, Ravensburger/HABM – Educa Borras [Memory], T‑108/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:213, Rn. 33). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin keinen Nachweis dafür erbracht, dass dies bei den Wortbestandteilen „enforcement“ und „trailer“ nicht der Fall wäre. Dieselbe Erwägung gilt für die aus England stammenden Quellen, da Wörter und Ausdrücke in dem in England einerseits und in Irland sowie auf Malta andererseits gesprochenen Englisch oft dieselbe Bedeutung haben.

72      Ferner haben der Prüfer und die Beschwerdekammer weder aus territorialen Gründen noch zur Feststellung der Situation der angemeldeten Marke auf den englischsprachigen Märkten in Ländern außerhalb der Union auf diese Quellen verwiesen, sondern aus rein sprachlichen Gründen, um die möglichen Verwendungen von Ausdrücken wie „enforcement vehicle“ und „enforcement van“ zu belegen.

73      Folglich ist die Richtigkeit der Beurteilung der Beschwerdekammer, dass das angemeldete Zeichen für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sei, zu bestätigen. Daher ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001

74      Soweit die Klägerin mit dem zweiten Klagegrund im Wesentlichen geltend macht, dem angemeldeten Zeichen fehle es nicht an Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001, ist daran zu erinnern, dass nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der dort genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, EU:C:2002:506, Rn. 29, und vom 9. Juli 2010, Exalation/HABM [Vektor-Lycopin], T‑85/08, EU:T:2010:303, Rn. 65).

75      Da im vorliegenden Fall festgestellt worden ist, dass die angemeldete Marke für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibend ist und ihr folglich das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 entgegensteht, geht der zweite Klagegrund ins Leere und ist somit zurückzuweisen.

76      Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass über die Zulässigkeit des zweiten Antrags der Klägerin entschieden zu werden braucht.

 Kosten

77      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Vitronic Dr.Ing. Stein Bildverarbeitungssysteme GmbH trägt die Kosten.

De Baere

Kecsmár

Kingston

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 8. Juni 2022.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

S. Papasavvas


*      Verfahrenssprache: Deutsch.