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Klage, eingereicht am 29. Juli 2011 - Biotronik SE/HABM - Cardios Sistemas (CARDIO MANAGER)

(Rechtssache T-416/11)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Biotronik SE & Co. KG (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Reich und S. Pietzcker)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Cardios Sistemas Comercial e Industrial Ltdª (Sao Paulo, Brasilien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 27.05.2011 in der Sache R 1156/2010-2 aufzuheben;

dem Widerspruch gegen die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5378071 hinsichtlich aller Waren in Klasse 9 und in Klasse 10 stattzugeben;

hilfsweise, den Widerspruch an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt zur erneuten Prüfung gemäß dem Urteil des Gerichts zurückzuverweisen;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Cardios Sistemas Comercial e Industrial Ltdª.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "CARDIO MANAGER" für Waren der Klassen 9 und 10 - Anmeldung Nr. 5 378 071.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarke "CardioMessenger" für Waren der Klassen 9 und 10.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Einerseits Verletzung von Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 i.V.m. Regel 22 Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 2868/95, da die Benutzung der Marke "CardioMessenger" in räumlicher und zeitlicher Hinsicht wie auch nach Umfang und Art nachgewiesen sei und andererseits Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe.

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