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Beschluss des Gerichts vom 15. Januar 2013 - Welte-Wenu/HABM HABM - Kommission (EUROPEAN DRIVESHAFT SERVICES)

(Rechtssache T-413/11)

(Gemeinschaftsmarke - Löschungsverfahren - Gemeinschaftsbildmarke EUROPEAN DRIVESHAFT SERVICES - Absolutes Eintragungshindernis - Nachahmung des Kennzeichens einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation - Art. 7 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Art. 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft - Inhalt des Löschungsantrags - Zulässigkeit neuen Vorbringens - Art. 56 Abs. 2 und Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009 - Regel 37 Buchst. b Ziff. iv der Verordnung [EG] Nr. 2868/95 - Zuständigkeit der Beschwerdekammer bei Beschränkung der Beschwerde auf einen Teil der Entscheidung der Löschungsabteilung)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Welte-Wenu GmbH (Neu-Ulm, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. Kahl)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Samnadda und F. W. Bulz)

Gegenstand

Gemeinschaftsmarke - Klage der Inhaberin der Bildmarke "EUROPEAN DRIVESHAFT SERVICES" für Waren der Klassen 7 und 12 auf Aufhebung der Entscheidung R 1590/2010-1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 12. Mai 2011, mit der dem Antrag der Europäischen Union, vertreten durch die Kommission, auf Erklärung der Nichtigkeit der genannten Marke stattgegeben wurde

Tenor

Nr. 3 des verfügenden Teils der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 12. Mai 2011 (Sache R 1590/2010-1) zu einem Löschungsverfahren zwischen der Europäischen Kommission und der Welte-Wenu GmbH wird aufgehoben, soweit die Welte-Wenu GmbH darin zur Tragung der Kosten des Löschungsverfahrens verpflichtet wird und diese Kosten in den Gesamtbetrag von 2 500 Euro einbezogen werden, den die Welte-Wenu GmbH der Europäischen Kommission zu erstatten hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Welte-Wenu GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des HABM. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 298 vom 8.10.2011.