Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 15. Januar 2013 –
Welte‑Wenu/HABM – Kommission (EUROPEAN DRIVESHAFT SERVICES)
(Rechtssache T‑413/11)
„Gemeinschaftsmarke – Löschungsverfahren – Gemeinschaftsbildmarke EUROPEAN DRIVESHAFT SERVICES – Absolutes Eintragungshindernis – Nachahmung des Kennzeichens einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation – Art. 7 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft – Inhalt des Löschungsantrags – Zulässigkeit neuen Vorbringens – Art. 56 Abs. 2 und Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009 – Regel 37 Buchst. b Ziff. iv der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 – Zuständigkeit der Beschwerdekammer bei Beschränkung der Beschwerde auf einen Teil der Entscheidung der Löschungsabteilung“
1. Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften – Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen – Nicht rechtzeitig vorgebrachte Tatsachen und Beweise – Berücksichtigung der Rechtsprechung der Union oder der nationalen oder internationalen Rechtsprechung bei der Auslegung des Unionsrechts – Zulässigkeit (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 76) (vgl. Randnr. 32)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die nach der Pariser Verbandsübereinkunft zurückzuweisen sind – Schutz der Kennzeichen des Staates und der internationalen Organisationen – Nachahmung im heraldischen Sinn (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. h) (vgl. Randnrn. 36‑38)
3. Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Eintragung entgegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 207/2009 – Bildmarke, bestehend aus einem Sternenkranz, dem ein Gelenkkreuz eingeschrieben ist, und dem Wortbestandteil EUROPEAN DRIVESHAFT SERVICES (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. h) (vgl. Randnrn. 44, 56‑62, 64, 67)
4. Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Beschwerde bei den Beschwerdekammern – Zuständigkeit der Beschwerdekammern (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 64 Abs. 1) (vgl. Randnr. 76)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 12. Mai 2011 (Sache R 1590/2010‑1) zu einem Löschungsverfahren zwischen der Europäischen Kommission und der Welte-Wenu GmbH |
Tenor
1. | | Nr. 3 des verfügenden Teils der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 12. Mai 2011 (Sache R 1590/2010‑1) zu einem Löschungsverfahren zwischen der Europäischen Kommission und der Welte-Wenu GmbH wird aufgehoben, soweit die Welte-Wenu GmbH darin zur Tragung der Kosten des Löschungsverfahrens verpflichtet wird und diese Kosten in den Gesamtbetrag von 2 500 Euro einbezogen werden, den die Welte-Wenu GmbH der Europäischen Kommission zu erstatten hat. |
2. | | Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. | | Die Welte-Wenu GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des HABM. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |