Language of document : ECLI:EU:T:2013:408

Rechtssache T‑6/12

(auszugsweise Veröffentlichung)

Godrej Industries Ltd

und

VVF Ltd

gegen

Rat der Europäischen Union

„Dumping – Einfuhren bestimmter Fettalkohole und ihrer Gemische mit Ursprung in Indien, Indonesien und Malaysia – Beantragte Berichtigung bei der Währungsumrechnung – Beweislast – Schädigung – Endgültiger Antidumpingzoll“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 6. September 2013

1.      Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Schädigung – Feststellung des Kausalzusammenhangs – Verpflichtungen der Organe – Berücksichtigung von Faktoren, die nicht mit dem Dumping zusammenhängen – Nichtzurechnung der von diesen Faktoren verursachten Schädigung

(Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 3 Abs. 6 und 7)

2.      Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Schädigung – Begriff „Wirtschaftszweig der Union“ – Einfuhren von Waren aus in einer Antidumpinguntersuchung genannten Staaten durch einen Unionshersteller – Einschluss – Berücksichtigung dieser Einfuhren als „anderer Faktor“ im Sinne von Art. 3 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1225/2009 – Zulässigkeit

(Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 3 Abs. 7 und Art. 4 Abs. 1 Buchst. a)

1.      Die Organe der Union müssen nach Art. 3 Abs. 6 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 1225/2009 dartun, dass die gedumpten Einfuhren aufgrund ihres Volumens und ihres Preises den Wirtschaftszweig der Union erheblich schädigen. Es handelt sich hierbei um die sogenannte Prüfung der Zurechnung. Aus Art. 3 Abs. 7 der genannten Verordnung ergibt sich ebenfalls, dass die genannten Organe zum einen alle anderen bekannten Faktoren untersuchen müssen, die den Wirtschaftszweig der Union zeitgleich mit den gedumpten Einfuhren schädigen, und zum anderen dafür sorgen müssen, dass die von diesen anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht diesen Einfuhren zugerechnet wird. Es handelt sich hierbei um die sogenannte Prüfung der Nichtzurechnung.

Das Ziel von Art. 3 Abs. 6 und 7 der Verordnung Nr. 1225/2009 ist daher, dass die Organe der Union die schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren von denen der anderen Faktoren trennen und unterscheiden. Würden die Organe den Einfluss der unterschiedlichen Faktoren der Schädigung nicht trennen und unterscheiden, könnten sie nicht zu Recht schlussfolgern, dass die gedumpten Einfuhren den Wirtschaftszweig der Union geschädigt haben. Ferner sind die Organe verpflichtet, bei der Feststellung, ob eine Schädigung vorliegt, zu prüfen, ob die von ihnen angenommene Schädigung durch das eigene Verhalten der Unionshersteller verursacht worden ist.

(vgl. Randnrn. 62-64)

2.      Der Begriff „Wirtschaftszweig der Union“ ist in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Antidumping-Grundverordnung Nr. 1225/2009 definiert. Die Einbeziehung eines Herstellers, der selbst Einführer der angeblich gedumpten Ware ist, in die Definition des Begriffs des Wirtschaftszweigs der Union bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass seine Einfuhren nicht mehr als „andere Faktoren“ im Sinne von Art. 3 Abs. 7 der genannten Verordnung berücksichtigt werden können. Der Umstand, dass die sich aus dem Kauf von gedumpten Waren aus einem der in der Untersuchung genannten Staaten durch einen Unionshersteller ergebende Schädigung möglicherweise selbst verschuldet ist, ist mithin ein von den Organen bei der Schadensanalyse zu berücksichtigender „anderer Faktor“. Jedenfalls folgt weder aus der Verordnung Nr. 1225/2009 noch aus der Rechtsprechung, dass die Einfuhren gedumpter Waren aus in der Antidumpinguntersuchung genannten Staaten durch einen Unionshersteller in keinem Fall im Rahmen der Schadensanalyse berücksichtigt werden können.

(vgl. Randnrn. 65, 67)