Language of document : ECLI:EU:T:2023:439

URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)

26. Juli 2023(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke MARKT‑PILOT – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001“

In der Rechtssache T‑22/23,

Markt-Pilot GmbH mit Sitz in Beilstein (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt M. Nielen und Rechtsanwältin A. Puff,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch T. Klee als Bevollmächtigten,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin K. Kowalik-Bańczyk (Berichterstatterin) sowie des Richters I. Dimitrakopoulos und der Richterin B. Ricziová,

Kanzler: V. Di Bucci,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Markt‑Pilot GmbH, die Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 7. November 2022 (Sache R 672/2022-2) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 11. August 2021 meldete die Klägerin beim EUIPO das Wortzeichen MARKT‑PILOT als Unionsmarke an.

3        Die Marke wurde nach einer im Verfahren vor dem EUIPO vorgenommenen Einschränkung u. a. für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 9: „Anwendungssoftware für Data‑Mining; Anwendungssoftware für Data‑Mining zum Zwecke der Preisgestaltung von Waren und Dienstleistungen; Anwendungssoftware für Data‑Mining zum Zwecke der Preisgestaltung von Ersatzteilen; Anwendungssoftware für Data‑Mining für mobile Geräte; Anwendungssoftware für Data‑Mining für mobile Geräte zum Zwecke der Preisgestaltung von Waren und Dienstleistungen; Anwendungssoftware für Data‑Mining für mobile Geräte zum Zwecke der Preisgestaltung von Ersatzteilen; Anwendungssoftware für Cloud Computing Dienste für Data‑Mining; Anwendungssoftware für Cloud Computing Dienste für Data‑Mining zum Zwecke der Preisgestaltung von Waren und Dienstleistungen; Anwendungssoftware für Cloud Computing Dienste für Data‑Mining zum Zwecke der Preisgestaltung von Ersatzteilen; mobile Apps für Data‑Mining; mobile Apps für Data‑Mining zum Zwecke der Preisgestaltung von Waren und Dienstleistungen; mobile Apps für Data‑Mining zum Zwecke der Preisgestaltung von Ersatzteilen“;

–        Klasse 42: „Softwareentwicklung von Data‑Mining‑Software; Softwareentwicklung von Data‑Mining‑Software zum Zwecke der Preisgestaltung von Waren und Dienstleistungen; Softwareentwicklung von Data‑Mining‑Software zum Zwecke der Preisgestaltung von Ersatzteilen; Softwareberatung im Zusammenhang mit Data‑Mining‑Software; Softwareberatung im Zusammenhang mit Data‑Mining‑Software zum Zwecke der Preisgestaltung von Waren und Dienstleistungen; Softwareberatung im Zusammenhang mit Data‑Mining‑Software zum Zwecke der Preisgestaltung von Ersatzteilen; Softwaredesign von Data‑Mining‑Software; Softwaredesign von Data‑Mining‑Software zum Zwecke der Preisgestaltung von Waren und Dienstleistungen; Softwaredesign von Data‑Mining‑Software zum Zwecke der Preisgestaltung von Ersatzteilen; Softwareimplementierung von Data‑Mining‑Software; Softwareimplementierung von Data‑Mining‑Software zum Zwecke der Preisgestaltung von Waren und Dienstleistungen; Softwareimplementierung von Data‑Mining‑Software zum Zwecke der Preisgestaltung von Ersatzteilen“.

4        Mit Entscheidung vom 11. März 2022 wies die Prüferin die Anmeldung der Marke für alle oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) zurück.

5        Am 22. April 2022 legte die Klägerin beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Prüferin ein.

6        Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die angemeldete Marke zum einen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 beschreibend sei und es ihr zum anderen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung an Unterscheidungskraft fehle.

 Anträge der Parteien

7        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

8        Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

9        Die Klägerin stützt sich auf zwei Klagegründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung geltend macht.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001

10      Die Klägerin trägt vor, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen habe, dass die angemeldete Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 beschreibend sei.

11      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

12      Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen. Gemäß Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung finden die Vorschriften von Art. 7 Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.

13      Nach der Rechtsprechung verhindert Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001, dass von ihm erfasste Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. Diese Bestimmung verfolgt damit das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (Urteile vom 27. Februar 2002, Ellos/HABM [ELLOS], T‑219/00, EU:T:2002:44, Rn. 27, und vom 2. Mai 2012, Universal Display/HABM [UniversalPHOLED], T‑435/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:210, Rn. 14; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31).

14      Demnach fällt ein Zeichen nur dann unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 vorgesehene Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale wahrzunehmen (vgl. Urteile vom 12. Januar 2005, Deutsche Post EURO EXPRESS/HABM [EUROPREMIUM], T‑334/03, EU:T:2005:4, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Im vorliegenden Fall wendet sich die Klägerin erstens nicht gegen die Beurteilung der Beschwerdekammer, dass die maßgeblichen Verkehrskreise aus dem Publikum der Union bestehen, und zwar insbesondere aus Fachleuten, nämlich deutschsprachigen IT‑ und Marketingspezialisten. Sie vertritt jedoch die Meinung, dass die maßgeblichen Verkehrskreise auch das allgemeine Publikum sowie Fachleute umfassen, die keine IT‑ oder Marketingspezialisten sind.

16      In dieser Hinsicht ist mit dem EUIPO festzustellen, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 der Eintragung einer Marke entgegensteht, wenn ein nicht unerheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise diese Marke als beschreibend wahrnimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Februar 2022, Maternus/EUIPO – adp Gauselmann [WILD], T‑116/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:47, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Klägerin behauptet jedoch nicht, dass die IT‑ und Marketingspezialisten einen unerheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise darstellen.

17      Folglich kann die Klägerin nicht mit Erfolg rügen, dass die Beschwerdekammer den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke nur im Hinblick auf IT‑ und Marketingspezialisten geprüft habe.

18      Zweitens ist die Beschwerdekammer, ohne dass dies von der Klägerin gerügt worden wäre, davon ausgegangen, dass zum einen das Wort „Markt“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen als „Wirtschaftsraum“ verstanden werde, und dass zum anderen das Wort „Pilot“ im Deutschen „vorausgeschickter Versuch“ oder „Test zur Feststellung oder Klärung wichtiger Aspekte, Schwierigkeiten o. Ä.“ bedeuten könne.

19      Die Klägerin macht hierzu jedoch geltend, dass die Bedeutung des Wortes „Pilot“ davon abhänge, ob es als Präfix oder als Substantiv verwendet werde. Sie rügt, dass sich die Beschwerdekammer auf die Bedeutung gestützt habe, die diesem Wort bei einer Verwendung als Präfix zukomme, obwohl es in der angemeldeten Marke als Substantiv verwendet werde. Die Beschwerdekammer hätte nach Ansicht der Klägerin im vorliegenden Fall also berücksichtigen müssen, dass dieses Wort „Person, die ein Flugzeug steuert“ bedeute und dass seine Kombination mit dem Wort „Markt“, das aus dem Bereich Wirtschaft und nicht aus der Luftfahrt stamme, ungewöhnlich sei.

20      In dieser Hinsicht ist darauf zu verweisen, dass die Zurückweisung einer Anmeldung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 durch das EUIPO nicht voraussetzt, dass die von dieser Bestimmung erfassten Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem oben in Rn. 12 wiedergegebenen Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Wortzeichen kann daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32).

21      Daraus folgt, dass das EUIPO nicht nachzuweisen braucht, dass die angemeldete Marke im Wörterbuch steht, um ihren beschreibenden Charakter darzutun (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2005, PAPERLAB, T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Aus dem Anhang K.10 der Klageschrift, der aus einem Auszug des deutschen Onlinewörterbuchs Duden besteht, ergibt sich im vorliegenden Fall zwar, dass sich die Beschwerdekammer auf die Bedeutung des Wortes „Pilot“ bei seiner Verwendung als Präfix gestützt hat. Es steht auch fest, dass das Wort „Pilot“ in der angemeldeten Marke nicht als Präfix verwendet wird.

23      Jedoch ergibt sich entgegen dem Vorbringen der Klägerin aus der oben in Rn. 21 angeführten Rechtsprechung, dass nicht allein aufgrund eines solchen Umstands ausgeschlossen werden kann, dass das Wort „Pilot“ von einem Teil der maßgeblichen Verkehrskreise im Sinne der Bedeutung wahrgenommen wird, auf die die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall abgestellt hat.

24      Zudem räumt die Klägerin selbst ein, dass das Wort „Pilot“ als Abkürzung für ein Substantiv mit dem Präfix „Pilot“ verwendet werden kann. Freilich stellt sie klar, dass dies nur beim Substantiv „Pilotfilm“ der Fall sein möge. Im Hinblick auf die in Rn. 20 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung ist jedoch der Beschwerdekammer darin beizupflichten, dass nicht auszuschließen ist, dass das Wort „Pilot“ auch als Abkürzung des Wortes „Pilotprojekt“ verwendet werden kann, auch wenn nicht erwiesen sein sollte, dass dieses Wort zum Zeitpunkt der Anmeldung tatsächlich so verwendet wurde.

25      Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdekammer zu Recht angenommen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke auch im Sinne von „Pilot(projekt) am Markt“ verstehen können. Die Klägerin kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, dass diese Marke ungewöhnlich sei, weil sie das Wort „Markt“, das aus dem Bereich der Wirtschaft stamme, mit dem Wort „Pilot“ verbinde, das der Luftfahrt zuzurechnen sei.

26      Drittens hat die Beschwerdekammer die Auffassung vertreten, dass sich die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen auf Data‑Mining bezögen, also die „Anwendung von Methoden und Algorithmen zur möglichst automatischen Extraktion empirischer Zusammenhänge zwischen Planungsobjekten, deren Daten in einer hierfür aufgebauten Datenbasis bereitgestellt werden“. Diese Waren und Dienstleistungen könnten für eine möglichst erfolgreiche Platzierung eines neuen Produkts am Markt verwendet werden.

27      Die Klägerin macht geltend, dass das mit den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen in Zusammenhang stehende Data‑Mining auf eine Bewertungsphase verweise, die dem „Markttest“, auf den die angemeldete Marke aus der Sicht der Beschwerdekammer Bezug nehme, zeitlich nachgelagert sei. Ein vorausgeschickter Versuch oder ein Test zur Feststellung oder Klärung wichtiger Aspekte oder Schwierigkeiten bedeute nicht unbedingt, dass Daten gesammelt oder ausgewertet würden.

28      Zum einen ist jedoch festzustellen, dass – wie oben in Rn. 12 dargelegt – eine Marke beschreibend ist, wenn sie im Verkehr zur Bezeichnung eines Merkmals der von ihr erfassten Waren oder Dienstleistungen dienen kann. Daraus folgt, dass sich das EUIPO entgegen dem Vorbringen der Klägerin auf die Feststellung beschränken durfte, dass eine solche Marke die Bestimmung dieser Waren und Dienstleistungen beschreibt, ohne darüber hinaus aufzeigen zu müssen, dass nur mit diesen Waren und Dienstleistungen das von der Marke beschriebene Ziel erreicht werden kann.

29      Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin keine Anhaltspunkte dafür vorbringt, dass Data‑Mining nicht auch im Vorfeld der Einführung eines Pilotprojekts auf dem Markt verwendet werden könnte, um bestmöglich dessen Marktpositionierung zu bestimmen.

30      Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass die angemeldete Marke die Bestimmung der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen beschreiben kann.

31      Der erste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001

32      Die Klägerin macht geltend, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen habe, dass es der angemeldeten Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 an Unterscheidungskraft fehle.

33      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, EU:C:2002:506, Rn. 29, und vom 7. Oktober 2015, Zypern/HABM [XAΛΛOYMI und HALLOUMI], T‑292/14 und T‑293/14, EU:T:2015:752, Rn. 74).

34      Da die Beschwerdekammer, wie oben in Rn. 30 ausgeführt, zu Recht festgestellt hat, dass das angemeldete Zeichen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 beschreibend ist und dies für sich genommen die angefochtene Versagung der Eintragung rechtfertigt, braucht im vorliegenden Fall die Begründetheit des Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung geltend gemacht wird, nicht geprüft zu werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 13. Februar 2008, Indorata-Serviços e Gestão/HABM, C‑212/07 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:83, Rn. 28).

35      Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

36      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

37      Im vorliegenden Fall ist die Klägerin zwar unterlegen, das EUIPO hat aber nur für den Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Tragung der Kosten durch die Klägerin beantragt. Da keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, ist zu entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Kowalik-Bańczyk

Dimitrakopoulos

Ricziová

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 26. Juli 2023.

Der Kanzler

 

Der Präsident

V. Di Bucci

 

G. De Baere


*      Verfahrenssprache: Deutsch.