Language of document : ECLI:EU:T:2011:589

BESCHLUSS DES GERICHTS (Vierte Kammer)

12. Oktober 2011(*)

„Nichtigkeitsklage – Belastungsanzeige – Einrede der Unzulässigkeit – Vertragliche Natur des Rechtsstreits – Natur der Klage – Rechtsqualität einer anfechtbaren Handlung“

In der Rechtssache T‑353/10

Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro AE mit Sitz in Athen (Griechenland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Tzannini,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch D. Triantafyllou und A. Sauka als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen teilweiser Nichtigerklärung einer von der Kommission am 22. Juli 2010 ausgestellten Belastungsanzeige, mit der ein der Klägerin im Rahmen einer Finanzierungsausschreibung zur Unterstützung eines medizinischen Forschungsprojekts gezahlter Betrag von 109 415,20 Euro zurückgefordert werden sollte,

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová (Berichterstatterin) sowie der Richterin K. Jürimäe und des Richters M. van der Woude,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Klägerin Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro AE ist ein Entbindungsheim mit einer Spezialisierung in den Bereichen Geburtshilfe, Gynäkologie und Chirurgie. Sie gehört einem Konsortium an, das im Dezember 2003 mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einen Vertrag über ein medizinisches Forschungsprojekt namens Dicoems abschloss, in dem die Kommission sich verpflichtete, ihren Finanzierungsbeitrag durch Zahlung mehrerer Teilbeträge zu erbringen (im Folgenden: Vertrag). Das besagte Projekt begann am 1. Januar 2004 und endete am 30. Juni 2006, aber der diesbezügliche Vertrag ist immer noch in Kraft, da die Kommission den dritten und letzten Teilbetrag noch nicht gezahlt hat.

2        Gemäß Art. 12 des Vertrags gilt für diesen belgisches Recht. Im Übrigen ist nach seinem Art. 13 allein das Gericht oder, je nach den Umständen des einzelnen Falles, der Gerichtshof für die Entscheidung jedes Rechtsstreits zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedern des Konsortiums über Gültigkeit, Inhalt und jedwede Auslegung des Vertrags zuständig.

3        Mit Schreiben vom 29. April 2009 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass sie wegen ihrer Beteiligung an dem Projekt Dicoems einer Kontrolle in Form einer Finanzprüfung unterzogen werde. Diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass die Klägerin bei dieser Kontrolle insbesondere die Anwesenheitslisten des bei dem Projekt beschäftigten Personals vorzulegen hatte. Bei der Anhörung, die vom 3. bis 6. August 2009 stattfand, wurde festgestellt, dass die Klägerin die Anwesenheitslisten mit der Bestätigung der Arbeitsstunden ihres Personals, für die sie Kostenerstattung verlangte, nicht vorgelegt hatte.

4        Im Oktober 2009 übermittelte die Kommission der Klägerin den Entwurf des Anhörungsberichts, in dem das Fehlen der Anwesenheitslisten festgestellt wurde, und forderte sie zur Stellungnahme auf. Da die Äußerungen, die die Klägerin mit Schreiben vom 5. November 2009 übermittelt hatte, die Kommission nicht überzeugten, hielt diese mit Schreiben vom 23. Dezember 2009 die im Anhörungsbericht formulierten Schlussfolgerungen aufrecht.

5        Am 27. April 2010 richtete die Kommission an die Klägerin ein Schreiben zur Einleitung eines Rückzahlungsverfahrens und forderte sie auf, ihr den Betrag von 109 415,20 Euro zurückzuzahlen. Am 26. Mai 2010 ersuchte die Klägerin die Kommission, ihre zuvor übermittelten Äußerungen erneut zu überprüfen und zu billigen.

6        Die Kommission richtete, da sie der Auffassung war, dass die Antwort der Klägerin nichts Neues gebracht habe, am 22. Juli 2010 eine Belastungsanzeige an diese, mit der sie die Zahlung von 109 415,20 Euro bis zum 6. September 2010 von ihr verlangte (im Folgenden: Belastungsanzeige).

7        Die Belastungsanzeige enthielt außerdem unter der Überschrift „Zahlungsbedingungen“ folgende Angaben:

„1.      Alle Bankkosten zu Ihren Lasten.

2.      Die Kommission behält sich das Recht vor, die Einziehung nach vorheriger Ankündigung durch Aufrechnung vorzunehmen, soweit gegenseitige, unbestrittene, erfüllbare und fällige Forderungen bestehen.

3.      Soweit bei Fristablauf keine Zahlung auf dem Konto der Kommission eingegangen ist, ist die von den Gemeinschaften festgestellte Forderung zu dem Satz zu verzinsen, den die Europäische Zentralbank wie im Amtsblatt [der Europäischen Union], Teil C, veröffentlicht, für ihre hauptsächlichen Refinanzierungsgeschäfte verwendet und der am ersten Kalendertag des Monats der Endfrist, September 2010, gilt, zuzüglich 3,5 Prozentpunkten.

4.      Mangels Zahlungseingangs auf dem Konto der Kommission bis zum Endzeitpunkt behält sich die Kommission das Recht vor:

–        jede zuvor bereitgestellte Finanzgarantie in Anspruch zu nehmen

–        nach Art. 299 AEUV die Zwangsvollstreckung zu betreiben

–        das Ausbleiben der Zahlung in einer allen Mittelzuweisungsberechtigten für den Haushalt der Union zugänglichen Datenbank bis zum vollständigen Erhalt der Zahlung zu vermerken“.

 Verfahren und Anträge der Parteien

8        Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 31. August 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

9        Die Kommission hat mit besonderem Schriftsatz, der am 8. Oktober 2010 eingegangen ist, eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben.

10      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

11      Die Klägerin beantragt im Wesentlichen,

–        die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen;

–        die Belastungsanzeige insoweit für nichtig zu erklären, als die Kommission sie zur Zahlung eines Betrags auffordert, der den übersteigt, den sie selbst in ihrem Schreiben vom 5. November 2009 als geschuldet anerkannt hat und als diese sich weigert, diesen Betrag an sie zu zahlen oder gegen den aufgrund der dritten Teilzahlung von ihr geschuldeten Betrag aufzurechnen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

12      Nach Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts kann dieses auf Antrag einer Partei vorab über die Unzulässigkeit entscheiden. Nach Art. 114 § 3 wird über den Antrag mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall ist das Gericht in der Lage, anhand des Akteninhalts ohne mündliche Verhandlung über den Antrag der Kommission zu entscheiden.

13      Die Kommission erhebt eine Einrede der Unzulässigkeit, die sie zum einen auf die vertragliche Natur des Rechtsstreits mit der Klägerin stützt, die bedeute, dass das Gericht nicht zuständig sei, über diesen gemäß Art. 263 AEUV im Rahmen eines Verfahrens der Nichtigerklärung zu entscheiden, und zum anderen auf die bloß informative Funktion der an die Klägerin gerichteten Belastungsanzeige, die keine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV sei.

 Vorbringen der Parteien

14      Die Kommission macht erstens geltend, dass die Belastungsanzeige im Rahmen des Vertrags wegen der unzureichenden Rechtfertigung der Kosten versandt worden sei, die die Klägerin in Erfüllung ihrer Vertragspflichten verursacht habe. Die mangelhafte Erfüllung eines Vertrags sei eine Frage der vertraglichen Haftung, und der Austausch von Schreiben, Mahnungen und entsprechenden Zahlungen sei nicht der Rechtmäßigkeitskontrolle gemäß Art. 263 AEUV unterworfen. Anderenfalls würde das Gericht seine Zuständigkeiten über die im AEU-Vertrag festgelegten Grenzen hinaus ausdehnen, der ihm die Entscheidung in Vertragssachen nur aufgrund besonderer Schiedsklauseln gemäß Art. 272 AEUV gestatte, was allerdings die parallele Inanspruchnahme der anderen Klagemöglichkeiten ausschließe.

15      Die Kommission macht zweitens geltend, dass die Belastungsanzeige nur eine vorbereitende Maßnahme der Information sei, die die Rechtslage der Klägerin nicht berühre. Sie verweist insoweit auf die Bestimmungen der Finanzregelung und die Durchführungsmodalitäten der Finanzregelung sowie auf das Urteil des Gerichts vom 17. April 2008, Cestas/Kommission (T‑260/04, Slg. 2008, II‑701, Randnr. 76). Die Rechtslage der Klägerin könne nur durch eine gerichtliche Entscheidung geändert werden, die ihr den geschuldeten Betrag zuspreche, oder allenfalls durch eine endgültige vollstreckbare Entscheidung, die die Kommission gemäß Art. 299 AEUV erlasse.

16      Die Klägerin macht erstens geltend, dass die über eine Schiedsklausel erfolgende Zuweisung eines Rechtsstreits in die Zuständigkeit des Gerichts eine Anrufung des Gerichts gemäß Art. 263 AEUV nicht ausschließe. Aus der Schiedsklausel ergebe sich ebenfalls nicht, dass einer der Rechtswege im Verhältnis zu einem anderen nachrangig sei. Im Übrigen beruhe der vorliegende Rechtsstreit nicht auf der Auslegung oder der Erfüllung vertraglicher Abreden, sondern beziehe sich ausschließlich auf das Fehlen jeglicher Begründung für die Belastungsanzeige. Außerdem könne ihrer Meinung nach der bloße Umstand, dass eine von der Kommission erlassene Maßnahme in den Rahmen eines vertraglichen Ablaufs gehöre, nicht ausreichen, um die Unzulässigkeit einer Klage auf Nichtigerklärung anzunehmen, die ein von dieser Maßnahme betroffener Einzelner, an den diese zudem gerichtet sei, erhoben habe, wenn nur die Maßnahme von der Kommission in Ausübung ihrer eigenen Zuständigkeiten erlassen worden sei.

17      Zweitens habe die Kommission gegen ihre Verpflichtung verstoßen, klar zwischen einem vollstreckbaren Titel und einem einfachen Informationsschreiben zu unterscheiden. Folglich müsse die Belastungsanzeige aufgrund ihres Inhalts untersucht werden. Bei Anwendung dieses Kriteriums stelle die Belastungsanzeige entsprechend den Bestimmungen des Art. 299 AEUV eine endgültige Maßnahme mit vollstreckbaren Wirkungen dar. Das ergebe sich aus ihrem eigenen Wortlaut, der eine Androhung der Zwangsvollstreckung bei Nichtzahlung sowie alle für eine Zwangsvollstreckung erforderlichen Punkte wie den genauen Betrag, die Fälligkeit der Zahlung, den Beginn des Zinslaufs und die Androhung von Sanktionen enthalte. Im Übrigen seien im Rahmen des internen Verwaltungsanhörungs- und Rechnungsprüfungsverfahrens Handlungen, die den endgültigen Standpunkt der Kommission festlegten, durch Klage anfechtbar. Mit der Versendung der Belastungsanzeige sei dieses Verfahren abgeschlossen worden und nach der Absendung dieser Anzeige gebe es keinen weiteren rechtlichen Schritt, der noch getan werden müsste.

 Würdigung durch das Gericht

 Zur Natur der vorliegenden Klage, wie sie die Klägerin erhoben hat

18      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Klägers ist, die Rechtsgrundlage seiner Klage zu wählen, und nicht Sache des Gemeinschaftsrichters, selbst die am ehesten geeignete rechtliche Grundlage zu ermitteln (Urteil des Gerichtshofs vom 15. März 2005, Spanien/Eurojust, C‑160/03, Slg. 2005, I‑2077, Randnr. 35; Beschlüsse des Gerichts vom 26. Februar 2007, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T‑205/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 38, und vom 10. April 2008, Imelios/Kommission, T‑97/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 19).

19      Im vorliegenden Fall ist zwar die Klage nicht ausdrücklich auf die Bestimmungen über die Nichtigkeitsklage gestützt, jedoch ergibt sich aus den Schriftsätzen der Klägerin an das Gericht, dass die Klage, die auf die Nichtigerklärung der Belastungsanzeige gerichtet ist, auf Art. 263 AEUV zurückgreift.

20      So bezeichnet sie ihre Klage auf S. 1 ihrer Klageschrift als „auf die Nichtigerklärung der Belastungsanzeige“ gerichtet. Ebenso beantragt sie in ihren Anträgen auf S. 22 der Klageschrift, „die angefochtene Belastungsanzeige für nichtig zu erklären“ und „die angefochtene Entscheidung auch in dem Teil für nichtig zu erklären, für den der dritte Teilbetrag [der Zahlungen der Kommission] nicht entrichtet worden ist“. Außerdem verweist sie in Randnr. 18 ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit zunächst darauf, dass „im Rahmen einer Nichtigkeitsklage der Richter die Rechtmäßigkeit der Handlungen überprüft, … mit denen zwingende Rechtswirkungen gegenüber Dritten erzeugt werden sollen und die deren Rechtslage entscheidend ändern“, und unterstreicht dann, dass „[d]ie Belastungsanzeige … als eine solche Handlung anzusehen [ist]“. Sie führt in dieser Randnummer ferner aus: „[J]edenfalls ergibt sich der [vorliegende] Rechtsstreit nicht aus der Auslegung oder der Erfüllung vertraglicher Abreden, sondern ausschließlich aus dem Fehlen jeglicher Begründung für die Belastungsanzeige“.

21      Mithin ist die vorliegende Klage als Nichtigkeitsklage zu prüfen.

 Zur Zulässigkeit der vorliegenden Klage als Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV

22      Gemäß Art. 263 AEUV überprüfen die Gerichte der Union die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe mit Rechtswirkung gegenüber Dritten in Form einer Änderung ihrer Rechtsstellung in qualifizierter Weise (Urteil des Gerichtshofs vom 11. November 1981, IBM/Kommission, 60/81, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9, und Urteil des Gerichts vom 15. Januar 2003, Philip Morris International u. a./Kommission, T‑377/00, T‑379/00, T‑380/00, T‑260/01 und T‑272/01, Slg. 2003, II‑1, Randnr. 81).

23      Nach ständiger Rechtsprechung betrifft diese Zuständigkeit nur die in Art. 288 AEUV genannten Rechtsakte, die die Organe unter den im AEU-Vertrag vorgesehenen Bedingungen unter Einsatz ihrer Befugnisse als Behörde erlassen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichts vom 10. Mai 2004, Musée Grévin/Kommission, T‑314/03, Slg. 2004, II‑1421, Randnrn. 62, 63 und 81, und Evropaïki Dynamiki/Kommission, oben in Randnr. 18 angeführt, Randnr. 39).

24      Dagegen gehören die Handlungen der Organe, die sich untrennbar in einen rein vertraglichen Rahmen einfügen, aufgrund ihrer Natur nicht zu den in Art. 288 AEUV genannten Rechtsakten, deren Nichtigerklärung durch die Gemeinschaftsgerichte nach Art. 263 AEUV beantragt werden kann (Beschlüsse des Gerichts Musée Grévin/Kommission, oben in Randnr. 23 angeführt, Randnr. 64, Evropaïki Dynamiki/Kommission, oben in Randnr. 18 angeführt, Randnr. 40, Imelios/Kommission, oben in Randnr. 18 angeführt, Randnr. 22, vom 6. Oktober 2008, Austrian Relief Program/Kommission, T‑235/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 35, und Urteil des Gerichts vom 17. Juni 2010, CEVA/Kommission, T‑428/07 und T‑455/07, Slg. 2010, II‑2431, Randnr. 52).

25      Das Gericht kann daher mit der vorliegenden Klage gemäß Art. 263 AEUV nur wirksam befasst werden, wenn die Belastungsanzeige verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollte, die über die rein vertraglichen hinausgehen und die Ausübung öffentlich-rechtlicher Befugnisse voraussetzen, die der Kommission als Verwaltungsbehörde übertragen wurden.

26      Den Akten lässt sich hierzu entnehmen, dass die Belastungsanzeige in den Zusammenhang des Vertrags zwischen der Kommission und der Klägerin gehört, da sie auf die Einziehung einer Forderung gerichtet ist, deren Grundlage in den vertraglichen Vereinbarungen zu finden ist.

27      Erstens ist nämlich der Klägerin von der Kommission aufgrund des Vertrags ein Betrag von 117 306,85 Euro gezahlt worden. Zweitens ist die Kommission gemäß Art. II.31 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen in Anhang II des Vertrags berechtigt, von jedem Mitglied des Konsortiums die Rückzahlung jedes zu Unrecht erhaltenen oder sonst nach dem Vertrag rückforderbaren Betrags zu verlangen, was sie mit Schreiben vom 27. April 2010 getan hat, in dem sie von der Klägerin die Rückzahlung von 109 415,20 Euro verlangte (siehe oben, Randnr. 5). Drittens hat nach der Belastungsanzeige, die u. a. auf die Schreiben der Kommission vom 27. April und 13. Juli 2010 verweist, die Kommission von der Klägerin die „Rückzahlung des Betrags von 109 415,20 Euro in Verbindung mit der Beteiligung [der Klägerin] an dem Projekt 507760 [Dicoems] und der Berücksichtigung des Ergebnisses der Überprüfung [bei der Klägerin]“ verlangt.

28      Trotz des vertraglichen Zusammenhangs, in den die Rechtsbeziehung einzugliedern ist, die Gegenstand des Rechtsstreits ist, ist die Klägerin der Auffassung, dass die angefochtene Belastungsanzeige verwaltungsrechtlich geprägt sei. Sie hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass die Entscheidung eines Organs in einem vertraglichen Zusammenhang als von diesem trennbar angesehen werden muss, wenn sie von diesem Organ unter Einsatz seiner Befugnisse als öffentliche Behörde erlassen worden ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss Imelios/Kommission, oben in Randnr. 18 angeführt, Randnr. 28).

29      Im vorliegenden Fall lässt indessen nichts den Schluss zu, dass die Kommission unter Einsatz ihrer öffentlich-rechtlichen Befugnisse vorgegangen sei. Wie sich nämlich aus den Randnrn. 26 und 27 dieses Beschlusses ergibt, sollte die Belastungsanzeige die Rechte der Kommission geltend machen, die dieser aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen mit der Klägerin zustanden. Dagegen sollte sie nicht Rechtswirkungen gegenüber der Klägerin erzeugen, die ihren Grund in der Ausübung öffentlich-rechtlicher Befugnisse aufgrund des Unionsrechts durch die Kommission gehabt hätten. Mithin ist die Belastungsanzeige in diesem Fall als von den vertraglichen Beziehungen zwischen der Kommission und der Klägerin untrennbar anzusehen.

30      Gewiss enthält die Belastungsanzeige, wie oben in Randnr. 7 ausgeführt, unter der Überschrift „Zahlungsbedingungen“ Hinweise zu den Zinslasten, die die festgestellte Forderung bei Ausbleiben der Zahlung zum Endtermin auslösen wird, zu der möglichen Eintreibung durch Aufrechnung oder durch Inanspruchnahme einer bereits zuvor gestellten Garantie sowie zu den Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung und der Eintragung in eine allen Mittelzuweisungsberechtigten für den Haushalt der Gemeinschaft zugänglichen Datenbank. Selbst wenn diese Hinweise jedoch so abgefasst sind, dass sie den Eindruck vermitteln könnten, es handele sich um einen endgültigen Bescheid der Kommission, können sie ihrem Wesen nach auf jeden Fall nur vorbereitende Maßnahmen zu einer Entscheidung der Kommission sein, die sich auf die Vollstreckung der festgestellten Forderung bezieht, da sich die Kommission in der Belastungsanzeige nicht zu den Mitteln äußert, die sie zur Eintreibung dieser Forderung nebst den Verzugszinsen ab dem in der Belastungsanzeige genannten Zahlungsziel einzusetzen gedenkt (vgl. in diesem Sinne Urteil Cestas/Kommission, oben in Randnr. 15 angeführt, Randnrn. 71 bis 74).

31      Demnach gehört diese Belastungsanzeige, wie sich aus den Erwägungen in Randnr. 25 dieses Beschlusses ergibt, ihrer Natur nach nicht zu den Handlungen, deren Nichtigerklärung gemäß Art. 263 AEUV bei den Gerichten der Union beantragt werden kann.

32      Demgemäß ist die vorliegende Klage auf jeden Fall als unzulässig abzuweisen.

 Zur Möglichkeit der Umdeutung der vorliegenden Klage in eine Klage aufgrund einer Schiedsklausel gemäß Art. 272 AEUV

33      Wegen der Schiedsklausel in Art. 13 des Vertrags, die die Zuständigkeit der Gerichte der Union für die Entscheidung jedes Rechtsstreits über Gültigkeit, Inhalt und jedwede Auslegung des Vertrags vorsieht, ist zu prüfen, ob die vorliegende Klage in eine Klage gemäß Art. 272 AEUV umgedeutet werden kann.

34      Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass das Gericht, wenn bei ihm eine Nichtigkeits- oder Schadensersatzklage erhoben wird, obwohl der Rechtsstreit in Wirklichkeit vertragliche Ansprüche betrifft, die Klage umdeutet, wenn die Voraussetzungen für eine solche Umdeutung erfüllt sind (Urteil des Gerichts vom 19. September 2001, Lecureur/Kommission, T‑26/00, Slg. 2001, II‑2623, Randnr. 38, Beschlüsse des Gerichts Musée Grévin/Kommission, oben in Randnr. 23 angeführt, Randnr. 88, und vom 9. Juni 2005, Helm Düngemittel/Kommission, T‑265/03, Slg. 2005, II‑2009, Randnr. 54, sowie Urteil CEVA/Kommission, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnr. 57).

35      Die Prüfung der Rechtsprechung erweist, dass das Gericht bei einem Rechtsstreit über vertragliche Fragen von einer Umdeutung der Nichtigkeitsklage absehen muss, wenn entweder die ausdrückliche Erklärung des Klägers selbst, die Klage nicht auf Art. 272 AEUV stützen zu wollen, einer solchen Umdeutung entgegensteht (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichts Musée Grévin/Kommission, oben in Randnr. 23 angeführt, Randnr. 88, und vom 2. April 2008, Maison de l’Europe Avignon Méditerranée/Kommission, T‑100/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 54, sowie Urteil CEVA/Kommission, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnr. 59), oder aber die Klage sich auf keinen Klagegrund stützt, mit dem die Verletzung von Regeln für die betreffende Vertragsbeziehung gerügt wird, seien diese nun Vertragsklauseln oder Vorschriften des Rechts, das im Vertrag als anwendbar bestimmt wurde (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Evropaïki Dynamiki/Kommission, oben in Randnr. 18 angeführt, Randnr. 57, und Imelios/Kommission, oben in Randnr. 18 angeführt, Randnr. 33, sowie Urteil CEVA/Kommission, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnr. 59).

36      Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass sich die Klägerin zur Stützung ihres Antrags auf Nichtigerklärung der Belastungsanzeige auf vier Klagegründe beruft: fehlende Begründung der Belastungsanzeige, fehlende Berücksichtigung der im Nachhinein von der Klägerin erstellten Anwesenheitsbelege, fehlende Berücksichtigung des tatsächlichen Vorbringens der Klägerin und Verletzung des Grundsatzes des Schutzes berechtigten Vertrauens.

37      Diese vier Klagegründe, die ausnahmslos auf Erwägungen gestützt sind, die zu einer verwaltungsrechtlichen Beziehung gehören, sind kennzeichnend für eine Nichtigkeitsklage. Im Übrigen fordert die Klägerin in ihrer Stellungnahme zur Unzulässigkeit weder ausdrücklich noch beiläufig die Umdeutung ihrer Klage. Schließlich bringt sie entgegen Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung nicht einmal summarisch einen Klagegrund, ein Argument oder eine Rüge der Verletzung der Vertragsbestimmungen oder des belgischen Rechts vor, dem der Vertrag nach seinem Art. 12 unterstellt ist.

38      Folglich ist es nach der oben in Randnr. 35 angeführten Rechtsprechung nicht möglich, die vorliegende Klage im Sinne von Art. 272 AEUV umzudeuten.

39      Nach alledem ist der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit stattzugeben und damit die vorliegende Klage als unzulässig abzuweisen.

 Kosten

40      Nach Art. 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist.

41      Zwar ist im vorliegenden Fall die Klägerin mit ihren Anträgen unterlegen, doch hat sich jedenfalls die Kommission nach Ansicht des Gerichts bei der Abfassung der angefochtenen Belastungsanzeige nicht klar und eindeutig ausgedrückt. Bestimmte Punkte der Anzeige nämlich und insbesondere der Hinweis auf den etwaigen Erlass einer vollstreckbaren Entscheidung gemäß Art. 299 AEUV konnten bei der Klägerin den Eindruck entstehen lassen, dass es sich um eine endgültige Maßnahme in Ausübung der eigenen Befugnisse handele. Bei gerechter Würdigung dieses Umstands hat die Kommission ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin zu tragen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro AE.

Luxemburg, den 12. Oktober 2011

Der Kanzler

 

       Die Präsidentin

E. Coulon

 

       I. Pelikánová


* Verfahrenssprache: Griechisch.