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Beschluss des Gerichts vom 12. Oktober 2011 - Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission

(Rechtssache T-353/10)

(Nichtigkeitsklage - Belastungsanzeige - Einrede der Unzulässigkeit - Vertragliche Natur des Rechtsstreits - Klageart - Anfechtbare Handlung)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Tzannini)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou und A. Sauka)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung einer von der Kommission am 22. Juli 2010 erlassenen Belastungsanzeige über die Rückforderung eines Betrags von 109 415,20 Euro, der der Klägerin im Rahmen eines Zuschusses zur Förderung eines medizinischen Forschungsvorhabens gezahlt worden war

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro AE.

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1 - ABl. C 288 vom 23.10.2010.