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Klage, eingereicht am 4. Mai 2011 - Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe/Kommission

(Rechtssache T-232/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Stichting Greenpeace Nederland (Amsterdam, Niederlande) und Pesticide Action Network Europe (PAN Europe) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Kloostra)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss der Kommission vom 1. März 2011 (Ares(2011)223668) für der Verordnung Nr. 1367/2006/EG1 zuwiderlaufend zu erklären;

den Beschluss der Kommission vom 1. März 2011 (Ares(2011)223668) für nichtig zu erklären;

die Kommission zu verpflichten, den Antrag auf interne Überprüfung vom 20. Dezember 2010 innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist in der Sache zu prüfen;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen zwei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die interne Überprüfung der Richtlinie 2010/77/EU2 wie von den Klägerinnen beantragt durchzuführen, weil die genannte Richtlinie keine allgemeine Regelung sei, wie die Beklagte erklärt habe, sondern vielmehr ein Akt, der konkrete und individuelle Entscheidungen enthalten habe, die auf individuellen Anträgen der betroffenen Hersteller beruht hätten.

Zweiter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verstoße gegen die Verordnung Nr. 1367/2006/EG, da die Richtlinie 2010/77/EU mehrere Verwaltungsakte enthalte, die individuelle Entscheidungen über individuelle Anträge betroffen hätten. Zudem müsse der Zugang zu Gerichten gewährt sein, da die genannte Richtlinie nicht von der Kommission als Gesetzgeber erlassen worden sei.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264, S. 13).

2 - Richtlinie 2010/77/EU der Kommission vom 10. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich des Ablaufs der Fristen für die Aufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I (ABl. L 293, S. 48).