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Klage, eingereicht am 28. April 2011 - Hellenische Republik/Kommission

(Rechtssache T-233/11)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: Β. Αsimakopulos, G. Κanellopulos, Α. Iosifiou und P. Mylonopulos)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 23. Februar 2011, K(2001)1006 endg., über die staatliche Beihilfe Nr. C 48/2008 (ex NN 61/2008), die Griechenland der Ellinikos Chrysos A.E. gewährt hat.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin folgende Klagegründe geltend:

Erstens habe die Beklagte dadurch gegen die Vorschriften der Verträge (Art. 107 Abs. 1 und 108 Abs. 2 AEUV, früher Art. 87 Abs. 1 und 88 Abs. 2 EG) verstoßen, dass sie diese auf Grund eines Irrtums in Bezug auf das Zusammenwirken und die Beurteilung der tatsächlichen Umstände im Zusammenhang mit dem Begriff der staatlichen Beihilfen falsch ausgelegt und angewandt habe.

Mit dem ersten Teil dieses Klagegrundes, betreffend die staatliche Beihilfe Nr. 1 (Verkauf der Kassandra-Minen zu einem geringeren Preis als dem Marktwert), rügt sie: a) falsche Beurteilung des Bestehens der Beihilfe als Folge eines offensichtlichen Irrtums in Bezug auf die Eigenschaft des Staates als bloßer Vermittler und auf das Fehlen einer Inanspruchnahme staatlicher Mittel bei der streitigen Übertragung; b) (hilfsweise) falsche Beurteilung der Anwendung des Kriteriums des Privatanlegers; c) (weiter hilfsweise) unrichtige Beurteilung der Gewährung der Beihilfe wegen offensichtlich falscher Berechnung des Werts der Minen, des Bodens und der Mineralienlagerstätten sowie des behaupteten tatsächlichen Betriebs der Minen zum Zeitpunkt des Verkaufs; d) (weiter hilfsweise) falsche Beurteilung der Verfälschung des Wettbewerbs und der Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten.

Zur Stützung des zweiten Teils des ersten Klagegrundes, betreffend die staatliche Beihilfe Nr. 2 (Befreiung von der Zahlung der Eigentumsübertragungssteuer), macht sie die falsche Beurteilung der gewährten Beihilfe sowie der behaupteten Verfälschung des Wettbewerbs und der Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten geltend.

Zum zweiten Klagegrund trägt sie vor, die Beklagte habe durch das Verlangen nach Rückforderung der Beihilfe unter Verletzung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der loyalen Zusammenarbeit, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/19991 verstoßen.

Die Beklagte habe im Licht dieser Grundsätze bei der vorgenommenen Abwägung zwischen der Gefahr einer Verfälschung des Wettbewerbs und dem Vorteil des Weiterbetriebs der streitigen Minen einen Fehler begangen.

Schließlich macht die Klägerin zum dritten Nichtigkeitsgrund geltend, dass die Beklagte in Bezug auf das Bestehen einer staatlichen Beihilfe und ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gegen die Begründungvorschriften (Art. 296 AEUV, früher Art. 253 EG) verstoßen habe.

Die Beklagte habe nicht erläutert, warum der Verkaufserlös der Minen in Kassandra, der offensichtlich aus privaten Mitteln stamme, ein unmittelbarer oder mittelbarer Verlust staatlicher Mittel sei, der dem Staat zuzurechnen sei, und nicht erklärt, warum ihrer Ansicht nach im vorliegenden Fall sowohl die Eigentumsübertragungssteuer für die Minen als auch für den Boden und nicht nur die Steuer für die Minen zu zahlen sei. Außerdem habe sie bei der Berechnung des Werts der Minen, des Bodens und der Mineralienlagerstätten die Gewährung der Beihilfe nicht ausgewiesen und sich selektiv zum Teil auf den Bericht Behre Dolbear und zum Teil auf ihre eigene willkürliche Argumentation gestützt, die im Übrigen in Bezug auf den negativen Wert der geschlossenen Minen widersprüchlich sei.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags.