Language of document : ECLI:EU:F:2012:158

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

(Erste Kammer)

20. November 2012

Rechtssache F‑10/11

Dorina Maria Ghiba

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Internes Auswahlverfahren – Nichtzulassung zur Teilnahme an einem Auswahlverfahren – Teilnahmevoraussetzungen – Begriff der der Kommission unterstellten Dienststellen“

Gegenstand: Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG‑Vertrag gilt, auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das interne Auswahlverfahren COM/INT/EU2/10/AST3, die Bewerbung der Klägerin mit der Begründung abzulehnen, dass sie einige verlangte Teilnahmevoraussetzungen nicht erfüllt habe

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Kommission zu tragen. Der Rat trägt seine eigenen Kosten.

Leitsätze

Beamte – Auswahlverfahren – Interne Auswahlverfahren – Zulassungsvoraussetzungen – Zugehörigkeit zum Personal der Kommission oder zu einer ihr unterstellten Dienststelle – Bewerber, der zum Personal einer Exekutivagentur gehört – Ausschluss

(Art. 308 EG; Verordnung Nr. 58/2003 des Rates, 19. Erwägungsgrund und Art. 9 Abs. 1 und 5, Art. 11 Abs. 6 und Art. 18)

Eine Exekutivagentur wie die Exekutivagentur für die Forschung (REA) kann nicht als eine der Kommission unterstellte Dienststelle angesehen werden. Daher kann ein Bewerber in einem internen Auswahlverfahren der Kommission in seiner Eigenschaft als Vertragsbediensteter der REA nicht als zum Personal der Kommission oder einer ihr unterstellten Dienststelle gehörend betrachtet werden.

Denn die Befugnis der Kommission, ihre Dienststellen zu schaffen und zu organisieren, erstreckt sich nicht auf Exekutivagenturen. Zwar wurde ihr die Zuständigkeit, Exekutivagenturen als von ihr rechtlich selbständige Einheiten zu schaffen, vom Unionsgesetzgeber, der auf der Grundlage des Art. 308 EG handelte, übertragen. Jedoch sieht Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 58/2003 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden, vor, dass sich der Lenkungsausschuss der Exekutivagentur eine Geschäftsordnung gibt. Während die Kommission ihre Dienststellen sicherstellt und organisiert, obliegt es hingegen nach Art. 9 Abs. 5 dem Lenkungsausschuss der Exekutivagentur, über die organisatorische Gestaltung des Dienstbetriebs der Agentur zu beschließen.

Insoweit unterscheidet der 19. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 58/2003 klar zwischen den Dienststellen der Kommission und den Exekutivagenturen. Weiter ergibt sich in Bezug auf das Personal der Exekutivagentur aus Art. 11 Abs. 6 dieser Verordnung, dass der Direktor der Exekutivagentur gegenüber dem Personal der Exekutivagentur die in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union übertragenen Befugnisse der zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigten Behörde ausübt. Schließlich ergibt sich aus Art. 18 dieser Verordnung, dass das Personal der Exekutivagentur u. a. aus Bediensteten auf Zeit und anderen direkt von der Exekutivagentur eingestellten Bediensteten besteht.

(vgl. Randnrn. 34, 36 bis 40, 43 und 44)

Verweisung auf:

Gericht der Europäischen Union: 21. Oktober 2010, Agapiou Joséphidès/Kommission und EACEA, T‑439/08, Randnrn. 35 und 43