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Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Middelburg (Niederlande), eingereicht am 11. August 2022 – SN u. a./Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

(Rechtssache C-540/22)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Middelburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: SN, AS, RA, AA, OK, SD, IS, YZ, VK, VM, SP, OZ, OK, MM, PS, OP, ST, OO, ST, OS, AB, AT, PM, IY, SO, HY, VK, VL, DT, DM, DK, OK, MK, VM, VM, AY, PD, SS, OH, AZ, RS, VD, AI, OK

Beklagter: Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

Vorlagefragen

Umfasst der durch die Art. 56 und 57 AEUV gewährleistete freie Dienstleistungsverkehr ein von diesem Recht abgeleitetes Aufenthaltsrecht für drittstaatsangehörige Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat, die in diesem Mitgliedstaat von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistungsunternehmen beschäftigt werden dürfen?

Falls nein: Steht Art. 56 AEUV dem entgegen, dass neben einer einfachen Meldepflicht des Dienstleistungsunternehmens für jeden Arbeitnehmer eine Aufenthaltsgenehmigung beantragt werden muss, wenn die Dauer der Dienstleistung drei Monate überschreitet?

Falls nein: Steht Art. 56 AEUV

a.    einer nationalen Gesetzesregelung entgegen, wonach die Gültigkeitsdauer einer solchen Aufenthaltserlaubnis unabhängig von der Dauer der Dienstleistung nicht mehr als zwei Jahre betragen kann?

b.    der Beschränkung der Gültigkeitsdauer einer solchen Aufenthaltserlaubnis auf die Gültigkeitsdauer der Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis in dem Mitgliedstaat entgegen, in dem das Dienstleistungsunternehmen ansässig ist?

c.    der Erhebung von Gebühren für jeden (Verlängerungs)Antrag entgegen, deren Höhe den für eine Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch einen Drittstaatsangehörigen zu entrichtenden Gebühren, jedoch dem fünffachen Betrag der Gebühren für einen Nachweis über den rechtmäßigen Aufenthalt eines Unionsbürgers entspricht?

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