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Urteil des Gerichts vom 15. November 2018 – Sigma Alimentos Exterior/Kommission

(Rechtssache T-239/11)1

(Staatliche Beihilfen – Körperschaftsteuerrechtliche Vorschriften, nach denen in Spanien steuerlich ansässige Unternehmen den Geschäfts- oder Firmenwert, der sich aus dem Erwerb einer Beteiligung an einem im Ausland steuerlich ansässigen Unternehmen ergibt, abschreiben können – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Begriff der staatlichen Beihilfe – Selektivität – Bezugssystem – Abweichung – Ungleichbehandlung – Rechtfertigung der Ungleichbehandlung)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Sigma Alimentos Exterior, SL (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Morillo Méndez und M. Ferre Navarrete, dann Rechtsanwälte A. Morillo Méndez, J. Igual Gorgonio und C. Cañizares Pacheco)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst R. Lyal, C. Urraca Caviedes und P. Němečková, dann R. Lyal und C. Urraca Caviedes)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 des Beschlusses 2011/282/EU der Kommission vom 12. Januar 2011 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) in Spanien (ABl. 2011, L 135, S. 1)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Sigma Alimentos Exterior, SL trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

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1     ABl. C 204 vom 9.7.2011.