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Urteil des Gerichts vom 24. September 2015 – TV2/Danmark/Kommission

(Rechtssache T-674/11)1

(Staatliche Beihilfen – Öffentlich-rechtlicher Rundfunk – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Beihilfe, die von den dänischen Behörden zugunsten der dänischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt TV2/Danmark gewährt worden ist – Öffentliche Mittel zum Ausgleich der mit der Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen verbundenen Kosten – Begriff der Beihilfe – Urteil Altmark)

Verfahrenssprache: Dänisch

Parteien

Klägerin: TV2/Danmark A/S (Odense, Dänemark) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Koktvedgaard)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky, C. Støvlbæk und U. Nielsen)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Vang und V. Pasternak Jørgensen, dann V. Pasternak Jørgensen im Beistand von Rechtsanwalt K. Lundgaard Hansen und schließlich C. Thorning im Beistand der Rechtsanwälte K. Lundgaard Hansen und R. Holdgaard)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Viasat Broadcasting UK Ltd (West Drayton, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Kalsmose-Hjelmborg und M. Honoré)

Gegenstand

Teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/839/EU der Kommission vom 20. April 2011 zu den Maßnahmen Dänemarks (Beihilfe C 2/03) zugunsten von TV2/Danmark (ABl. L 340, S. 1)

Tenor

Der Beschluss 2011/839/EU der Kommission vom 20. April 2011 zu den Maßnahmen Dänemarks (Beihilfe C 2/03) zugunsten von TV2/Danmark wird für nichtig erklärt, soweit die Kommission die über den Fonds TV2 an die TV2/Danmark gezahlten Werbeeinnahmen der Jahre 1995 und 1996 als staatliche Beihilfen angesehen hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die TV2/Danmark A/S trägt ihre eigenen Kosten sowie drei Viertel der Kosten der Europäischen Kommission.

Die Kommission trägt ein Viertel ihrer eigenen Kosten.

Das Königreich Dänemark und die Viasat Broadcasting UK Ltd tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 80 vom 17.3.2012.