Language of document :

Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 30. September 2009 - Impala/Kommission

(Rechtssache T-229/08)1

(Wettbewerb - Zusammenschluss - Gemeinschaftsunternehmen Sony BMG -Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung durch das Gericht - Neue Entscheidung, mit der der Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Wegfall des Streitgegenstands - Erledigung der Hauptsache)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Independent Music Publishers and Labels Association (Impala, internationale Vereinigung) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: S. Crosby und J. Golding, Solicitors, sowie Rechtsanwältin I. Wekstein)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: X. Lewis, F. Arbault und K. Mojzesowicz)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Sony Corporation of America (New York, New York, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: N. Levy, Barrister, sowie Rechtsanwälte R. Snelders und T. Graf) und Bertelsmann AG (Gütersloh, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: P. Chappatte, J. Boyce und A. Lyle-Smythe, Solicitors)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der im Anschluss daran, dass die Entscheidung K(2004) 2815 der Kommission vom 19. Juli 2004 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.3333 - Sony/BMG) (ABl. 2005, L 62, S. 30) durch das Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2006, Impala/Kommission (T-464/04, Slg. 2006, II-2289), für nichtig erklärt wurde, ergangenen Entscheidung C(2007) 4507 der Kommission vom 3. Oktober 2007, mit der ein Zusammenschluss zur Schaffung eines Gemeinschaftsunternehmens, in dem das Tonträgergeschäft der Sony Corporation of America und der Bertelsmann AG zusammengeführt wird, für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen erklärt wird (Sache COMP/M.3333 - Sony/BMG)

Tenor

Die Hauptsache wird für erledigt erklärt.

Die Independent Music Publishers and Labels Association (Impala, internationale Vereinigung) trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

Die Bertelsmann AG und die Sony Corporation of America tragen ihre eigenen Kosten.

____________

1 - ABl. C 197 vom 2.8.2008.