Language of document : ECLI:EU:T:2016:110





Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 29. Februar 2016 – Deutsche Bahn u. a./Kommission

(Rechtssache T‑267/12)

„Wettbewerb – Kartelle – Speditionsdienste im internationalen Luftverkehr – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird – Preisfestsetzung – Aufschläge und Rechnungsstellungsmechanismen, die sich auf den Endpreis auswirken – In einem Antrag auf Erlass der Geldbuße enthaltene Beweismittel – Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und Mandanten – Berufsständische Regeln betreffend eine Loyalitätspflicht und ein Verbot der Doppelvertretung – Treuhänderische Pflichten – Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung – Wahl der Unternehmen – Geldbußen – Verhältnismäßigkeit – Schwere der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Gleichbehandlung – Zusammenarbeit – Teilweiser Erlass der Geldbuße – Unbeschränkte Nachprüfung – Transaktion – Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen (2006)“

1.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Ermessen der Kommission – Gerichtliche Nachprüfung – Befugnis des Unionsrichters zu unbeschränkter Nachprüfung – Umfang (Art. 261 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 31) (vgl. Rn. 34-37)

2.                     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Heranziehung von Erklärungen anderer an der Zuwiderhandlung beteiligter Unternehmen als Beweise – Zulässigkeit – Voraussetzungen (Art. 101 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 2) (vgl. Rn. 43-45)

3.                     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Nachprüfungsbefugnisse der Kommission – Befugnis, die Vorlage eines Schriftwechsels zwischen Rechtsanwalt und Mandant zu fordern – Grenzen – Schutz der Vertraulichkeit einer solchen Kommunikation – Bedeutung (Art. 101 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 2, 17 und 19) (vgl. Rn. 48, 49)

4.                     Wettbewerb – Verkehr – Wettbewerbsregeln – Luftverkehr – Verordnung Nr. 17 – Geltungsbereich – Tätigkeiten, die unmittelbar die Erbringung von Luftverkehrsleistungen betreffen – Ausschluss – Tätigkeiten, die sich nicht auf den Luftverkehr selbst, sondern auf einen vor- oder nachgelagerten Markt beziehen – Einschluss (Art. 101 AEUV; Verordnungen des Rates Nr. 17, Nr. 141, dritter Erwägungsgrund und Art. 1) (vgl. Rn. 80-86)

5.                     Wettbewerb – Regeln der Union – Zuwiderhandlungen – Zurechnung – Für die Zuwiderhandlung verantwortliche rechtliche Einheit – Verschwinden dieser Einheit zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses der Kommission oder Übertragung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten auf eine andere Einheit mit einer strukturellen Verbindung zu ihr – Zurechnung an den wirtschaftlichen Nachfolger – Zulässigkeit (Art. 101 AEUV) (vgl. Rn. 120-124)

6.                     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Beschluss der Kommission, mit dem eine Zuwiderhandlung festgestellt und eine Geldbuße verhängt wird – Auswahl der rechtlichen Einheiten, gegen die eine Sanktion verhängt wird – Wertungsspielraum – Grenzen – Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 101 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2) (vgl. Rn. 142-150)

7.                     Handlung der Organe – Begründung – Verpflichtung – Umfang – Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln – Möglichkeit der Kommission, das Fehlen einer Begründung des Beschlusses im Verfahren vor den Unionsgerichten zu heilen – Fehlen (Art. 101 AEUV und 296 AEUV) (vgl. Rn. 160-162, 445)

8.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Festlegung des Grundbetrags – Ermittlung des Umsatzes – Schwere der Zuwiderhandlung – Festsetzung der Geldbuße in angemessenem Verhältnis zu den Gesichtspunkten für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung – Gesamtumsatz des betroffenen Unternehmens – Mit den Waren, auf die sich die Zuwiderhandlung erstreckte, erzielter Umsatz – Jeweilige Berücksichtigung – Grenzen (Art. 101 AEUV; Charta der Grundrechte, Art. 49 Abs. 3; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 3; Mitteilung 2006/C 210/02, Nr. 13) (vgl. Rn. 175-179)

9.                     Wettbewerb – Geldbußen – Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen – Rechtsnatur – Verhaltensnorm mit Hinweischarakter, die eine Selbstbeschränkung des Ermessens der Kommission impliziert – Möglichkeit der Kommission, davon abzuweichen – Voraussetzungen (Art. 101 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission, Nrn. 13 und 37) (vgl. Rn. 180-183)

10.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Festlegung des Grundbetrags – Ermittlung des Umsatzes – Umsätze, die mit dem Verstoß in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen – Kartell im Sektor der Speditionsdienste im internationalen Luftverkehr – Kartell, das sich auf die Speditionsdienste als Dienstleistungspaket bezieht – Berücksichtigung der mit den Speditionsdiensten als Dienstleistungspaket erzielten Umsätze – Zulässigkeit (Art. 101 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2 und 3; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission, Nr. 13) (vgl. Rn. 187-201, 205-207)

11.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Festlegung des Grundbetrags – Ermittlung des Umsatzes – Umsätze, die mit dem Verstoß in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen – Beschränkung auf die tatsächlich vom Kartell betroffenen Umsätze – Fehlen (Art. 101 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission, Nr. 13) (vgl. Rn. 215-218)

12.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Leitlinien der Kommission – Existenz eines Kartells, das sich auf einen vorgelagerten Markt bezieht – Umstand, wegen dessen die Kommission von den Leitlinien abweichen muss – Fehlen (Art. 101 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2 und 3; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission, Nr. 13) (vgl. Rn. 224-228)

13.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Verfolgung eines Ziels der Generalprävention – Zulässigkeit (Art. 101 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission, Nr. 13) (vgl. Rn. 239)

14.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Mildernde Umstände – Existenz eines Kartells, das sich auf einen vorgelagerten Markt bezieht – Fehlen (Art. 101 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2 und 3; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission, Nr. 29) (vgl. Rn. 265-267)

15.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Grundsatz der Gleichbehandlung – Entscheidungspraxis der Kommission – Unverbindlichkeit (Art. 101 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2 und 3; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission, Nr. 13) (vgl. Rn. 274-278, 452)

16.                     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Wahrung der Verteidigungsrechte – Akteneinsicht – Umfang – Weigerung, ein Dokument zu übermitteln – Folgen – Notwendigkeit, bei der dem betroffenen Unternehmen obliegenden Beweislast zwischen belastenden und entlastenden Schriftstücken zu unterscheiden (Art. 101 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 27 Abs. 1 und 2; Verordnung Nr. 773/2004 der Kommission, Art. 15) (vgl. Rn. 290-294)

17.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Anpassung des Grundbetrags – Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen als Gegenleistung für die Zusammenarbeit der beschuldigten Unternehmen – Zwingender Charakter für die Kommission – Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes – Voraussetzungen (Art. 101 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 2006/C 298/11 der Kommission, Nr. 38) (vgl. Rn. 303)

18.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Rechtlicher Rahmen – Leitlinien der Kommission – Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen als Gegenleistung für die Zusammenarbeit der beschuldigten Unternehmen – Ermessen der Kommission – Gerichtliche Nachprüfung – Umfang (Art. 101 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 2006/C 298/11 der Kommission) (vgl. Rn. 315)

19.                     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Nachprüfungsbefugnis der Kommission – Beschluss, mit dem eine Nachprüfung angeordnet wird – Begründungspflicht – Umfang (Art. 101 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 20 Abs. 4) (vgl. Rn. 317-319)

20.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Nichtverhängung oder Herabsetzung einer Geldbuße als Gegenleistung für die Zusammenarbeit des beschuldigten Unternehmens – Gewährung eines bedingten Geldbußenerlasses – Voraussetzung – Vorlage von Informationen, die es der Kommission ermöglichen müssen, sich im Einzelnen ein genaues Bild von der Art und dem Umfang des mutmaßlichen Kartells zu machen – Fehlen – Informationen, die es der Kommission ermöglichen müssen, eine gezielte Untersuchung im Zusammenhang mit einer mutmaßlichen Zuwiderhandlung durchzuführen (Art. 101 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 2006/C 298/11 der Kommission, Nrn. 8, Buchst. a, 9, Buchst. a, und 18) (vgl. Rn. 335-338, 364)

21.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Anpassung des Grundbetrags – Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen als Gegenleistung für die Zusammenarbeit der beschuldigten Unternehmen – Unternehmen, das als erstes zwingende Beweise übermittelt – Beurteilungskriterien (Art. 101 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 2006/C 298/11 der Kommission, Nr. 26 Abs. 3) (vgl. Rn. 375-377)

22.                     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Vergleichsverfahren – Einleitung – Ermessen der Kommission – Umfang (Art. 101 AEUV und 102 AEUV; Verordnungen der Kommission Nr. 773/2004, Art. 10a Abs. 1, und Nr. 622/2008, vierter Erwägungsgrund; Mitteilung 2008/C 167/01 der Kommission) (vgl. Rn. 417, 418, 424, 438)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2012) 1959 final der Kommission vom 28. März 2012 in einem Verfahren nach Art. 101 [AEUV] und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39462 – Speditionsdienste), soweit er die Klägerinnen betrifft, sowie Klage auf Abänderung der darin gegen sie verhängten Geldbußen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Deutsche Bahn AG, die Schenker AG, die Schenker China Ltd und die Schenker International (HK) Ltd tragen die Kosten.