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Klage, eingereicht am 9. Februar 2024 – BPCE u. a./EZB

(Rechtssache T-64/24)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: BPCE (Paris, Frankreich) und 51 weitere Klägerinnen (vertreten durch Rechtsanwalt A. Gosset-Grainville, Rechtsanwältin M. Trabucchi und Rechtsanwalt C. Duriez)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

Abschnitt 3 des EZB-Beschlusses Nr. ECB-SSM-2023-FRBPC-114 (samt seinen Anlagen) vom 30. November 2023 für nichtig zu erklären, soweit darin Maßnahmen zu den unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen betreffend Einlagensicherungssysteme oder Abwicklungsfonds vorgeschrieben werden;

der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf vier Gründe, die mit den in der Rechtssache T-186/22, BNP Paribas/EZB, geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder ihnen ähneln.

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