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Klage, eingereicht am 14. März 2011 - Zenato Azienda Vitivinicola/HABM - Camera di Commercio, Industria, Artigianato e Agricoltura di Verona (Ripassa Zenato)

(Rechtssache T-154/11)

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Zenato Azienda Vitivinicola Srl (Peschiera del Garda, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Rizzoli)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Camera di Commercio, Industria, Artigianato e Agricoltura di Verona (Verona, Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die vorliegende Klage samt Anlagen für zulässig zu erklären;

die Entscheidung der Beschwerdekammer (Nrn. 1, 2 und 3 des verfügenden Teils) aufzuheben, soweit mit ihr der Beschwerde und dem Widerspruch stattgegeben und die Anmeldung vollständig zurückgewiesen wird, und der Klägerin die Kosten der Widerspruchsführerin im Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren aufzuerlegen;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil "RIPASSA ZENATO" (Anmeldung Nr. 5 877 865015) für Waren in Klasse 33.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Camera di Commercio, Industria, Artigianato e Agricoltura di Verona (Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Verona).

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Italienische Wortmarke "RIPASSO" (Nr. 682 213) für Waren in Klasse 33.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Dem Widerspruch wurde stattgegeben, und die Anmeldung wurde insgesamt zurückgewiesen.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.

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