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Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2020 – Internationale Eislaufunion/Kommission

(Rechtssache T-93/18)1

(Wettbewerb – Unternehmensvereinigung – Eisschnelllauf-Wettkämpfe – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird – Regelung eines Sportverbands – Ausgleich zwischen dem Wettbewerbsrecht und den Besonderheiten des Sports – Sportwetten – Schiedsgericht für Sport – Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen – Räumlicher Anwendungsbereich von Art. 101 AEUV – Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung – Abhilfemaßnahmen)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Internationale Eislaufunion (Lausanne, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-F. Bellis)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. van Vliet, G. Meessen und F. van Schaik)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Mark Jan Hendrik Tuitert (Hoogmade, Niederlande), Niels Kerstholt (Zeist, Niederlande), European Elite Athletes Association (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Braeken und J. Versteeg)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2017) 8230 final der Kommission vom 8. Dezember 2017 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.40208 – Zulassungsbestimmungen der Internationalen Eislaufunion)

Tenor

Die Art. 2 und 4 des Beschlusses C(2017) 8230 final der Kommission vom 8. Dezember 2017 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.40208 – Zulassungsbestimmungen der Internationalen Eislaufunion) werden für nichtig erklärt, soweit sich die Kommission, indem sie die Internationale Eislaufunion unter Androhung eines Zwangsgelds auffordert, die festgestellte Zuwiderhandlung zu beenden, auf die Schiedsordnung bezieht und deren Änderung für den Fall der Aufrechterhaltung des Vorabgenehmigungssystems verlangt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Internationale Eislaufunion und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

Die European Elite Athletes Association, Herr Jan Hendrik Tuitert und Herr Niels Kersholt tragen ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 142 vom 23.4.2018.