Language of document : ECLI:EU:T:2024:113

Rechtssache T762/20

Sinopec Chongqing SVW Chemical Co. Ltd u. a.

gegen

Europäische Kommission

 Urteil des Gerichts (Neunte erweiterte Kammer) vom 21. Februar 2024

„Dumping – Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole mit Ursprung in China – Endgültiger Antidumpingzoll – Durchführungsverordnung (EU) 2020/1336 – Berechnung des Normalwerts – Nennenswerte Verzerrungen im Ausfuhrland – Art. 2 Abs. 6a der Verordnung (EU) 2016/1036 – WTO-Recht – Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung – Berichtigungen – Nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer – Ähnliche Funktionen wie die eines auf Provisionsgrundlage tätigen Vertreters – Gerechter Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert – Beweislast – Art. 2 Abs. 10 Buchst. b und i der Verordnung 2016/1036 – Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit – Verfügbare Fakten – Art. 18 der Verordnung 2016/1036 – Doppelte Anwendung – Benachteiligende Anwendung – Unterschiedliche Produktionsverfahren – Preisunterbietung – Marktsegmente – Methode der Warenkennnummern – Art. 3 Abs. 2 und 3 der Verordnung 2016/1036 – Verteidigungsrechte – Vertrauliche Behandlung – Art. 19 und 20 der Verordnung 2016/1036“

1.      Recht der Europäischen Union – Auslegung – Methoden – Auslegung in Ansehung der von der Union geschlossenen völkerrechtlichen Verträge – Auslegung der Verordnung 2016/1036 in Ansehung des GATTAntidumping-Übereinkommens von 1994 – Berücksichtigung der Auslegung durch das Streitbeilegungsgremium – Auslegung des Sekundärrechts contra legem – Unzulässigkeit

(Art. 216 Abs. 2 AEUV; Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens [Antidumping-Übereinkommen von 1994]; Verordnung 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2 Abs. 6a und 7)

(vgl. Rn. 20-22, 28-33, 39-49)

2.      Internationale Übereinkünfte – Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation – GATT 1994 – Unmöglichkeit, sich auf die WTO-Übereinkommen zu berufen, um die Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts in Frage zu stellen – Ausnahmen – Unionsrechtsakt, mit dem ihre Umsetzung sichergestellt werden soll oder der ausdrücklich und speziell auf sie verweist – Fehlen

(Art. 216 Abs. 2 AEUV; Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens [Antidumping-Übereinkommen von 1994]; Verordnung 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2 Abs. 6a)

(vgl. Rn. 23, 24, 38)

3.      Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Dumpingspanne – Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis – Berichtigungen – Berücksichtigung von für die Verkäufe gezahlten Provisionen – Von dem Händler ausgeübte Funktionen, die ähnlich sind wie die eines auf Provisionsgrundlage tätigen Vertreters – Händler, der mit dem Hersteller eine wirtschaftliche Einheit bildet – Ausschluss – Bestimmung des Vorliegens einer wirtschaftlichen Einheit – Zu berücksichtigende Gesichtspunkte

(Verordnung 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2 Abs. 10 Buchst. i)

(vgl. Rn. 60-64)

4.      Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Dumpingspanne – Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis – Berichtigungen – Voraussetzungen – Beweislast

(Verordnung 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2 Abs. 10 Buchst. i)

(vgl. Rn. 65-112, 126-138, 147, 279-281)

5.      Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Dumpingspanne – Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis – Berichtigungen – Berücksichtigung der nicht erstattungsfähigen Mehrwertsteuer, die sich auf den Ausfuhrpreis auswirkt – Wiederherstellung der Symmetrie zwischen Ausfuhrpreis und Normalwert durch Berichtigung des Letzteren

(Verordnung 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2 Abs. 6a und Abs. 10 Buchst. k)

(vgl. Rn. 145, 153-158)

6.      Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Durchführung der Untersuchung – Verwendung der verfügbaren Informationen im Fall mangelnder Bereitschaft des Unternehmens zur Mitarbeit – Pflicht der Organe, die Verwendung der bestmöglichen Daten darzutun – Fehlen – Ermessen der Organe – Gerichtliche Kontrolle – Grenzen

(Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens [Antidumping-Übereinkommen von 1994], Art. 6.8 und Anhang II; Verordnung 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 3 und Art. 18 Abs. 5 und 6)

(vgl. Rn. 181-207)

7.      Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Durchführung der Untersuchung – Verwendung der verfügbaren Informationen im Fall mangelnder Bereitschaft des Unternehmens zur Mitarbeit – Bestimmung des Normalwerts – Normalwert, der mutmaßlich nicht geringer als der höchste Normalwert der anderen ausführenden Hersteller ist – Vermutung, die auf die fehlende Bereitschaft der Mitarbeit des Unternehmens gestützt ist – Unzulässigkeit

(Verordnung 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 18)

(vgl. Rn. 211-220)

8.      Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Schädigung – Zu berücksichtigende Faktoren – Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Markt der Union – Berechnung der Unterbietungsspanne – Berechnungsmethode – Ermessen der Kommission – Verpflichtung der Kommission, die Segmente des Markts für die betroffene Ware zu berücksichtigen – Fehlen, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen

(Verordnung 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 1 Abs. 4 und Art. 3 Abs. 2 und 3)

(vgl. Rn. 249-258, 261, 262, 267-269, 273)

9.      Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Schädigung – Zu berücksichtigende Faktoren – Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Markt der Union – Berechnung der Unterbietungsspanne – Berechnungsmethode – Verpflichtung der Kommission, sämtliche von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern getätigten Verkäufe gleichartiger Waren zu berücksichtigen – Fehlen

(Verordnung 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 3 Abs. 2 und 3)

(vgl. Rn. 288, 292-297)

10.    Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Untersuchung – Wahrung der Verteidigungsrechte – Verpflichtung der Organe zur Unterrichtung der betroffenen Unternehmen im Einklang mit der Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen – Entscheidung der Kommission, mit der ein Antrag des betroffenen Unternehmens auf Zugang zu vertraulichen Informationen abgelehnt wurde – Kein Rechtsfehler der Kommission – Unternehmen, das den Anhörungsbeauftragten nicht mit dieser ablehnenden Entscheidung befasst hat – Umstand, der die Feststellung stützt, dass die Kommission keinen Rechtsfehler begangen hat

(Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens [Antidumping-Übereinkommen von 1994], Art. 6.5; Verordnung 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 6 Abs. 7, Art. 19 und 20)

(vgl. Rn. 308-315, 321-330)

11.    Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Durchführung der Untersuchung – Pflicht der Kommission, die Unterrichtung der betroffenen Parteien sicherzustellen – Geltungsbereich – Verteidigungsrechte – Verstoß – Voraussetzungen – Möglichkeit für das betreffende Unternehmen, sich besser zu verteidigen, wenn kein Verfahrensfehler vorliegt

(Verordnung 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 19 und 20)

(vgl. Rn. 331-335)

Zusammenfassung

Auf Klage von Unternehmen der chinesischen Sinopec-Gruppe erklärt das Gericht die Durchführungsverordnung 2020/1336 der Europäischen Kommission zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole (im Folgenden: PVAL) mit Ursprung in der Volksrepublik China(1) für nichtig. Bei dieser Gelegenheit präzisiert das Gericht im Rahmen des gerechten Vergleichs zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert den Umfang der Beweislast, die der Kommission für die Anwendung einer Berichtigung des Ausfuhrpreises nach unten obliegt, weil eine mit dem Hersteller verbundene Vertriebsgesellschaft ähnliche Funktionen wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter ausübt. Es äußert sich auch zu der Frage, ob die Kommission in dem Fall, dass sie ihre Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten nach der Feststellung der mangelnden Bereitschaft eines Unternehmens zur Mitarbeit stützt, eine Vermutung anwenden darf, wonach der Normalwert der von diesem Unternehmen verkauften Waren dem höchsten Normalwert unter den anderen ausführenden Herstellern entspricht.

Im vorliegenden Fall leitete die Kommission auf eine Beschwerde der Kuraray Europe GmbH, des größten Herstellers von PVAL in der Europäischen Union, eine Antidumpinguntersuchung ein, zu deren Abschluss sie die angefochtene Verordnung erließ.

Die Unternehmen der Sinopec-Gruppe, nämlich die Sinopec Chongqing SVW Chemical Co. Ltd (im Folgenden: Sinopec Chongqing) und die Sinopec Great Wall Energy & Chemical (Ningxia) Co. Ltd (im Folgenden: Sinopec Ningxia), chinesische Unternehmen, die PVAL herstellen, sowie die Central-China Company, Sinopec Chemical Commercial Holding Co. Ltd (im Folgenden: Sinopec Central-China), ein mit den genannten Unternehmen verbundenes chinesisches Unternehmen, das u. a. von diesen hergestellte Waren in die Europäische Union ausführte und sich durch die von der Kommission eingeführten Antidumpingzölle in ihren Rechten verletzt sah, erhoben beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung 2020/1336, soweit diese sie betrifft(2).

Würdigung durch das Gericht

Zur Stützung ihrer Klage machen die Klägerinnen zunächst geltend, dass die Anwendung von Art. 2 Abs. 6a der Verordnung 2016/1036(3) durch die Kommission zur Ermittlung des Normalwerts der von ihnen hergestellten Waren gegen die Verpflichtungen aus dem Recht der Welthandelsorganisation (WTO) verstoße. Diese Bestimmung führe eine Sonderregelung ein, die die Regeln für die Ermittlung des Normalwerts bei Ausfuhren aus Ländern festlege, für die nachgewiesen sei, dass ihr Inlandsmarkt nennenswerte Verzerrungen im Sinne dieser Vorschrift aufweise.

Hierzu führt das Gericht aus, dass die Kommission nicht verpflichtet war, diese Vorschrift im Einklang mit den WTO-Regeln auszulegen. Auch wenn nämlich die Bestimmungen des Unionsrechts nach Möglichkeit im Licht des Völkerrechts auszulegen sind, insbesondere wenn mit ihnen ein von der Union geschlossener völkerrechtlicher Vertrag durchgeführt werden soll, kann Art. 2 Abs. 6a der Grundverordnung gleichwohl nicht als eine Bestimmung zur Umsetzung spezieller Verpflichtungen der im Rahmen der WTO geschlossenen Übereinkünfte angesehen werden, da das WTO-Recht in den von dieser Vorschrift erfassten Fällen keine speziellen Regeln für die Berechnung des Normalwerts enthält.

Sodann stellt das Gericht zum Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert der betreffenden Waren fest, dass die Kommission zu Unrecht eine Berichtigung der Ausfuhrpreise nach unten gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung vorgenommen hat. Sie hat nämlich einen Beurteilungsfehler begangen, indem sie die Auffassung vertreten hat, dass die Klägerinnen trotz gemeinsamer Kontrolle keine gemeinsame wirtschaftliche Einheit darstellten, da Sinopec Central-China, eine mit den beiden anderen Klägerinnen verbundene Vertriebsgesellschaft, nicht als interne Vertriebsabteilung gehandelt habe, sondern vielmehr ähnliche Funktionen wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter ausgeübt habe.

In diesem Zusammenhang obliegt es nach ständiger Rechtsprechung den Unionsorganen, wenn sie der Auffassung sind, dass der Ausfuhrpreis nach unten zu berichtigen sei, weil eine mit dem Hersteller verbundene Vertriebsgesellschaft ähnliche Funktionen wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter ausübe, zumindest übereinstimmende Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung zu liefern.

Somit oblag es der Kommission, genügend übereinstimmende Anhaltspunkte dafür beizubringen, dass Sinopec Central-China trotz gemeinsamer Kontrolle ähnliche Funktionen ausübte wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter und nicht als interne Vertriebsabteilung handelte. Der Kommission ist es jedoch nicht gelungen, der ihr obliegenden Beweislast nachzukommen, da die beigebrachten Indizien für die von Sinopec Central-China ausgeübten Funktionen entweder irrelevant oder ohne Beweiswert waren.

Hinsichtlich der Berechnung des Normalwerts der von Sinopec Ningxia verkauften Waren stellt das Gericht außerdem fest, dass die Kommission einen Rechtsfehler begangen hat, indem sie eine Vermutung angewandt hat, wonach dieser Wert dem höchsten Normalwert unter den der anderen ausführenden Hersteller entsprach.

Da die Klägerinnen der Kommission im vorliegenden Fall nicht die erforderlichen Daten zu Sinopec Ningxia liefern konnten, berechnete die Kommission den Normalwert der von Sinopec Ningxia verkauften Waren auf der Grundlage der verfügbaren Fakten im Sinne von Art. 18 der Grundverordnung. Somit wurden die in ihrem Besitz befindlichen Daten verglichen. Zwar ist die Kommission nicht verpflichtet, zu erläutern, inwiefern die verfügbaren Fakten die bestmöglichen waren, da sich eine solche Verpflichtung weder aus Art. 18 der Grundverordnung noch aus der Rechtsprechung ergibt, sie muss jedoch erläutern, inwiefern die herangezogenen Daten relevant sind.

Somit war die Kommission zwar aufgrund der Unterschiede zwischen den Produktionsverfahren von Sinopec Ningxia und Sinopec Chongqing berechtigt, die Daten zu Sinopec Chongqing als relevante Daten außer Betracht zu lassen und die Daten zu den anderen ausführenden Herstellern zu verwenden, jedoch musste sie ihre Entscheidung, für jeden von Sinopec Ningxia verkauften Warentyp den unter den anderen ausführenden Herstellern höchsten Normalwert zugrunde zu legen, rechtfertigen. Diese Entscheidung kann nämlich nicht auf eine Vermutung gestützt werden, die auf der bloßen Feststellung der mangelnden Bereitschaft der Klägerinnen zur Mitarbeit beruht, da die Kommission nicht berechtigt ist, gegen einen ausführenden Hersteller wegen seiner mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit eine Sanktion zu verhängen.

Im Übrigen bleibt der Rückgriff auf eine Vermutung, selbst wenn sie schwer zu widerlegen ist, hinnehmbar, sofern u. a. die Möglichkeit besteht, den Gegenbeweis zu erbringen. Im vorliegenden Fall kann die in Rede stehende Vermutung aber nur widerlegt werden, wenn die Klägerinnen der Kommission die Informationen liefern, deren fehlende Vorlage gerade der Faktor ist, der die Verwendung der verfügbaren Fakten im Sinne von Art. 18 der Grundverordnung durch die Kommission ausgelöst hat.

Schließlich stellt das Gericht fest, dass die Kommission nicht gegen die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verstoßen hat, indem sie es abgelehnt hat, ihnen Informationen über die verkauften Mengen und die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union sowie die Preis- und Zielpreisunterbietungsspannen offenzulegen, da diese Informationen vertraulich sind.

Diese Feststellung wird dadurch gestützt, dass die Klägerinnen, als sie die E‑Mail der Kommission erhielten, in der ihr Antrag auf Zugang zu den oben genannten Informationen abgelehnt wurde, nicht den Anhörungsbeauftragten mit dieser Frage befasst haben, obwohl sie dies hätten tun können(4). Damit haben sie dem Beschluss der Kommission zugestimmt, der das Ergebnis einer Abwägung der mit der Grundverordnung verfolgten Ziele war, nämlich den interessierten Parteien zu ermöglichen, ihren Standpunkt sachgerecht darzulegen und die Vertraulichkeit der im Laufe der Untersuchung eingeholten Informationen zu wahren(5).


1      Durchführungsverordnung (EU) 2020/1336 der Kommission vom 25. September 2020 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2020, L 315, S. 1, im Folgenden: angefochtene Verordnung).


2      Es ist auf zwei weitere Urteile hinzuweisen, die am selben Tag zu zwei Nichtigkeitsklagen gegen die angefochtene Verordnung ergangen sind: Urteil Inner Mongolia Shuangxin Environment-Friendly Material/Kommission (T‑763/20) und Urteil Anhui Wanwei Updated High-Tech Material Industry und Inner Mongolia Mengwei Technology/Kommission (T‑764/20).


3      Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21, im Folgenden: Grundverordnung).


4      Art. 15 des Beschlusses (EU) 2019/339 des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 21. Februar 2019 über die Funktion und das Mandat des Anhörungsbeauftragten bei bestimmten Handelsverfahren (ABl. 2019, L 60, S. 20).


5      Vgl. in diesem Sinne Art. 6 Abs. 7, Art. 19 und 20 der Grundverordnung.