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Vorabentscheidungsersuchen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen (Deutschland) eingereicht am 20. November 2020 - T.N., N.N. gegen E.G.

(Rechtssache C-617/20)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführer: T.N., N.N.

Beteiligte: E.G.

Vorlagefragen:

Zur Auslegung der Art. 13, 28 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses1 sind folgende Fragen vorgelegt:

1.    Ersetzt die Ausschlagungserklärung eines Erben, der diese an dem für seinen gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Gericht eines Mitgliedstaats nach den dort geltenden Formerfordernissen abgibt, die an dem Gericht eines anderen Mitgliedstaats, das für die Rechtsnachfolge von Todes wegen zuständig ist, abzugebende Ausschlagungserklärung in der Weise, dass sie als zum Zeitpunkt der Erklärungsabgabe als wirksam abgegeben gilt (Substitution)?

2.    Für den Fall, dass die Frage zu Ziffer 1 zu verneinen ist:

Ist neben der formwirksamen Erklärung gegenüber dem für den gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Gericht des Ausschlagenden für das Wirksamwerden seiner Ausschlagungserklärung erforderlich, dass dieser das Gericht, das für die Rechtsnachfolge von Todes wegen zuständig ist, über die Abgabe der Erklärung in Kenntnis setzt?

3.    Für den Fall, dass Ziff. 1 zu verneinen, Ziff. 2 zu bejahen ist:

a.    Ist es für ein Wirksamwerden der Ausschlagungserklärung, insbesondere für die Einhaltung der an seinem Ort geltenden Fristen für die Abgabe dieser Erklärung erforderlich, dass das Gericht, das für die Rechtsnachfolge von Todes wegen zuständig ist, in der an seinem Gerichtsort geltenden Sprache angesprochen wird?

b.    Ist es für ein Wirksamwerden der Ausschlagungserklärung, insbesondere für die Einhaltung der an seinem Ort geltenden Fristen für die Abgabe dieser Erklärung, erforderlich, dass dem Gericht, das für die Rechtsnachfolge von Todes wegen zuständig ist, die von dem Gericht, welches für den gewöhnlichen Aufenthalt des Ausschlagenden zuständig ist, die über die Ausschlagung ausgestellten Urkunden im Original mit einer Übersetzung übergeben werden müssen?

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1 ABl 2012. L 201, S. 107.