Language of document : ECLI:EU:T:2005:160

Rechtssache T-22/04

Reemark Gesellschaft für Markenkooperation mbH

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Westlife – Ältere nationale Marke West – Verwechslungsgefahr – Zeichenähnlichkeit“

Leitsätze des Urteils

1.      Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Gemeinschaftsrichter – Stellung des Amtes im Verfahren – Keine Befugnis zur Änderung der Vorgaben des Rechtsstreits vor dem Gericht – Möglichkeit des Amtes, die Anträge einer der Parteien zu unterstützen und Argumente für die von dieser Partei geltend gemachten Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorzubringen

(Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 133 § 2)

2.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Angemeldete Wortmarke, deren einer von zwei Begriffen mit einer älteren Wortmarke identisch ist

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b)

3.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Wortmarken Westlife und West

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b)

1.      In einem Verfahren über eine Klage gegen eine in einem Widerspruchsverfahren ergangene Entscheidung einer seiner Beschwerdekammern ist das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) nicht befugt, mit seiner Haltung vor dem Gericht die Vorgaben des Rechtsstreits zu ändern, wie sie sich aus den Anträgen und dem Vorbringen des Anmeldenden und des Widersprechenden ergeben. Das Amt muss jedoch nicht die Abweisung einer Klage beantragen, die gegen eine Entscheidung einer seiner Beschwerdekammern erhoben worden ist. Denn es verfügt zwar nicht über die Befugnis zur Erhebung einer Klage gegen eine Entscheidung einer Beschwerdekammer, doch kann es umgekehrt nicht verpflichtet sein, systematisch jede angefochtene Entscheidung einer Beschwerdekammer zu verteidigen oder zwingend die Abweisung jeder gegen eine solche Entscheidung gerichteten Klage zu beantragen.

Das Amt kann also, ohne die Vorgaben des Rechtsstreits zu ändern, beantragen, den Anträgen einer anderen Partei seiner Wahl stattzugeben, und Argumente für die von dieser Partei geltend gemachten Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen. Dagegen kann es keine eigenständigen Aufhebungsanträge stellen oder von den anderen Parteien nicht vorgebrachte Aufhebungsgründe geltend machen.

(vgl. Randnrn. 16-18)

2.      Im Rahmen einer ersten Prüfung sind Wortmarken dann regelmäßig als ähnlich im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 anzusehen, wenn eines von nur zwei Wörtern, aus denen die angemeldete Marke besteht, bildlich oder klanglich mit dem einzigen Wort identisch ist, aus dem die ältere Marke besteht, und wenn diese Wörter insgesamt oder für sich genommen für die betreffenden Verkehrskreise keine begriffliche Bedeutung haben.

(vgl. Randnr. 37)

3.      Für den deutschen Durchschnittsverbraucher besteht eine Gefahr der Verwechslung zwischen dem Wortzeichen Westlife, dessen Eintragung als Gemeinschaftsmarke für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 25 und 41 des Abkommens von Nizza beantragt wird, und der Wortmarke West, die in Deutschland bereits für identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen derselben Klassen eingetragen ist, da zum einen der einzige bildliche Unterschied zwischen den beiden fraglichen Wortmarken darin besteht, dass eine von ihnen einen zusätzlichen Bestandteil enthält, der dem ersten hinzugefügt ist, und sich die beiden Marken klanglich und insbesondere begrifflich in einem gewissen Maße ähnlich sind, und da zum anderen das Bestehen der älteren Marke West bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine gedankliche Verbindung zwischen diesem Ausdruck und den vom Markeninhaber vertriebenen Waren geschaffen haben kann, so dass für jede neue Marke, die aus diesem Ausdruck in Verbindung mit einem anderen Ausdruck besteht, die Gefahr besteht, dass sie als Variante der älteren Marke wahrgenommen wird.

(vgl. Randnrn. 39, 42-43)