Language of document : ECLI:EU:T:2020:402

URTEIL DES GERICHTS (Vierte erweiterte Kammer)

9. September 2020(*)

„Landwirtschaft – Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 – Ursprungsbezeichnungen im Weinbausektor – Etikettierung von Weinen – Nennung des Namens einer Keltertraubensorte, der eine geschützte Ursprungsbezeichnung enthält oder daraus besteht – Verbot – Ausnahme – Delegierte Verordnung (EU) 2017/1353 – Aufnahme des Namens der Keltertraubensorte ‚teran‘ in die Liste in Anhang XV Teil A der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 – Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Beitritts der Republik Kroatien zur Union – Slowenische geschützte Ursprungsbezeichnung ‚Teran‘ – Rechtssicherheit – Berechtigtes Vertrauen – Verhältnismäßigkeit – Eigentumsrecht – Akte über die Bedingungen des Beitritts Kroatiens zur Union – Interinstitutionelle Vereinbarung über die Verbesserung der Rechtsetzung – Institutionelles Gleichgewicht“

In der Rechtssache T‑626/17,

Republik Slowenien, vertreten durch V. Klemenc und T. Mihelič Žitko als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt R. Knaak,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch B. Eggers, I. Galindo Martín und B. Rous Demiri als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Republik Kroatien, vertreten durch G. Vidović Mesarek als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt I. Ćuk,

Streithelferin,

betreffend eine Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1353 der Kommission vom 19. Mai 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 hinsichtlich der Keltertraubensorten und ihrer Synonyme, die in der Etikettierung der Weine verwendet werden dürfen (ABl. 2017, L 190, S. 5),

erlässt

DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen, der Richter J. Schwarcz, L. Madise und C. Iliopoulos sowie der Richterin I. Reine (Berichterstatterin),

Kanzler: S. Bukšek Tomac, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 2019

folgendes

Urteil

I.      Rechtlicher Rahmen

A.      Allgemeine Bestimmungen zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen im Weinbausektor

1.      Zu den Verordnungen Nrn. 479/2008 und 1234/2007

1        Art. 51 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 (ABl. 2008, L 148, S. 1), der ab dem 1. August 2009 galt und Weinnamen betraf, die bereits aufgrund früherer Verordnungen geschützt waren, bestimmte Folgendes:

„(1)      Weinnamen, die gemäß den Artikeln 51 und 54 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 … geschützt sind, sind automatisch im Rahmen der vorliegenden Verordnung geschützt. Die Kommission führt sie in dem Register gemäß Artikel 46 der vorliegenden Verordnung auf.

(4)      …

Nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Artikel 2 [der vorliegenden Verordnung] kann bis zum 31. Dezember 2014 auf Initiative der Kommission beschlossen werden, den Schutz von bestehenden geschützten Weinnamen gemäß Absatz 1 zu löschen, wenn sie die in Artikel 34 [der vorliegenden Verordnung] festgelegten Bedingungen nicht erfüllen.“

2        Die Verordnung Nr. 479/2008 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. 2009, L 154, S. 1) aufgehoben. Bei dieser Gelegenheit sind die weinbausektorspezifischen Bestimmungen der Verordnung Nr. 479/2008 in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. 2007, L 299, S. 1) einbezogen worden.

3        In diesem Zusammenhang sind die Bestimmungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 479/2008 in Art. 118s Abs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 1234/2007 übernommen worden.

2.      Zur Verordnung Nr. 1308/2013

4        Die Verordnung Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 671) gilt seit dem 1. Januar 2014.

5        Art. 107 der Verordnung Nr. 1308/2013 übernimmt die Bestimmungen von Art. 118s Abs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 1234/2007 zum Schutz bestehender Weinnamen wie folgt:

„(1)      Die in den Artikeln 51 und 54 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates … genannten Weinnamen sind automatisch im Rahmen der vorliegenden Verordnung geschützt. Die Kommission führt sie in dem [elektronischen Register E‑Bacchus] gemäß Artikel 104 der vorliegenden Verordnung auf.

(3)      … Die Kommission kann bis zum 31. Dezember 2014 auf eigene Initiative Durchführungsrechtsakte zur Löschung des Schutzes von bestehenden geschützten Weinnamen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen, wenn diese die in Artikel 93 [der vorliegenden Verordnung] festgelegten Bedingungen nicht erfüllen. …“

B.      Bestimmungen zur Verwendung des Namens einer Keltertraubensorte, der eine geschützte Ursprungsbezeichnung enthält oder daraus besteht, für die Etikettierung von Weinen

1.      Zur Verordnung Nr. 753/2002

6        Die Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. 2002, L 118, S. 1) in seiner bis zum 1. August 2009 geltenden Fassung hatte eine besondere Regelung für die Etikettierung von Weinen eingeführt. Art. 19 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung sah vor:

„(1)      Der Name mehrerer Rebsorten oder ihrer Synonyme, die zur Herstellung eines Tafelweins mit geografischer Angabe oder eines Qualitätsweins b.A. [bestimmter Anbaugebiete] verwendet wurden, kann in der Etikettierung der jeweiligen Weine genannt werden, sofern

c)      der Name der Sorte oder eines seiner Synonyme nicht eine geografische Angabe umfasst, die zur Bezeichnung eines Qualitätsweins b.A. … verwendet wird …“

7        Allerdings war das Etikettierungsverbot Gegenstand einer besonderen Ausnahmeregelung in Art. 19 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 753/2002, in der es hieß:

„(2)      Abweichend von [Art. 19] Absatz 1 Buchstabe c) [der Verordnung Nr. 753/2002]

b)      dürfen die in Anhang II [der Verordnung] aufgeführten Sortennamen und ihre Synonyme nach den einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung anwendbar waren, verwendet werden.“

2.      Zu den Verordnungen Nrn. 479/2008, 1234/2007 und 1308/2013

8        Art. 42 Abs. 3 der Verordnung Nr. 479/2008 bestimmte:

„Enthält der Name einer Weintraubensorte eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe, so kann dieser Name unbeschadet anderer Durchführungsmaßnahmen der Kommission nicht zur Etikettierung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse verwendet werden.“

9        Die Bestimmungen von Art. 42 Abs. 3 der Verordnung Nr. 479/2008 sind in Art. 118j Abs. 3 der Verordnung Nr. 1234/2007 übernommen worden. In ihrer am 1. Juli 2013 geltenden Fassung lautete diese Vorschrift:

„Enthält der Name einer Weintraubensorte eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe, so kann dieser Name unbeschadet anderer Durchführungsmaßnahmen der Kommission nicht zur Etikettierung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse verwendet werden.“

10      Art. 100 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1308/2013, die die Verordnung Nr. 1234/2007 zum 1. Januar 2014 ersetzt hat, lautet nunmehr:

„Enthält der Name einer Keltertraubensorte eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe oder besteht er daraus, so darf dieser Name nicht zur Etikettierung landwirtschaftlicher Erzeugnisse verwendet werden.

Um bestehenden Etikettierungspraktiken Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 [der Verordnung Nr. 1308/2013] zu erlassen, mit denen Ausnahmen von dieser Regel festgelegt werden.“

11      Ferner überträgt Art. 227 der Verordnung Nr. 1308/2013 der Europäischen Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen.

12      Gemäß Art. 232 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 gilt die Verordnung ab dem 1. Januar 2014.

3.      Zur Verordnung Nr. 607/2009

13      Art. 62 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. 2009, L 193, S. 60) in der auf den Rechtsstreit anwendbaren Fassung bestimmte:

„Abweichend von Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 dürfen die in Anhang XV Teil A der vorliegenden Verordnung aufgeführten Namen von Keltertraubensorten und ihre Synonyme, die aus einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe bestehen oder eine solche enthalten, nur auf dem Etikett eines Erzeugnisses mit geschützter Ursprungsbezeichnung … stehen, wenn sie nach den Gemeinschaftsvorschriften zulässig waren, die am 11. Mai 2002 oder zum Zeitpunkt des Beitritts des betreffenden Mitgliedstaats galten, wobei der spätere Zeitpunkt maßgeblich ist.“

14      Anhang XV Teil A der Verordnung Nr. 607/2009 enthielt das Verzeichnis der Keltertraubensorten und ihrer Synonyme, die gemäß Art. 62 Abs. 3 der Verordnung in der Etikettierung der Weine verwendet werden durften.

15      Die Verordnung Nr. 607/2009 wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung (ABl. 2019, L 9, S. 2) aufgehoben. Der Wortlaut von Art. 62 Abs. 3 der Verordnung Nr. 607/2009 wurde im Wesentlichen von Art. 50 Abs. 3 der Verordnung 2019/33 übernommen. Außerdem ist Anhang XV Teil A der Verordnung Nr. 607/2009 nunmehr in Anhang IV der Verordnung 2019/33 enthalten.

C.      Etikettierungsbestimmungen, die nach dem Beitritt der Republik Kroatien zur Union erlassen wurden

1.      Zur Durchführungsverordnung Nr. 753/2013

16      Nach dem Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union am 1. Juli 2013 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 753/2013 vom 2. August 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 (ABl. 2013, L 210, S. 21).

17      In den Erwägungsgründen 2, 3 und 5 der Durchführungsverordnung Nr. 753/2013 heißt es:

„(2)      Die in Kroatien vor dem Beitritt geltenden önologischen Vorschriften enthalten weder Bestimmungen über die geschützten Ursprungsbezeichnungen und die geschützten geografischen Angaben noch über die Kennzeichnung von Weinbauerzeugnissen, die den Rechtsvorschriften der Europäischen Union entsprechen, insbesondere denen der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission. Damit die in Kroatien niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten die Erzeugnisse, die gemäß den in Kroatien vor dem Beitritt geltenden Vorschriften hergestellt wurden, auch weiterhin vermarkten können, muss diesen Wirtschaftsbeteiligten die Möglichkeit geboten werden, die Bestände an Weinbauerzeugnissen, die gemäß den vor dem Beitritt geltenden Bestimmungen hergestellt wurden, abzusetzen.

(3)      Im Hinblick auf seinen Beitritt zur Europäischen Union am 1. Juli 2013 beantragte Kroatien gemäß Artikel 62 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009, dass die Namen der Keltertraubensorten ‚Alicante Bouschet‘, ‚Burgundac crni‘, ‚Burgundac sivi‘, ‚Burgundac bijeli‘, ‚Borgonja istarska‘ und ‚Frankovka‘, die herkömmlicherweise bei der Vermarktung der in seinem Hoheitsgebiet erzeugten Weine verwendet werden und die aus einer in der Europäischen Union geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe bestehen oder eine solche enthalten, auch weiterhin auf den Etiketten der kroatischen Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe aufgeführt werden dürfen. Nach Überprüfung sollte der Name Kroatiens mit Wirkung vom Tag des Beitritts in Anhang XV Teil A der genannten Verordnung in Bezug auf die in dem Antrag aufgeführten Namen von Keltertraubensorten eingetragen werden.

(5)      Die Verordnung (EG) Nr. 607/2009 ist daher entsprechend zu ändern.“

18      Gemäß Art. 1 der Durchführungsverordnung Nr. 753/2013 dürfen die in Kroatien bis zum 30. Juni 2013 hergestellten Weinbauerzeugnisse, die den in Kroatien an diesem Datum geltenden relevanten Bestimmungen entsprechen, bis zur Erschöpfung der Bestände weiterhin vermarktet werden und gemäß den in Kroatien am 30. Juni 2013 geltenden Bestimmungen etikettiert werden. Darüber hinaus bestimmt Art. 1, dass der Name der Republik Kroatien mit Wirkung vom Tag ihres Unionsbeitritts in Anhang XV der Verordnung Nr. 607/2009 in Bezug auf die in ihrem Antrag aufgeführten Namen von Keltertraubensorten eingetragen wird.

2.      Zur angefochtenen Verordnung

19      Am 19. Mai 2017 erließ die Kommission die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1353 zur Änderung der Verordnung Nr. 607/2009 hinsichtlich der Keltertraubensorten und ihrer Synonyme, die in der Etikettierung der Weine verwendet werden dürfen (ABl. 2017, L 190, S. 5, im Folgenden: angefochtene Verordnung). In den Erwägungsgründen 2 bis 5 der angefochtenen Verordnung heißt es:

„(2)      Im Hinblick auf [ihren] Beitritt zur Europäischen Union am 1. Juli 2013 hat [die Republik] Kroatien beantragt, dass [ihre] nationale Liste der anerkannten Keltertraubensorten in die Liste der Keltertraubensorten, die eine geografische Angabe enthalten und auf dem Etikett erscheinen dürfen, aufgenommen wird; diese Liste stand in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission und steht derzeit in Anhang XV der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates teilte die Kommission [der Republik] Kroatien mit, dass die nationale Liste der Sorten nicht auf Unionsebene genehmigt zu werden braucht und dass jeder Mitgliedstaat über seine eigene Liste entscheidet. Die Kommission hat [die Republik] Kroatien außerdem darauf hingewiesen, dass wie auch bei früheren Beitritten und insbesondere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1429/2004 der Kommission zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 die Namen der Keltertraubensorten nach dem Beitritt [der Republik Kroatien] in die Liste in Anhang XV der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 aufgenommen werden. Auf Basis dieser Angaben hat [die Republik] Kroatien diesen Antrag aus [ihrer] Verhandlungsposition zurückgezogen.

(3)      Anhang XV der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 753/2013 der Kommission geändert, um insbesondere die Namen der Keltertraubensorten aufzunehmen, die herkömmlicherweise bei der Vermarktung der in kroatischem Hoheitsgebiet erzeugten Weine verwendet werden und die aus einer in der Union geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe bestehen oder eine solche enthalten, damit sie auch weiterhin auf den Etiketten der kroatischen Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe verwendet werden dürfen. Angesichts der Bedeutung der Frage für [die Republik] Slowenien wird der Name der Keltertraubensorte ‚Teran‘ wegen der gleichlautenden geschützten slowenischen Ursprungsbezeichnung ‚Teran‘ (PDO-SI-A1581) nicht in die genannte Verordnung aufgenommen, bis zwischen [der Republik] Kroatien und [der Republik] Slowenien ein Standpunkt ausgehandelt ist.

(4)      [Die Republik] Kroatien hat [ihren] Antrag auf Verwendung des Namens der Keltertraubensorte ‚Teran‘ auf Weine mit der geschützten Ursprungsbezeichnung ‚Hrvatska Istra‘ (PDO-HR-A1652) begrenzt. Trotz der räumlichen Begrenzung der beantragten Genehmigung und der anhaltenden Bemühungen seitens der Kommission war es nicht möglich, einen Kompromiss zwischen [der Republik] Kroatien und [der Republik] Slowenien zu erzielen.

(5)      In Ermangelung einer Verhandlungslösung – trotz der Bemühungen der Kommission, auf eine Annäherung der Standpunkte [der Republik Kroatien] und [der Republik Slowenien] hinzuwirken – und nach Prüfung der Informationen, die der Kommission über die bestehende Etikettierungspraxis in Bezug auf die Keltertraubensorte ‚Teran‘ vorliegen, empfiehlt es sich, den Namen der genannten Sorte in Anhang XV Teil A der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 im Zusammenhang mit der geschützten Ursprungsbezeichnung ‚Hrvatska Istra‘ aufzunehmen.“

20      Ferner ist dem achten Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung zu entnehmen, dass ihr aus den folgenden Gründen Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Beitritts der Republik Kroatien zur Union am 1. Juli 2013 zuzuschreiben ist:

„Die Aufnahme [der Republik Kroatien] in Anhang XV Teil A der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 mit Blick auf die Verwendung des Namens der Keltertraubensorte ‚Teran‘ sollte zum Zeitpunkt des Beitritts [der Republik Kroatien] am 1. Juli 2013 wirksam werden, da der Antrag [der Republik Kroatien] vor diesem Zeitpunkt gestellt wurde, die traditionelle Verwendung des Namens ‚Teran‘ als Keltertraubensorte für die Vermarktung von in kroatischem Hoheitsgebiet erzeugtem Wein die bestehende Praxis zum Zeitpunkt des Beitritts war und da die Annahme der vorliegenden Verordnung nur bis zur Erzielung einer Verhandlungslösung aufgeschoben wurde. Aus denselben Gründen sollte eine Übergangsbestimmung für vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung erzeugte Weine festgelegt werden.“

21      Gemäß Art. 1 der angefochtenen Verordnung ist die zusätzliche Zeile 55 in Anhang XV Teil A der Verordnung Nr. 607/2009 eingefügt worden, wonach Etiketten in Kroatien erzeugter Weine die Bezeichnung „Teran“ als Keltertraubensorte tragen dürfen, allerdings nur für die Ursprungsbezeichnung „Hrvatska Istra“ (PDO-HR-A 1652) und sofern „Hrvatska Istra“ und „Teran“ im selben Blickfeld erscheinen und für den Namen „Teran“ eine kleinere Schriftgröße verwendet wird als für „Hrvatska Istra“.

22      Art. 2 der angefochtenen Verordnung enthält jedoch die folgende Übergangsbestimmung:

„Weine mit der geschützten Ursprungsbezeichnung ‚Hrvatska Istra (PDO-HR-A1652)‘, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung im Einklang mit den geltenden Vorschriften erzeugt wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände in Verkehr gebracht werden, selbst wenn sie den durch Artikel 1 der vorliegenden Verordnung angefügten Kennzeichnungsvorschriften in Zeile 55 in Teil A des Anhangs XV der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nicht genügen.“

23      Gemäß Art. 3 Abs. 1 der angefochtenen Verordnung tritt Letztere am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft, d. h. am 21. Juli 2017. Art. 3 Abs. 2 sieht jedoch vor, dass die angefochtene Verordnung mit Wirkung vom 1. Juli 2013 gilt.

II.    Vorgeschichte des Rechtsstreits

A.      Beitritt der Republik Slowenien zur Union und geschützte Ursprungsbezeichnung „Teran“

24      Die Republik Slowenien ist am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetreten.

25      Nach ihrem Beitritt erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1429/2004 vom 9. August 2004 zur Änderung der Verordnung Nr. 753/2002 (ABl. 2004, L 236, S. 11). Die Verordnung Nr. 1429/2004 gilt gemäß ihrem Art. 3 rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Beitritts der Republik Slowenien zur Union.

26      Gemäß Anhang II der Verordnung Nr. 1429/2004 sind mehrere Rebsortennamen mit geografischer Angabe, die in der Etikettierung der Weine verwendet werden dürfen, in die in Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 753/2002 genannte Liste für die Republik Slowenien aufgenommen worden. Der Name „Teran“ wurde für die Republik Slowenien in die Liste der „ergänzenden traditionellen Begriffe“ in der Union aufgenommen, d. h. in die Liste der Begriffe, die für die Weine in den Erzeugermitgliedstaaten herkömmlicherweise verwendet werden und sich insbesondere auf ein Verfahren der Erzeugung, Bereitung und Reifung bzw. auf Qualität oder Farbe des Weins oder einen Ort oder ein historisches Ereignis im Zusammenhang mit der Geschichte dieses Weins beziehen und in den Rechtsvorschriften der Erzeugermitgliedstaaten über die Bezeichnung der fraglichen Weine in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet definiert sind. Der ergänzende traditionelle Begriff „Teran“ wurde mit dem Wein Kras als „Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete“ (QbA) verbunden.

27      Am 17. Februar 2006 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2006, C 41, S. 1) gemäß Art. 54 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1493/1999 ein aktualisiertes Verzeichnis der QbA anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten. In diesem Verzeichnis findet sich der Name „Kras, teran“ für Slowenien.

28      Mit E‑Mail vom 7. Juli 2009 übermittelte die Republik Slowenien der Kommission ein neues nationales Verzeichnis ihrer QbA, in dem die Namen „Teran, Kras“ und „Kras“ aufgeführt waren. Dieses neue Verzeichnis, das die Lage in Slowenien am 31. Juli 2009 abbildete, wurde am 8. August 2009 im Amtsblatt veröffentlicht (ABl. 2009, C 187, S. 1). Nach Art. 51 Abs. 1 der Verordnung Nr. 479/2008 waren die in diesem Verzeichnis aufgeführten Namen automatisch im Rahmen der neuen Verordnung geschützt. Dennoch oblag es der Republik Slowenien, der Kommission die technischen Unterlagen und die nationalen Entscheidungen über die Genehmigung dieser Namen zu übermitteln.

29      Am 6. Dezember 2011 übermittelte die Republik Slowenien der Kommission die in Art. 118c der Verordnung Nr. 1234/2007 (der Art. 35 der Verordnung Nr. 479/2008 entspricht) genannten technischen Unterlagen zu der für Wein verwendeten Bezeichnung „Teran“ im Hinblick auf den Schutz dieser Bezeichnung als geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) im Sinne von Art. 118b der Verordnung.

30      Am 17. Dezember 2014 forderte das für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung zuständige Kommissionsmitglied in seiner an die Kommission gerichteten Mitteilung C(2014) 9593 final das Kollegium der Kommissionsmitglieder auf, die Ergebnisse der von der Generaldirektion (GD) Landwirtschaft und ländliche Entwicklung durchgeführten Prüfung der technischen Unterlagen zu den bestehenden Weinnamen zu genehmigen, die der Kommission gemäß Art. 118s Abs. 2 der Verordnung Nr. 1234/2007 (der Art. 51 der Verordnung Nr. 479/2008 entspricht) übermittelt worden waren. Der slowenische Name „Teran“ befand sich in der Liste der bestehenden Weinnamen, für die der Schutz als g.U. bestätigt worden war. Eine Fußnote wies jedoch darauf hin, dass die Verwendung des Namens „Teran“ durch die Republik Slowenien nicht die Rechte der kroatischen Erzeuger beeinträchtige, diesen Namen zur Kennzeichnung einer Keltertraubensorte zu verwenden, im Einklang mit dem delegierten Rechtsakt, den die Kommission gemäß Art. 100 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1308/2013 zu erlassen beabsichtige.

B.      Der Name der Keltertraubensorte „teran“ in Kroatien

31      Im Hinblick auf ihren Unionsbeitritt reichte die Republik Kroatien am 8. September 2008 ihre Verhandlungsposition ein. Auf S. 51 dieses Dokuments in Kapitel 11, das die Landwirtschaft betraf, beantragte die Republik Kroatien u. a., dass „[ihre] nationale Liste der anerkannten Keltertraubensorten in die Liste der Rebsorten oder ihrer Synonyme, die eine geografische Angabe enthalten und auf Weinetiketten erscheinen dürfen, aufgenommen wird, auf die Anhang II der Verordnung Nr. 753/2002 der Kommission Bezug nimmt“.

32      Am 28. Januar 2011 ergänzte die Republik Kroatien in einem Nachtrag zu ihrer Verhandlungsposition in Bezug auf Kapitel 11 („Landwirtschaft und ländliche Entwicklung“), dass sie ihren oben in Rn. 31 genannten Antrag zurückziehen wolle. Sie wies darauf hin, dass sie verstanden habe, dass die nationale Liste der Rebsorten oder ihrer Synonyme, die eine geografische Angabe enthielten und auf Weinetiketten erscheinen dürften, von jedem Mitgliedstaat gemäß den Anforderungen der Verordnung Nr. 1234/2007 anzufertigen sei und die Kommission gemäß Art. 62 Abs. 4 der Verordnung Nr. 607/2009 eine Liste dieser Sorten erstellen werde.

33      In ihrem Gemeinsamen Standpunkt AD 12-11 vom 15. April 2011 zu Kapitel 11 betreffend Landwirtschaft und ländliche Entwicklung stellte die Union fest, die Republik Kroatien habe „auf ihren Antrag auf Aufnahme ihrer nationalen Liste der anerkannten Keltertraubensorten in die Liste der Rebsorten oder ihrer Synonyme, die eine geografische Angabe enthalten und auf Weinetiketten erscheinen dürfen, auf die Art. 62 Abs. 4 der Verordnung Nr. 607/2009 Bezug nimmt, verzichtet“.

C.      Das Verfahren zum Erlass der angefochtenen Verordnung

34      Mit Schreiben an die Kommission vom 13. Mai 2013 äußerte sich die Republik Kroatien besorgt hinsichtlich der Möglichkeit, den Namen der Keltertraubensorte „teran“ weiterhin für die Etikettierung ihrer Weine nach ihrem Beitritt zur Union am 1. Juli 2013 verwenden zu können, da dieser Name bereits als slowenische g.U. eingetragen sei. Sie ersuchte die Kommission, eine Lösung zu finden, die alle Beteiligten zufriedenstelle. In diesem Zusammenhang forderte sie die Kommission auf, den Status der slowenischen g.U. „Teran“ zu überprüfen.

35      Mit einem zweiten Schreiben, das sie am gleichen Tag an die Kommission richtete, unterbreitete die Republik Kroatien einen Vorschlag für eine Überarbeitung des Verzeichnisses A im Anhang XV der Verordnung Nr. 607/2009. In diesem Vorschlag war der Name „teran“ nicht enthalten.

36      Mit Schreiben vom 5. Juli 2013 teilte die Kommission der Republik Kroatien mit, dass es sich bei der Eintragung der g.U. „Teran“ um eine heikle Frage handle, die von ihren Dienststellen sorgfältig geprüft werde.

37      Mit Schreiben an die Kommission vom 16. April 2014 äußerte sich die Republik Kroatien erneut besorgt hinsichtlich der Unmöglichkeit, den Namen „teran“ für die Etikettierung ihrer Weine zu verwenden, da eine slowenische g.U. mit dem gleichen Namen existiere. Sie schlug vor, den Namen „teran“ in Anhang XV Teil A der Verordnung Nr. 607/2009 aufzunehmen. Ferner wies die Republik Kroatien darauf hin, dass die Kommission vorgeschlagen habe, gemeinsam mit der Republik Slowenien eine Lösung auszuhandeln, und insofern am 11. Februar 2014 ein Treffen zwischen dem kroatischen und dem slowenischen Minister stattgefunden habe.

38      Die Kommission verfasste den Entwurf einer delegierten Verordnung zur Änderung von Anhang XV Teil A der Verordnung Nr. 607/2009, um den Namen der Keltertraubensorte „teran“ aufzunehmen. Dieser Entwurf, der zunächst im Rahmen der Sitzung der Fachgruppe der Mitgliedstaaten GREX WINE vom 8. September 2014 diskutiert werden sollte, wurde letztlich von der Tagesordnung der Sitzung gestrichen.

39      Mit Schreiben vom 11. November 2014 bedankte sich die Republik Slowenien bei der Kommission für die bilaterale Besprechung, die sie mit ihr zur Frage des Weins „Teran“ gehabt habe. Die Republik Slowenien wies außerdem darauf hin, dass diese Frage für ihre Weinerzeuger große Bedeutung habe und sie angesichts anderslautender öffentlicher Erklärungen der Kommission im April 2013 sehr überrascht gewesen sei, als sie erfahren habe, dass die Kommission den Entwurf einer delegierten Verordnung erarbeite, der der Republik Kroatien das Recht verleihe, diesen Namen für die Etikettierung ihrer Weine zu verwenden.

40      Am 4. Dezember 2014 antwortete die Kommission der Republik Slowenien, dass die slowenische Bezeichnung „Teran“ zwar geschützt sei, die Republik Kroatien jedoch die Frage der Verwendung des Namens der Keltertraubensorte „teran“ im Laufe der Verhandlungen vor dem Unionsbeitritt aufgeworfen habe und nicht die Möglichkeit gehabt habe, der Eintragung des Namens „Teran“ als slowenische g.U. zu widersprechen, und die Kommission befugt sei, Ausnahmen vom absoluten Schutz der g.U. gemäß den geltenden Bestimmungen festzulegen.

41      Im Anschluss daran fanden mehrere Treffen und Schriftverkehr zwischen der Kommission und der Republik Slowenien statt.

42      Am 24. Januar 2017 wurde der Entwurf einer delegierten Verordnung, die der Republik Kroatien die Verwendung des Namens „Teran“ für die Etikettierung ihrer Weine ermöglichen sollte, in der Fachgruppe GREX WINE erörtert. Die Republik Slowenien und die Republik Kroatien gaben dort Stellungnahmen ab.

43      Zwischen dem 17. März und dem 14. April 2017 wurde der oben in Rn. 42 genannte Entwurf einer delegierten Verordnung auf dem Portal „Bessere Rechtsetzung“ der Kommission veröffentlicht. Mehrere Beteiligte, einschließlich Erzeugern und der Vereinigung slowenischer Weinerzeuger, kommunizierten ihren Standpunkt zum Verordnungsentwurf.

44      Am 19. Mai 2017 erließ die Kommission die angefochtene Verordnung.

III. Verfahren und Anträge der Parteien

45      Mit Klageschrift, die am 15. September 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Republik Slowenien die vorliegende Klage erhoben.

46      Die Kommission hat am 4. Dezember 2017 ihre Klagebeantwortung bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

47      Die Republik Kroatien hat mit Schriftsatz, der am 29. Dezember 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt, im Verfahren zur Unterstützung der Anträge der Kommission als Streithelferin zugelassen zu werden.

48      Am 23. Februar 2018 hat die Republik Slowenien eine Erwiderung bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

49      Mit Beschluss vom 1. März 2018 hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts die Republik Kroatien als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.

50      Die Kommission hat am 16. Mai 2018 die Gegenerwiderung bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

51      Die Republik Kroatien hat ihren Streithilfeschriftsatz am 16. Mai 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

52      Am 26. Juli 2018 hat die Republik Slowenien ihre Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

53      Die Kommission hat keine Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz eingereicht.

54      Mit Schreiben vom 3. August 2018 hat die Republik Slowenien mitgeteilt, dass sie in der mündlichen Verhandlung gehört werden möchte.

55      Auf Vorschlag der Vierten Kammer des Gerichts hat das Gericht die Rechtssache gemäß Art. 28 der Verfahrensordnung an einen erweiterten Spruchkörper verwiesen.

56      Auf Vorschlag der Berichterstatterin hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

57      Mit Schreiben der Kanzlei vom 10. Oktober 2019 hat das Gericht den Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen Fragen zur schriftlichen Beantwortung vor der mündlichen Verhandlung gestellt. Die Parteien haben darauf fristgemäß geantwortet.

58      In der Sitzung vom 3. Dezember 2019 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

59      Die Republik Slowenien beantragt,

–        die angefochtene Verordnung in vollem Umfang für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

60      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        der Republik Slowenien die Kosten aufzuerlegen.

61      Die Republik Kroatien beantragt sinngemäß, die Klage abzuweisen.

IV.    Rechtliche Würdigung

62      Die Republik Slowenien stützt ihre Klage auf acht Klagegründe:

–        erstens Verstoß gegen Art. 232 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013;

–        zweitens Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Wahrung wohlerworbener Rechte, des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit;

–        drittens Verstoß gegen Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK);

–        viertens Verstoß gegen Art. 41 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union, soweit die angefochtene Verordnung einen Übergangszeitraum für den Verkauf der vor dem 1. Juli 2013 erzeugten Weine vorsehe;

–        fünftens Verstoß gegen Art. 100 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 angesichts der Bedeutung, die die fundamentalen Rechtsgrundsätze des Unionsrechts sowie Art. 17 der Charta und Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK dieser Bestimmung verliehen;

–        sechstens Verstoß gegen Art. 13 Abs. 2 EUV und Art. 290 AEUV, da die Kommission die Grenzen der ihr durch die Verträge eingeräumten Befugnis zum Erlass eines delegierten Rechtsakts überschritten habe;

–        siebtens Verstoß gegen Art. 100 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 und Art. 62 Abs. 3 der Verordnung Nr. 607/2009 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 und Art. 49 Abs. 2 EUV, da die Republik Kroatien keinen Antrag auf Aufnahme des Namens der Keltertraubensorte „teran“ in Teil A des Anhangs XV der Verordnung Nr. 607/2009 vor ihrem Beitritt zur Union gestellt habe und die Republik Slowenien nicht über einen solchen Antrag zum Zwecke der Beitrittsverhandlungen in Kenntnis gesetzt worden sei;

–        achtens Verstoß gegen Nr. V.28 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (ABl. 2016, L 123, S. 1, im Folgenden: Interinstitutionelle Vereinbarung) und Nr. II.7 der Verständigung über delegierte Rechtsakte zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission (im Folgenden: Verständigung) sowie gegen den Grundsatz des interinstitutionellen Gleichgewichts.

A.      Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 232 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013

63      Die Republik Slowenien macht als Erstes geltend, die Rechtsgrundlage der angefochtenen Verordnung, d. h. Art. 100 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013, gelte gemäß Art. 232 der Verordnung erst seit dem 1. Januar 2014. Art. 3 der angefochtenen Verordnung sei jedoch zu entnehmen, dass diese seit dem 1. Juli 2013 gelte, was vor dem Zeitpunkt liege, seit dem die Verordnung gelte, auf deren Grundlage die angefochtene Verordnung erlassen worden sei. Folglich habe die Kommission, als sie der angefochtenen Verordnung eine Rückwirkung verliehen habe, die einen Zeitraum abdecke, in dem die Verordnung Nr. 1308/2013 noch nicht gegolten und noch nicht einmal existiert habe, die Grenzen der ihr nach Art. 100 Abs. 3 Unterabs. 2 in Verbindung mit Art. 232 der Verordnung Nr. 1308/2013 eingeräumten Befugnis überschritten.

64      Als Zweites macht die Republik Slowenien geltend, gemäß Art. 62 Abs. 3 der Verordnung Nr. 607/2009 müsse die Aufnahme des Namens „teran“ in Anhang XV Teil A der Verordnung nach den Unionsvorschriften zulässig sein, die zum Zeitpunkt des Beitritts der Republik Kroatien gegolten hätten, d. h. am 1. Juli 2013. Am 1. Juli 2013 habe die Verordnung Nr. 1308/2013, die die Rechtsgrundlage für den Erlass der angefochtenen Verordnung sei, jedoch noch nicht gegolten. Die Bestimmungen, die zu jenem Zeitpunkt gegolten hätten, seien die der Verordnung Nr. 1234/2007 gewesen, insbesondere ihr Art. 118j, der seit dem 1. Januar 2014 nicht mehr anwendbar sei. Folglich könne die Verordnung Nr. 1308/2013 nicht als eine Verordnung angesehen werden, die zum Zeitpunkt des Unionsbeitritts der Republik Kroatien gegolten habe, wie dies Art. 62 Abs. 3 der Verordnung Nr. 607/2009 verlange.

65      Die Kommission tritt dem Vorbringen der Republik Slowenien entgegen.

1.      Zum Verstoß gegen Art. 100 Abs. 3 Unterabs. 2 in Verbindung mit Art. 232 der Verordnung Nr. 1308/2013

66      Die angefochtene Verordnung wurde am 19. Mai 2017 erlassen und trat am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft, d. h. am 21. Juli 2017. Art. 3 der Verordnung sieht jedoch vor, dass sie rückwirkend ab dem 1. Juli 2013 gilt. Wie die Republik Slowenien hervorhebt, liegt dieser Zeitpunkt vor dem Zeitpunkt, an dem die Verordnung Nr. 1308/2013, die Rechtsgrundlage der angefochtenen Verordnung ist, anwendbar wurde, d. h. am 1. Januar 2014.

67      Somit ist zu prüfen, ob die Kommission, wie die Republik Slowenien im Wesentlichen geltend macht, ihre nach Art. 100 Abs. 3 Unterabs. 2 in Verbindung mit Art. 232 der Verordnung Nr. 1308/2013 eingeräumten Befugnisse insoweit überschritten habe, als diese Bestimmungen sie in keiner Weise dazu ermächtigt hätten, die ihr gemäß diesen Bestimmungen übertragene Befugnis rückwirkend auszuüben.

68      Nach ständiger Rechtsprechung sind die materiell-rechtlichen Vorschriften, um die Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zu gewährleisten, so auszulegen, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten eingetretene Sachverhalte nur gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (Urteile vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C‑74/00 P und C‑75/00 P, EU:C:2002:524, Rn. 119, und vom 19. Juni 2015, Italien/Kommission, T‑358/11, EU:T:2015:394, Rn. 112).

69      Im vorliegenden Fall gilt Art. 100 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 gemäß Art. 232 der Verordnung erst seit dem 1. Januar 2014. Kein Erwägungsgrund und keine andere Bestimmung der Verordnung deuten darauf hin, dass als Ausgangspunkt für das Inkrafttreten von Art. 100 Abs. 3 Unterabs. 2 ein anderer Zeitpunkt zugrunde zu legen ist als der Zeitpunkt, der sich aus Art. 232 der Verordnung ergibt. Auch wenn Art. 100 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung zu entnehmen ist, dass diese Bestimmung das Ziel hat, bestehende Etikettierungspraktiken zu schützen, impliziert sie keineswegs, dass diese Praktiken schon vor dem Zeitpunkt der Geltung der Befugnisübertragung geschützt werden können. Insoweit kann die der Kommission nach Art. 100 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 eingeräumte Befugnis nicht so verstanden werden, dass sie die Kommission ermächtigt, die ihr übertragenen Befugnisse für die Festlegung einer Ausnahme zu verwenden, die einen Zeitraum vor dem 1. Januar 2014 erfasst.

70      Somit hat die Kommission Art. 100 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 eine Rückwirkung verliehen, die in der Verordnung nicht vorgesehen war, als sie sich auf die Ermächtigung gemäß Art. 100 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 stützte, um eine Ausnahme im Bereich der Etikettierung, wie sie in der angefochtenen Verordnung enthalten ist, für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 1. Januar 2014 festzulegen.

71      Es ist jedoch noch zu prüfen, ob eine solche rückwirkende Anwendung der nach Art. 100 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 übertragenen Befugnis einen materiellen Verstoß durch die angefochtene Verordnung darstellt, der geeignet ist, zu ihrer Nichtigerklärung in Bezug auf ihre Wirkung vor dem 1. Januar 2014 zu führen (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Juni 2015, Italien/Kommission, T‑358/11, EU:T:2015:394, Rn. 121).

72      Wie oben in Rn. 2 dargelegt, ist Art. 42 Abs. 3 der Verordnung Nr. 479/2008 später in die Verordnung Nr. 1234/2007 eingefügt worden und insoweit durch Art. 118j Abs. 3 der Verordnung Nr. 1234/2007 ersetzt worden, der zum Zeitpunkt des Unionsbeitritts der Republik Kroatien galt. Diese Bestimmungen enthielten bereits eine Vorschrift, die derjenigen in Art. 100 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 vergleichbar war, nämlich dass der Name einer Keltertraubensorte, der eine g.U. enthält oder daraus besteht und nicht im Anhang der maßgeblichen Verordnung aufgeführt ist, nicht auf dem Etikett eines Weins erscheinen darf, sofern die Kommission keine Maßnahmen trifft, die etwas anderes bestimmen. Somit erteilt Art. 100 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 der Kommission keine neue Ermächtigung, sondern schließt unmittelbar an Art. 118j Abs. 3 der Verordnung Nr. 1234/2007 an, der zum Zeitpunkt des Beitritts Kroatiens zur Union am 1. Juli 2013 in Kraft und anwendbar war.

73      Art. 230 der Verordnung Nr. 1308/2013 ist außerdem zu entnehmen, dass Verweise auf die Verordnung Nr. 1234/2007 als Verweise auf die Verordnung Nr. 1308/2013 nach der Entsprechungstabelle in Anhang XIV der Verordnung gelten. Gemäß der Entsprechungstabelle findet Art. 118j der Verordnung Nr. 1234/2007 seine Entsprechung in Art. 100 der Verordnung Nr. 1308/2013.

74      Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen befragt haben die Parteien anerkannt, dass sich die der Kommission nach Art. 100 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 übertragenen Befugnisse nicht wesentlich von den Befugnissen nach Art. 118j Abs. 3 der Verordnung Nr. 1234/2007 unterscheiden.

75      Zwar weist Art. 100 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 die Besonderheit auf, dass der Kommission ausdrücklich auferlegt wird, bestehenden Etikettierungspraktiken Rechnung zu tragen. Diese Klarstellung kann jedoch nicht zu der Annahme führen, dass sich die Befugnis, die der Kommission durch diese Bestimmung übertragen wird, grundlegend von der Befugnis unterscheidet, die in Art. 42 Abs. 3 der Verordnung Nr. 479/2008 und später in Art. 118j Abs. 3 der Verordnung Nr. 1234/2007 vorgesehen wurde, da sie nur dazu dient, die Ermächtigung eindeutiger auszugestalten, indem vorgeschrieben wird, die bestehenden Etikettierungspraktiken zu berücksichtigen. Überdies lässt sich auf diese Weise den Erzeugern, die über eine g.U. verfügen, zusätzlich garantieren, dass eine Entscheidung der Kommission nicht willkürlich getroffen wird, ohne jedoch das Wesen oder den Umfang der Befugnis zu ändern, die der Gesetzgeber der Kommission überträgt.

76      Im Übrigen ist das Bestehen von Etikettierungspraktiken in Bezug auf den Namen der Keltertraubensorte „teran“ in der Republik Kroatien zum Zeitpunkt ihres Unionsbeitritts zwischen den Parteien unstreitig. Diese Feststellung gilt unabhängig davon, ob die Verordnung Nr. 1234/2007 oder die Verordnung Nr. 1308/2013 angewandt wird.

77      Selbst wenn die Kommission daher Art. 100 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 mit einer Rückwirkung angewandt hat, die vom Gesetzgeber nicht vorgesehen war, hat sie im Wesentlichen in Bezug auf den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 1. Januar 2014 im Hinblick auf die Republik Kroatien nicht von einer neuen Ermächtigung Gebrauch gemacht, die der Republik Slowenien nicht bekannt war. Außerdem wird nicht bestritten, dass die Kommission, selbst wenn sie sich für den Erlass der angefochtenen Verordnung auf Art. 118j der Verordnung Nr. 1234/2007 hätte stützen können, zum gleichen Ergebnis gelangt wäre, d. h. der Festlegung einer Ausnahme im Bereich der Etikettierung kroatischer Weine ab dem Beitritt der Republik Kroatien zur Union.

78      Somit ist der erste Teil des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

2.      Zum Verstoß gegen Art. 62 Abs. 3 der Verordnung Nr. 607/2009 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 3 Unterabs. 2 und Art. 232 der Verordnung Nr. 1308/2013

79      Gemäß Art. 62 Abs. 3 der Verordnung Nr. 607/2009 dürfen die in Anhang XV Teil A der genannten Verordnung aufgeführten Namen von Keltertraubensorten und ihre Synonyme, die aus einer g.U. bestehen oder eine solche enthalten, nur auf dem Etikett eines Erzeugnisses mit g.U. stehen, wenn sie nach den Unionsvorschriften zulässig waren, die – im vorliegenden Fall – zum Zeitpunkt des Unionsbeitritts der Republik Kroatien galten.

80      Folglich ist zu prüfen, ob, wie die Republik Slowenien geltend macht, Art. 62 Abs. 3 der Verordnung Nr. 607/2009 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 3 Unterabs. 2 und Art. 232 der Verordnung Nr. 1308/2013 die Kommission daran hinderten, sich beim Erlass der angefochtenen Verordnung auf Art. 100 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 zu stützen, die seit dem 1. Januar 2014 gilt.

81      Insoweit ist erstens festzustellen, dass mangels gegenteiliger Angaben im Wortlaut von Art. 62 Abs. 3 der Verordnung Nr. 607/2009 die darin genannten „[Unions]vorschriften …, die … galten“, zwangsläufig die Bestimmungen zur Ermächtigung der Kommission in Art. 118j Abs. 3 der Verordnung Nr. 1234/2007, aber auch in Art. 100 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 umfassen.

82      Denn zwar war die Verordnung Nr. 1308/2013 zum Zeitpunkt des Unionsbeitritts der Republik Kroatien am 1. Juli 2013 noch nicht in Kraft und noch nicht einmal erlassen, doch existierte zu diesem Zeitpunkt bereits, wie oben in Rn. 72 dargelegt, eine ausdrückliche Ermächtigung der Kommission in Art. 118j Abs. 3 der Verordnung Nr. 1234/2007, die sie berechtigte, im Bereich der Etikettierung Ausnahmen vorzusehen, und diese Ermächtigung unterschied sich nicht wesentlich von der Ermächtigung, die in Art. 100 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 enthalten ist.

83      Als die Kommission die angefochtene Verordnung auf der Grundlage von Art. 100 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 erließ, hat sie daher keine materiell-rechtliche Vorschrift angewandt, die sich von derjenigen unterschied, die zum Zeitpunkt des Unionsbeitritts der Republik Kroatien galt, wie die Republik Slowenien selbst in ihren Antworten auf die prozessleitenden Maßnahmen anerkannt hat.

84      Außerdem hat sich die Republik Slowenien auf keine andere Vorschrift berufen, die am 1. Juli 2013 galt und die die Kommission beim Erlass der angefochtenen Verordnung zu Unrecht außer Acht gelassen haben soll. Sie hat auch nicht geltend gemacht, dass die Kommission nicht auf den Zeitpunkt des Unionsbeitritts der Republik Kroatien abstellen konnte, um das Bestehen von Etikettierungspraktiken in diesem Staat in Bezug auf den Namen „teran“ zu beurteilen.

85      Zweitens muss nach gefestigter Rechtsprechung die Vorschrift, die die Rechtsgrundlage eines Rechtsakts bildet und das Unionsorgan zu seinem Erlass ermächtigt, bei Erlass des Rechtsakts in Kraft sein (Urteil vom 4. April 2000, Kommission/Rat, C‑269/97, EU:C:2000:183, Rn. 45; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2009, ThyssenKrupp Stainless/Kommission, T‑24/07, EU:T:2009:236, Rn. 74).

86      Am Tag des Erlasses der angefochtenen Verordnung, d. h. am 19. Mai 2017, waren die geltenden Bestimmungen diejenigen der Verordnung Nr. 1308/2013. Zu diesem Zeitpunkt konnte die Kommission die angefochtene Verordnung daher nicht mehr auf Art. 118j der Verordnung Nr. 1234/2007 stützen, da diese Verordnung aufgehoben worden war und nicht mehr in Kraft war. Die einzige Rechtsgrundlage, auf die die Kommission die angefochtene Verordnung stützen konnte, war somit Art. 100 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013, und sie verfügte insoweit nicht über das geringste Ermessen (vgl. entsprechend Urteil vom 21. November 2012, Spanien/Kommission, T‑76/11, EU:T:2012:613, Rn. 31 und 32).

87      Drittens ermächtigen Art. 118j der Verordnung Nr. 1234/2007 sowie Art. 100 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 die Kommission zum Erlass einer Ausnahmeregelung im Bereich der Etikettierung, um den g.U. und den bestehenden Etikettierungspraktiken eine friedliche Koexistenz zu ermöglichen, sobald eine g.U. eingetragen oder anwendbar ist. Darüber hinaus sehen diese Bestimmungen keine ausdrückliche zeitliche Beschränkung der Maßnahme der Kommission vor.

88      Im vorliegenden Fall konnte die Kommission die angefochtene Verordnung nicht vor dem Unionsbeitritt der Republik Kroatien erlassen, da sie vor diesem Zeitpunkt keine örtliche Zuständigkeit für den Erlass einer solchen Verordnung besaß. Indem die Kommission die angefochtene Verordnung mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Unionsbeitritts der Republik Kroatien erließ, hat sie nämlich auf den Zeitpunkt abgestellt, in dem sich die Frage der Koexistenz der slowenischen g.U. „Teran“ und der kroatischen Etikettierungspraktiken konkret zu stellen begann, d. h. auf den Zeitpunkt des Beitritts. Angesichts der konkreten Umstände hat die Kommission somit im Einklang mit der Systematik und dem Wortlaut der fraglichen Bestimmungen gehandelt.

89      Folglich ist die Rüge eines Verstoßes der Kommission gegen Art. 62 Abs. 3 der Verordnung Nr. 607/2009 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 3 Unterabs. 2 und Art. 232 der Verordnung Nr. 1308/2013 als unbegründet zurückzuweisen.

90      Somit ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

B.      Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Wahrung wohlerworbener Rechte, des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit

91      Die Republik Slowenien macht im Wesentlichen geltend, die Kommission habe dadurch, dass sie der angefochtenen Verordnung eine Rückwirkung von fast vier Jahren verliehen habe, erstens gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und den Grundsatz nemo potest venire contra factum proprium, zweitens gegen die Grundsätze der Wahrung wohlerworbener Rechte und des Vertrauensschutzes und drittens gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen. Im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes macht die Republik Slowenien außerdem einen Verstoß gegen Art. 100 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1308/2013 und Art. 62 Abs. 3 der Verordnung Nr. 607/2009 geltend.

92      Zunächst sei nämlich weder den Bestimmungen der Verordnung Nr. 607/2009 noch denjenigen der Verordnung Nr. 1308/2013 zu entnehmen, dass der Gesetzgeber beabsichtigt habe, für die in Art. 100 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 vorgesehene Ausnahme eine Rückwirkung in der Art und unter den Umständen anzuerkennen, wie sie in der angefochtenen Verordnung vorgesehen seien. Sodann sei die Kommission durch das grundlegende Erfordernis der Rechtssicherheit daran gehindert, unbegrenzt lange zu warten, ehe sie von ihren Befugnissen Gebrauch mache. Der Erlass der angefochtenen Verordnung mehr als vier Jahre nach dem Unionsbeitritt der Republik Kroatien weiche außerdem deutlich von der Praxis ab, die die Kommission bei den früheren Beitritten verfolgt habe, und habe das berechtigte Vertrauen slowenischer Weinerzeuger verletzt, das durch mehrere Erklärungen der Dienststellen der Kommission seit 2013 entstanden sei. In diesem Zusammenhang schlägt die Republik Slowenien dem Gericht vor, den Beamten A des slowenischen Landwirtschaftsministeriums als Zeugen anzuhören. Schließlich habe die Kommission dadurch, dass sie die angefochtene Verordnung mit Rückwirkung erlassen habe, alle Aufsichtsverfahren beeinträchtigt, die in der Republik Slowenien gegen die Verantwortlichen der Zuwiderhandlungen gegen die slowenische g.U. „Teran“ durchgeführt worden seien.

93      Zum gerügten Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat die Republik Slowenien nichts Spezielles vorgetragen. Dies vorausgeschickt, ist im Licht der Rn. 28 ff. der Klageschrift davon auszugehen, dass die Republik Slowenien im Wesentlichen geltend macht, die Kommission sei über das erforderliche Maß hinausgegangen, als sie der angefochtenen Verordnung eine Rückwirkung von fast vier Jahren verliehen habe.

94      Die Kommission, unterstützt von der Republik Kroatien, weist das Vorbringen der Republik Slowenien zurück.

1.      Zur Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit, der Wahrung wohlerworbener Rechte und des Vertrauensschutzes und zum Verstoß gegen Art. 100 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1308/2013 und Art. 62 Abs. 3 der Verordnung Nr. 607/2009

95      Vorab ist festzustellen, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit zum einen gebietet, dass Rechtsvorschriften klar und bestimmt sind, und zum anderen, dass ihre Anwendung für den Einzelnen voraussehbar ist (Urteil vom 10. September 2009, Plantanol, C‑201/08, EU:C:2009:539, Rn. 46).

96      Der Grundsatz des Vertrauensschutzes ist als Recht definiert, das jedem Einzelnen zusteht, wenn sich herausstellt, dass die Verwaltung bei ihm begründete Erwartungen geweckt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 1983, Mavridis/Parlament, 289/81, EU:C:1983:142, Rn. 21, und vom 26. Juni 1990, Sofrimport/Kommission, C‑152/88, EU:C:1990:259, Rn. 26). Auch die Staaten können sich auf diesen Grundsatz berufen (Urteil vom 26. Juni 2012, Polen/Kommission, C‑335/09 P, EU:C:2012:385, Rn. 180 und 181; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2009, Kommission/Spanien, C‑562/07, EU:C:2009:614, Rn. 18 bis 20).

97      Nach der Rechtsprechung kann niemand eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes geltend machen, dem die Verwaltung keine konkreten Zusicherungen gegeben hat (vgl. Urteil vom 18. Januar 2000, Mehibas Dordtselaan/Kommission, T‑290/97, EU:T:2000:8, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 9. Juli 2003, Cheil Jedang/Kommission, T‑220/00, EU:T:2003:193, Rn. 33).

98      Zudem kann ein Wirtschaftsteilnehmer kein wohlerworbenes Recht oder auch nur ein berechtigtes Vertrauen auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation, die durch Entscheidungen der Unionsorgane im Rahmen ihres Ermessens verändert werden kann, geltend machen (Urteil vom 5. Oktober 1994, Deutschland/Rat, C‑280/93, EU:C:1994:367, Rn. 80).

99      Was insbesondere die Rückwirkung eines Unionsrechtsakts betrifft, verbietet es der Grundsatz der Rechtssicherheit grundsätzlich, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Union auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen. Das Verbot ist jedoch nicht absolut und kann ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben, wenn das angestrebte Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet wird (Urteile vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C‑74/00 P und C‑75/00 P, EU:C:2002:524, Rn. 119, und vom 10. November 2010, HABM/Simões Dos Santos, T‑260/09 P, EU:T:2010:461, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

100    Im Licht dieser Grundsätze ist zu prüfen, ob die Kommission, als sie der angefochtenen Verordnung eine Rückwirkung von fast vier Jahren verlieh, gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Wahrung wohlerworbener Rechte der slowenischen Weinerzeuger, die die g.U. „Teran“ verwenden dürfen, sowie die Bestimmungen der Verordnung Nr. 607/2009 und der Verordnung Nr. 1308/2013 verstoßen hat. Insoweit ist jedes der Argumente der Republik Slowenien zu untersuchen, wonach erstens die Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 607/2009 und 1308/2013 es nicht zuließen, eine Rückwirkung in der Art und unter den Umständen wie in der angefochtenen Verordnung festzulegen, zweitens die Kommission angesichts des Grundsatzes der Rechtssicherheit nicht unbegrenzt lange warten dürfe, bevor sie von ihren Befugnissen Gebrauch mache, drittens die Kommission von der Praxis abgewichen sei, die sie bei früheren Beitritten verfolgt habe, und das berechtigte Vertrauen slowenischer Weinerzeuger verletzt habe und viertens die Kommission alle Aufsichtsverfahren beeinträchtigt habe, die in der Republik Slowenien gegen die Verantwortlichen der Zuwiderhandlungen gegen die slowenische g.U. „Teran“ durchgeführt worden seien.

a)      Zur Rüge des Verstoßes gegen Art. 100 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1308/2013 und Art. 62 Abs. 3 der Verordnung Nr. 607/2009

101    Das Vorbringen der Republik Slowenien, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 100 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1308/2013 und Art. 62 Abs. 3 der Verordnung Nr. 607/2009 rügt und geltend macht, die Kommission sei aufgrund dieser Bestimmungen verpflichtet, ab dem Unionsbeitritt eines Staats so früh wie möglich tätig zu werden, zielt im Wesentlichen auf das Argument ab, dass die Bestimmungen eine zeitliche Begrenzung für das Tätigwerden der Kommission enthielten.

102    Im vorliegenden Fall schreibt Art. 100 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 lediglich vor, bei der Festlegung einer Ausnahme bestehenden Etikettierungspraktiken Rechnung zu tragen. Art. 62 Abs. 3 der Verordnung Nr. 607/2009 nimmt auf Unionsvorschriften Bezug, die zum Zeitpunkt des Beitritts des betreffenden Mitgliedstaats galten.

103    Somit setzt der Erlass einer Ausnahme im Bereich der Etikettierung die Feststellung voraus, dass Etikettierungspraktiken bestehen, die gegebenenfalls beizubehalten sind. Die Praktiken müssen zwangsläufig zu dem Zeitpunkt bestehen, an dem die Ausnahme anwendbar wird. Wenn – wie im vorliegenden Fall – solche Praktiken zum Zeitpunkt des Unionsbeitritts eines Staats bestehen und bereits ab dem Beitritt die Gefahr besteht, dass sie eine g.U. verletzen, muss die Kommission, wenn sie der Auffassung ist, dass die Möglichkeit bestehen muss, die Praktiken gemäß Art. 100 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 beizubehalten, sich zum Zeitpunkt des Beitritts vom Bestehen dieser Etikettierungspraktiken überzeugen, d. h. zum Zeitpunkt, an dem die Praktiken beginnen, in einen Konflikt mit der g.U. zu treten.

104    Folglich ist die Kommission, falls sie – wie im vorliegenden Fall – zum Zeitpunkt des Unionsbeitritts eines Staats eine Ausnahme im Bereich der Etikettierung gewährt, nach Art. 100 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 3 der Verordnung Nr. 607/2009 verpflichtet, auf den Zeitpunkt des Beitritts – und nicht auf einen späteren Zeitpunkt – abzustellen, um das Bestehen solcher Etikettierungspraktiken zu beurteilen, und die zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften einzuhalten. Dagegen kann dem Wortlaut dieser zwei Bestimmungen nicht entnommen werden, dass die Kommission nur eine begrenzte Frist hat, um eine Ausnahme im Bereich der Weinetikettierung festzulegen, denn die Bestimmungen enthalten keinen dahin gehenden Hinweis.

105    Art. 100 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 und Art. 62 Abs. 3 der Verordnung Nr. 607/2009 enthalten hingegen keine Rechtsgrundlage, die es der Kommission ermöglicht hätte, eine delegierte Verordnung wie die angefochtene Verordnung vor dem Unionsbeitritt eines Staats zu erlassen. Die Kommission verfügt auf dieser Grundlage über keine örtliche Zuständigkeit, da es sich bei dem fraglichen Staat um einen Drittstaat handelt. Folglich muss die Kommission, wenn die Gewährung einer Ausnahme im Bereich der Etikettierung mittels delegierter Verordnung mit einem Beitritt verbunden ist, zwangsläufig den Zeitpunkt des Beitritts abwarten, bevor sie das Verfahren zum Erlass einer delegierten Verordnung gemäß Art. 100 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 einleiten kann. Da das in Art. 290 AEUV festgelegte Verfahren zum Erlass delegierter Rechtsakte zu befolgen ist, wie in Art. 227 der Verordnung Nr. 1308/2013 vorgesehen, kann ein solcher Prozess je nach den Umständen des Einzelfalls mehr oder weniger Zeit in Anspruch nehmen.

106    Die vorliegende Rüge, die sich im Wesentlichen auf eine zeitliche Begrenzung stützt, die in Art. 100 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1308/2013 und Art. 62 Abs. 3 der Verordnung Nr. 607/2009 enthalten sein soll, ist somit unbegründet.

107    Dies vorausgeschickt, ist das Fehlen einer ausdrücklichen Frist in der Regelung, die für den Erlass einer delegierten Verordnung zur Gewährung einer Ausnahme im Bereich der Etikettierung gilt, keineswegs so zu verstehen, dass die Kommission nicht an die allgemeinen Grundsätze gebunden ist, die für den zeitlichen Aspekt des Tätigwerdens der Unionsorgane gelten, insbesondere die Pflicht, den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer sowie die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Wahrung wohlerworbener Rechte und des Vertrauensschutzes zu achten. In diesem Zusammenhang sind die übrigen Rügen der Republik Slowenien zu prüfen.

b)      Zur Rüge, die Kommission habe ihre Befugnisse ungebührlich spät ausgeübt

108    Wie die Republik Slowenien zu Recht geltend macht, ist die Kommission, selbst wenn keine Frist festgelegt wurde, durch das grundlegende Erfordernis der Rechtssicherheit daran gehindert, mit der Ausübung ihrer Befugnisse unbegrenzt lange zu warten (Urteil vom 15. Januar 2013, Spanien/Kommission, T‑54/11, EU:T:2013:10, Rn. 29).

109    Folglich ist der Ablauf des Verfahrens zum Erlass der angefochtenen Verordnung zu untersuchen und zu prüfen, inwieweit die konkreten Umstände des vorliegenden Falles die Dauer des Verfahrens rechtfertigen konnten.

110    Wie oben in den Rn. 31 und 32 dargelegt, hatte die Republik Kroatien in ihrer Verhandlungsposition vom 8. September 2008 beantragt, dass ihre nationale Liste der anerkannten Keltertraubensorten in die Liste der Rebsorten oder ihrer Synonyme, die eine geografische Angabe enthielten und auf Weinetiketten erscheinen dürften, aufgenommen werde. Im Nachtrag zu ihrer Verhandlungsposition vom 28. Januar 2011 zog sie diesen Antrag mit der Begründung zurück, dass die Kommission die Liste nach ihrem Unionsbeitritt erstellen werde.

111    Wie oben in Rn. 29 dargelegt, übermittelte die Republik Slowenien der Kommission erst am 6. Dezember 2011, d. h., nachdem die Republik Kroatien ihren oben in Rn. 110 genannten Antrag zurückgezogen hatte, die in Art. 118c der Verordnung Nr. 1234/2007 (der Art. 35 der Verordnung Nr. 479/2008 entspricht) genannten technischen Unterlagen zu der für Wein verwendeten Bezeichnung „Teran“ im Hinblick auf den Schutz dieser Bezeichnung als g.U. im Sinne von Art. 118b der Verordnung. Vor diesem Zeitpunkt, wie oben in den Rn. 27 und 28 dargelegt, war der Name „Teran“ als ergänzender Begriff mit dem Namen „Kras“ in der Liste der slowenischen QbA verbunden, zunächst als „Kras, teran“ und später als „Teran, Kras“.

112    Insoweit geht erstens aus den Akten der vorliegenden Rechtssache hervor, dass die Republik Kroatien spätestens mit Schreiben an die Kommission vom 13. Mai 2013 ihre Besorgnis hinsichtlich der Möglichkeit äußerte, den Namen der Keltertraubensorte „teran“ weiterhin für die Etikettierung ihrer Weine nach ihrem Beitritt zur Union verwenden zu können. Das Schreiben löste einen regen Schriftwechsel sowie mehrere bilaterale Treffen zwischen der Kommission und der Republik Slowenien aus, die u. a. am 24. September 2014, 11. November 2014, 4. Dezember 2014, 26. Januar 2015, 8. Juli 2015, 14. Juli 2015, 16. Juli 2015 und im Januar 2017 stattfanden.

113    Darüber hinaus übersandte die Republik Slowenien der Kommission mehrfach Dokumente und ergänzende Informationen zur g.U. „Teran“. Am 20. Januar 2016 übermittelte sie außerdem schriftliche Antworten auf Fragen der Kommission zu dieser g.U., zu den Etikettierungspraktiken und zur Regelung der Union.

114    Die oben in den Rn. 110 bis 113 dargelegten Umstände belegen, dass die Kommission während des gesamten Zeitraums, der dem Erlass der angefochtenen Verordnung vorausging, nicht untätig geblieben ist. Ebenso wenig ist den Akten zu entnehmen, dass sie den Beginn der Gespräche mit den Beteiligten hinausgezögert hat oder im Rahmen dieser Gespräche in Verzug geriet. Vielmehr versuchte sie, alle notwendigen Informationen zusammenzutragen und eine Verhandlungslösung für das Problem zu finden, das die Republik Kroatien in ihrem oben in Rn. 112 genannten Schreiben vom 13. Mai 2013 beschrieben hatte.

115    Zweitens ist Art. 107 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1308/2013 (der Art. 118s Abs. 4 der Verordnung Nr. 1234/2007 entspricht) zu entnehmen, dass die Kommission bis zum 31. Dezember 2014 auf eigene Initiative entscheiden konnte, den automatischen Schutz bestehender Weinnamen, die von den Mitgliedstaaten angemeldet worden waren, einschließlich der slowenischen g.U. „Teran“, zu löschen, wenn sie die in Art. 93 der Verordnung Nr. 1308/2013 festgelegten Bedingungen für den Erhalt einer g.U. nicht oder nicht mehr erfüllten. Da eine Ausnahme im Bereich der Etikettierung für den Begriff „teran“ zugunsten der Republik Kroatien nur aufgrund des Bestehens der gleichnamigen slowenischen g.U. notwendig war, konnte die Kommission somit berechtigterweise vor dem Erlass der angefochtenen Verordnung den Ausgang der Prüfung der Unterlagen abwarten, die die Republik Slowenien für die g.U. „Teran“ eingereicht hatte.

116    Drittens teilte die Kommission der Republik Slowenien mit Schreiben vom 18. Januar 2017 mit, dass sie noch vor dem 30. Juni 2017 eine Entscheidung in Bezug auf die technischen Unterlagen der kroatischen g.U. „Hrvatska Istra“ treffen müsse, die eben gerade vom Namen der Keltertraubensorte „teran“ betroffen war. Im Anschluss an die prozessleitenden Maßnahmen hat die Kommission erklärt, die technischen Unterlagen dieser kroatischen g.U. hätten ausdrücklich vorgesehen, dass die Verwendung des Namens „teran“ auf den Etiketten im Hinblick auf die Vermarktung zugelassen werde, sofern dieser Name im selben Blickfeld erscheine wie der Name der g.U. „Hrvatska Istra“. Die Kommission hat außerdem darauf hingewiesen, dass sie angesichts der Dauer der Gespräche und der fehlenden positiven Entwicklung in Bezug auf die Frage des Namens „teran“ zu keinem anderen Schluss habe kommen können, als dass keine Einigung zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten zu erzielen sei, und sie deshalb beschlossen habe, die angefochtene Verordnung zu erlassen und dabei die Modalitäten der Etikettierung aufzugreifen, die in den technischen Unterlagen für die kroatische g.U. „Hrvatska Istra“ enthalten gewesen seien, ohne das Ende der für die Prüfung dieser Unterlagen festgelegten Frist abzuwarten.

117    Viertens ging die Kommission, wie dem dritten Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung zu entnehmen ist, davon aus, dass die Republik Slowenien und die Republik Kroatien eine Lösung aushandeln, was sich schließlich trotz dahin gehender Bemühungen der Kommission als nicht möglich erwies.

118    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Kommission im Laufe der vier Jahre, die dem Erlass der angefochtenen Verordnung vorausgingen, die Prüfung der Akte „teran“, deren Bedeutung sie – wie die Republik Slowenien – mehrfach hervorhob, aktiv vorangetrieben hat und sie mit der Ausübung ihrer Befugnisse nicht unbegrenzt lange gewartet hat. Vielmehr hat sie, wie oben in Rn. 116 dargelegt, es sogar vorgezogen, für den Erlass der angefochtenen Verordnung nicht den Ablauf der Frist bis zum 30. Juni 2017 abzuwarten, die für die Prüfung der technischen Unterlagen der kroatischen g.U. „Hrvatska Istra“ bestand.

119    Folglich ist die Rüge der Republik Slowenien, die Kommission habe ihre Befugnisse ungebührlich spät ausgeübt, als unbegründet zurückzuweisen.

c)      Zur Rüge des rechtswidrigen Ausmaßes der Rückwirkung der angefochtenen Verordnung

120    Wie der oben in Rn. 99 angeführten Rechtsprechung zu entnehmen ist, steht der Grundsatz der Rechtssicherheit einer Rückwirkung von Unionsrechtsakten grundsätzlich entgegen. Dieses Verbot kann jedoch unberücksichtigt bleiben, wenn zwei kumulative Voraussetzungen vorliegen, und zwar muss erstens das mit dem angefochtenen Rechtsakt angestrebte Ziel eine Rückwirkung erfordern und zweitens das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet werden.

121    Somit ist zu prüfen, ob das Ausmaß der Rückwirkung der angefochtenen Verordnung die beiden oben in Rn. 120 genannten Voraussetzungen erfüllt.

1)      Zum Ziel der angefochtenen Verordnung

122    Nach der Rechtsprechung müssen die Unionsrechtsakte, die Rückwirkung haben, in ihrer Begründung klar und eindeutig die Umstände nennen, die die angestrebte Rückwirkung rechtfertigen (Urteil vom 1. April 1993, Diversinte und Iberlacta, C‑260/91 und C‑261/91, EU:C:1993:136, Rn. 10). Außerdem wird verlangt, dass der Rechtsakt, der eine Rückwirkung entfaltet, geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 1991, Crispoltoni, C‑368/89, EU:C:1991:307, Rn. 18).

123    Im vorliegenden Fall ist dem achten Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung zu entnehmen, dass sie zum Zeitpunkt des Beitritts der Republik Kroatien zur Union am 1. Juli 2013 wirksam werden sollte, da der Antrag auf Aufnahme der Keltertraubensorte „teran“ in Anhang XV Teil A der Verordnung Nr. 607/2009 vor dem Beitrittszeitpunkt gestellt wurde, eine Praxis der Etikettierung mit dem Namen „teran“ in diesem Staat zum Zeitpunkt seines Beitritts bestand und die Annahme der vorliegenden Verordnung nur bis zur Erzielung einer Verhandlungslösung mit der Republik Slowenien aufgeschoben worden war.

124    Somit diente die angefochtene Verordnung im Wesentlichen dazu, die am 30. Juni 2013 in Kroatien bestehenden – und im Übrigen nicht bestrittenen – Etikettierungspraktiken zu schützen, nachdem Kroatien einen entsprechenden Antrag gestellt hatte. Es ging darum, den Konflikt zwischen den bis dahin legalen Praktiken einerseits und andererseits den Rechten, die mit der slowenischen g.U. „Teran“ verbunden sind, die vor dem Zeitpunkt des Unionsbeitritts der Republik Kroatien erteilt wurde, zu regeln, und zwar bereits ab dem Zeitpunkt, in dem dieser Konflikt entstanden ist.

125    Die Kommission konnte jedoch zum einen, wie oben in Rn. 105 dargelegt, vor dem Unionsbeitritt der Republik Kroatien keine delegierte Verordnung erlassen, die eine Ausnahme für die kroatischen Etikettierungspraktiken gewährt, da sie für den Erlass eines solchen Rechtsakts gegenüber einem Drittstaat nicht örtlich zuständig war.

126    Wie außerdem oben in Rn. 103 dargelegt, geht aus Art. 100 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 hervor, dass die Kommission, die das Verfahren zum Erlass der angefochtenen Verordnung nicht vor dem Unionsbeitritt der Republik Kroatien einleiten konnte, auf den Zeitpunkt des Unionsbeitritts der Republik Kroatien und nicht auf einen späteren Zeitpunkt abstellen musste, um zu beurteilen, ob nationale Etikettierungspraktiken bestanden, die geeignet waren, Gegenstand einer Ausnahme von den allgemeinen Unionsvorschriften im Bereich der Etikettierung zu sein.

127    Zum anderen konnte die Kommission angesichts der Bedeutung der Frage des Namens „teran“ für die zwei betroffenen Staaten berechtigterweise bereits ab Entstehung des fraglichen Konflikts am 1. Juli 2013 versuchen, zwischen den Staaten eine Lösung auszuhandeln, was eine gewisse Zeit gedauert hat. Wie oben in Rn. 118 dargelegt, hat die Kommission ab diesem Zeitpunkt bis zum Erlass der angefochtenen Verordnung die Prüfung der Akte „teran“ aktiv vorangetrieben.

128    Zudem ist zwischen den Parteien unstreitig, dass Art. 100 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 gerade darauf gerichtet ist, der Kommission zu ermöglichen, Ausnahmen festzulegen, um die Beibehaltung von Etikettierungspraktiken zu ermöglichen, die bereits beim Unionsbeitritt eines Staats bestanden. Wie die Republik Slowenien selbst in ihren Antworten auf die prozessleitenden Maßnahmen anerkannt hat, war eine solche Rückwirkung aufgrund der notwendigen Kontinuität der gesetzlichen Etikettierungspraktiken geboten, so dass Art. 3 Abs. 2 der angefochtenen Verordnung nicht allein für nichtig erklärt werden kann, ohne den Wesensgehalt der Verordnung zu verändern.

129    Insofern wäre die in Art. 100 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 enthaltene Befugnisübertragung ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt, wenn die Kommission auf den Zeitpunkt des Unionsbeitritts eines Staats abstellen müsste, um das Bestehen besonderer Etikettierungspraktiken zu berücksichtigen, ohne die Möglichkeit zu haben, eine Ausnahme für diese Etikettierungspraktiken mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Beitritts anzuwenden, obwohl es ihr rechtlich und tatsächlich unmöglich ist, eine Verordnung noch am Tag des Unionsbeitritts dieses Staats zu erlassen.

130    Somit verfolgte die angefochtene Verordnung ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel, aufgrund dessen es erforderlich war, der Verordnung eine Rückwirkung zu verleihen, wie dies in Art. 3 der Verordnung vorgesehen ist.

2)      Zum Schutz des berechtigten Vertrauens slowenischer Weinerzeuger

131    Was den Schutz des berechtigten Vertrauens slowenischer Weinerzeuger betrifft, ist zu prüfen, ob die Kommission im Sinne der oben in Rn. 96 angeführten Rechtsprechung bei ihnen begründete Erwartungen geweckt hat, dass der Republik Kroatien keine rückwirkende Ausnahme in Bezug auf die Verwendung des Namens „teran“ auf den Etiketten der in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten Weine gewährt würde. Solche Zusicherungen liegen unabhängig von der Form ihrer Mitteilung vor, wenn klare, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte (vgl. Urteil vom 22. November 2018, Portugal/Kommission, T‑31/17, EU:T:2018:830, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung) von zuständiger und zuverlässiger Seite gegeben wurden (Urteil vom 9. März 2018, Portugal/Kommission, T‑462/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:127, Rn. 20).

132    Zum Nachweis, dass die Kommission bei den slowenischen Weinerzeugern ein berechtigtes Vertrauen geweckt habe, beruft sich die Republik Slowenien im Wesentlichen auf den Erlass der Durchführungsverordnung Nr. 753/2013, die Ausnahmen im Bereich der Etikettierung zugunsten der Republik Kroatien mehrere Monate nach ihrem Beitritt zur Union vorsah, sowie auf eine Erklärung von B, Pressereferent des für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung zuständigen Kommissionsmitglieds, vom 22. April 2013, wonach kein kroatischer Wein unter Verwendung des Namens „teran“ verkauft werden könne. Außerdem macht sie geltend, es fehle an einem Antrag der Republik Kroatien auf Aufnahme des Namens „teran“ in die Liste von Anhang XV Teil A der Verordnung Nr. 607/2009.

133    Was zunächst die Durchführungsverordnung Nr. 753/2013 betrifft, die kurz nach dem Unionsbeitritt der Republik Kroatien erlassen wurde, geht aus dem dritten Erwägungsgrund und Art. 1 Nr. 2 der Durchführungsverordnung tatsächlich hervor, dass Anhang XV Teil A der Verordnung Nr. 607/2009 infolge eines entsprechenden Antrags der Republik Kroatien geändert werden musste und die Änderung nicht den Namen „teran“ betraf. Der Durchführungsverordnung Nr. 753/2013 ist jedoch keineswegs zu entnehmen, dass der fragliche Antrag der Republik Kroatien abschließend war und die Kommission den slowenischen Weinerzeugern durch den Erlass dieser Verordnung bestätigt hat, dass der Republik Kroatien keine andere Ausnahme im Bereich der Etikettierung gewährt werden könne. Von einem Verstoß gegen den Grundsatz nemo potest venire contra factum proprium kann daher keine Rede sein.

134    Die von der Republik Slowenien geltend gemachte Auslegung von Art. 62 Abs. 3 der Verordnung Nr. 607/2009, die sie für eindeutig hält und wonach jede Ausnahme zum Zeitpunkt des Beitritts zu erlassen sei, stammt nicht von der Kommission. Die Akte enthält nichts, was als Nachweis dafür dienen könnte, dass sich die Kommission die Auslegung der Republik Slowenien ab dem Unionsbeitritt der Republik Kroatien öffentlich zu eigen gemacht hat und insoweit jede Ausnahme im Bereich der Etikettierung für den Namen „teran“ ausschließen wollte.

135    Was das behauptete Fehlen eines Antrags der Republik Kroatien auf Aufnahme des Namens „teran“ in die Liste von Anhang XV Teil A der Verordnung Nr. 607/2009 sowie die fehlenden Verhandlungen hierzu vor dem Beitritt betrifft, können diese Umstände, selbst wenn sie erwiesen wären, nicht als klare Zusicherungen oder als eine Situation angesehen werden, die im Voraus von der Kommission selbst erzeugt wurde.

136    Wie überdies oben in Rn. 111 dargelegt, übermittelte die Republik Slowenien der Kommission erst am 6. Dezember 2011 die in Art. 118c der Verordnung Nr. 1234/2007 (der Art. 35 der Verordnung Nr. 479/2008 entspricht) genannten technischen Unterlagen zu der für Wein verwendeten Bezeichnung „Teran“ im Hinblick auf den Schutz dieser Bezeichnung als g.U. im Sinne von Art. 118b der Verordnung. Vor diesem Zeitpunkt, wie oben in den Rn. 28 und 29 dargelegt, war der Name „Teran“ als ergänzender Begriff mit dem Namen „Kras“ in der Liste der slowenischen QbA verbunden, zunächst als „Kras, teran“ und später als „Teran, Kras“.

137    Außerdem ist der Akte zu entnehmen, dass am 22. April 2013, d. h. nach der oben in Rn. 136 erwähnten Einreichung der technischen Unterlagen zur slowenischen Bezeichnung „teran“ und vor dem Unionsbeitritt der Republik Kroatien, ein Treffen zwischen dem slowenischen und dem kroatischen Landwirtschaftsminister stattfand. Aus dem Protokoll dieses Treffens in Anlage 6 des Streithilfeschriftsatzes der Republik Kroatien geht hervor, dass dieses bilaterale Treffen zum Ziel hatte, ein Gespräch zur Frage des „Weins teran“ zu führen und eventuell eine gemeinsame Lösung zu finden, die es den kroatischen Weinerzeugern ermöglichen könnte, die Bezeichnung „teran“ trotz der gleichnamigen slowenischen g.U. nach dem 1. Juli 2013 weiter auf ihren Weinen zu verwenden. Somit musste der Republik Slowenien seit diesem Treffen bekannt sein, dass die Republik Kroatien ihre Etikettierungspraktiken ab ihrem Unionsbeitritt schützen wollte.

138    Angesichts der Verhandlungsposition der Republik Kroatien von 2008 und des anschließenden Nachtrags zur Verhandlungsposition der Republik Kroatien vom 28. September 2011, in dem die Republik Kroatien darauf hinwies, dass sie eine Regelung der Frage etwaiger Ausnahmen im Bereich der Etikettierung nach ihrem Beitritt zur Union erwarte, konnte der Republik Slowenien außerdem nicht verborgen bleiben, dass die Kommission die Möglichkeit hatte, von ihrer Ermächtigung gemäß Art. 118j der Verordnung Nr. 1234/2007 und später Art. 100 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 Gebrauch zu machen, um solche Ausnahmen festzulegen. Dies gilt umso mehr für die Frage des Namens „teran“, die von der Republik Kroatien im Rahmen des oben in Rn. 137 erwähnten Treffens ausdrücklich aufgeworfen wurde.

139    Was schließlich die Erklärung von B, Pressereferent des für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung zuständigen Kommissionsmitglieds, vom 22. April 2013 betrifft, wonach kein kroatischer Wein unter Verwendung des Namens „teran“ verkauft werden könne, so ist diese Erklärung in knapper Form in einem Beitrag des kroatischen Journals HRT am 23. April 2013 aufgegriffen worden. Eine solche Erklärung kann jedoch für sich genommen, selbst wenn sie aus einer Quelle stammt, bei der man davon ausgeht, dass sie befugt ist, die Kommission zu vertreten, keine „klare und übereinstimmende“ Zusicherung seitens der Kommission darstellen.

140    Im Übrigen wurde diese Erklärung spätestens dann widerlegt, als die Kommission, nachdem sie von der Besorgnis der Republik Kroatien in Bezug auf die Verwendung des Namens „teran“ Kenntnis genommen hatte und die bestehende Situation sowie die verschiedenen denkbaren Optionen geprüft hatte, den Mitgliedstaaten den Entwurf einer Verordnung im Hinblick auf die Sitzung der Fachgruppe GREX WINE am 8. September 2014 übermittelte. Ab diesem Zeitpunkt, d. h. deutlich vor Ablauf der oben in Rn. 115 genannten Frist vom 31. Dezember 2014, konnte daher keine Rede mehr davon sein, dass die Kommission klare, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen abgegeben habe, wonach die slowenische g.U. „Teran“ weiterhin einen „absoluten Schutz“ genießen werde.

141    Hinzu kommt, wie die Kommission zu Recht geltend macht, dass sie gemäß Art. 118s der Verordnung Nr. 1234/2007, nunmehr Art. 107 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1308/2013, bis zum 31. Dezember 2014 entscheiden konnte, den Schutz von bis dahin automatisch geschützten Namen zu löschen, wenn sie feststellte, dass sie die zunächst in Art. 118b der Verordnung Nr. 1234/2007, später in Art. 93 der Verordnung Nr. 1308/2013 festgelegten Bedingungen für eine g.U. nicht erfüllten. Die Republik Slowenien kann insoweit nicht geltend machen, die Kommission habe keinen Grund gehabt, den Schutz zu löschen, der dem Namen „Teran“ gewährt worden sei. Mangels Beweisen, mit denen sich belegen ließe, dass die Kommission der Republik Slowenien ausdrücklich eine entsprechende Zusicherung gegeben hat, kann eine solche subjektive Wahrnehmung nämlich nicht mit einer klaren und nicht an Bedingungen geknüpften Zusicherung der Kommission gleichgesetzt werden.

142    Folglich hat die Republik Slowenien in keiner Weise nachgewiesen, dass die Kommission bei ihren Weinerzeugern ein berechtigtes Vertrauen darauf geweckt hat, dass die angefochtene Verordnung nicht erlassen wird.

143    Was außerdem speziell die Rückwirkung der angefochtenen Verordnung betrifft, so wurden der Republik Slowenien selbst kurz nach ihrem Unionsbeitritt am 1. Mai 2004 Ausnahmen im Bereich der Etikettierung durch den Erlass der Verordnung Nr. 1429/2004 am 9. August 2004 gewährt. Diese Verordnung sah jedoch, wie ihrem Art. 3 zu entnehmen ist, bereits vor, dass die gewährten Ausnahmen mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Beitritts der Republik Slowenien gelten würden.

144    Zudem erließ die Kommission, wie die Republik Slowenien in den Rn. 53 und 54 der Klageschrift hervorgehoben hat, nach dem Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Union am 1. Januar 2007 ebenfalls zwei Verordnungen, die Ausnahmen im Bereich der Etikettierung mit Rückwirkung zugunsten dieser Staaten gewährten. Dabei handelte es sich um die Verordnung (EG) Nr. 382/2007 der Kommission vom 4. April 2007 zur Änderung der Verordnung Nr. 753/2002 (ABl. 2007, L 95, S. 12), die ab dem 1. April 2007 galt, und die Verordnung (EG) Nr. 1207/2007 der Kommission vom 16. Oktober 2007 zur Änderung der Verordnung Nr. 753/2002 (ABl. 2007, L 272, S. 23), die ab dem 1. Juli 2007 galt.

145    Somit kann nicht festgestellt werden, dass die Kommission den slowenischen Weinerzeugern klare, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen gegeben hat, denen zufolge der Republik Kroatien keine rückwirkende Ausnahme im Bereich der Etikettierung für den Namen „teran“ gewährt werde, auch wenn die Rückwirkung länger war als diejenige, die in den anderen, oben in den Rn. 143 und 144 angeführten Verordnungen vorgesehen war.

146    Wie überdies oben in Rn. 130 dargelegt, war die Rückwirkung der angefochtenen Verordnung angesichts der Umstände des vorliegenden Falles geboten, wie die Republik Slowenien selbst anerkannt hat.

147    Folglich hat die Republik Slowenien nicht nachgewiesen, dass Umfang und Modalitäten der Rückwirkung der angefochtenen Verordnung ein berechtigtes Vertrauen slowenischer Weinerzeuger verletzt haben, ohne dass der von der Republik Slowenien vorgeschlagene Zeuge gehört werden müsste.

d)      Zur Rüge der Beeinträchtigung von Aufsichtsverfahren in Slowenien gegen die Verantwortlichen von Zuwiderhandlungen gegen die g.U. „Teran“

148    Was die Rüge betrifft, die in Slowenien durchgeführten Aufsichtsverfahren gegen die Verantwortlichen der Zuwiderhandlungen gegen die slowenische g.U. „Teran“ seien beeinträchtigt worden, ist der Akte tatsächlich zu entnehmen, dass die slowenischen Behörden zwischen 2013 und 2016 verschiedene Überprüfungen durchgeführt haben, nach deren Abschluss Bußgelder aufgrund der Verwendung des Namens „teran“ auf Weinflaschen aus der Republik Kroatien verhängt werden konnten.

149    Angesichts der oben in den Rn. 133 bis 145 dargelegten Entwicklungen konnte den slowenischen Behörden jedoch nicht verborgen bleiben, dass die Frage der Verwendung des Namens „teran“ durch die Republik Kroatien ungeklärt geblieben war und die Kommission seit September 2014 beabsichtigte, eine Verordnung wie die angefochtene zu erlassen.

150    Insoweit kann nicht beanstandet werden, dass die Kommission gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen oder das berechtigte Vertrauen der slowenischen Behörden in Bezug auf Aufsichtsmaßnahmen verletzt habe, die sie weder selbst angeordnet noch entschieden hat.

e)      Zur Rüge der Missachtung erworbener Rechte

151    Wie oben in Rn. 141 dargelegt, konnte die Kommission gemäß Art. 118s der Verordnung Nr. 1234/2007, nunmehr Art. 107 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1308/2013, bis zum 31. Dezember 2014 entscheiden, den der slowenischen g.U. „Teran“ gewährten Schutz zu löschen, wenn sie feststellte, dass diese g.U. die Bedingungen für den Schutz einer g.U. nicht erfüllte. Angesichts der oben in Rn. 98 angeführten Rechtsprechung und des Ermessens der Kommission bei der Festlegung von Ausnahmen gemäß Art. 100 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 kann die Republik Slowenien nicht geltend machen, dass im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen das Gebot der Wahrung wohlerworbener Rechte vorliege.

152    Somit sind auch die Rügen der Republik Slowenien in Bezug auf die Missachtung erworbener Rechte zurückzuweisen.

153    Angesichts der oben in den Rn. 101 bis 152 dargelegten Erwägungen sind daher alle Rügen der Republik Slowenien, die sich auf eine Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Wahrung wohlerworbener Rechte stützen, als unbegründet zurückzuweisen.

2.      Zum Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

154    Nach ständiger Rechtsprechung kommt es für die Frage, ob eine Vorschrift dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, darauf an, ob die gewählten Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet sind und ob sie das Maß des hierzu Erforderlichen nicht übersteigen (Urteil vom 22. November 2001, Niederlande/Rat, C‑301/97, EU:C:2001:621, Rn. 131; vgl. auch Urteil vom 15. März 2006, Italien/Kommission, T‑226/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2006:85, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

155    Wie oben in Rn. 124 dargelegt, dient die angefochtene Verordnung im Wesentlichen dazu, die am 30. Juni 2013 in Kroatien bestehenden gesetzlichen Etikettierungspraktiken zu schützen und den Konflikt zwischen diesen Praktiken und dem Schutz der slowenischen g.U. „Teran“ beizulegen.

156    Da die Kommission jedoch, wie oben in Rn. 105 dargelegt, mangels örtlicher Zuständigkeit das Verfahren zum Erlass der angefochtenen Verordnung nicht vor dem Unionsbeitritt der Republik Kroatien einleiten konnte, musste sie der angefochtenen Verordnung zwangsläufig eine Rückwirkung verleihen, um den Schutz der in Kroatien bestehenden Etikettierungspraktiken ab dem 1. Juli 2013 zu gewährleisten, wie oben in Rn. 130 festgestellt.

157    Darüber hinaus hätte der Schutz der Etikettierungspraktiken, die in der Republik Kroatien zum Zeitpunkt ihres Unionsbeitritts bestanden, nicht gewährleistet werden können, wenn sich die Rückwirkung der angefochtenen Verordnung auf wenige Monate beschränkt hätte und nicht den gesamten Zeitraum zwischen dem Unionsbeitritt der Republik Kroatien und dem Erlass der Verordnung abgedeckt hätte. Zwar deckt die Rückwirkung zugegebenermaßen einen eher ungewöhnlich langen Zeitraum von mehreren Jahren ab, doch wäre es mit einer kürzeren Rückwirkung nicht möglich gewesen, das mit der Rückwirkung angestrebte Ziel zu erreichen.

158    Überdies kann die Dauer der Rückwirkung im vorliegenden Fall darauf zurückgeführt werden, dass die Angelegenheit, wie oben in Rn. 118 dargelegt, besondere Bedeutung hatte und sich die Verhandlungen, die die Kommission mit den betroffenen Staaten führte, um zu einer gütlichen Lösung zu gelangen, in die Länge zogen. Insoweit ist die Kommission, wie oben in Rn. 114 festgestellt, während des gesamten Zeitraums, der dem Erlass der angefochtenen Verordnung vorausging, nicht untätig geblieben. Ebenso wenig wurde nachgewiesen, dass sie den Beginn der Gespräche mit den Beteiligten hinausgezögert hat oder im Rahmen dieser Gespräche in Verzug geriet. Vielmehr versuchte sie, alle notwendigen Informationen zusammenzutragen und zwischen den Beteiligten eine Lösung auszuhandeln, und zwar ab dem Zeitpunkt, in dem sie örtlich zuständig wurde, um Art. 118j der Verordnung Nr. 1234/2007, nunmehr Art. 100 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013, anzuwenden, d. h. ab dem Beitritt der Republik Kroatien zur Union.

159    Somit ist die Rückwirkung der angefochtenen Verordnung ungeachtet ihres Ausmaßes geeignet, das angestrebte Ziel zu erreichen, und sie geht nicht über das Maß des hierzu Erforderlichen hinaus.

160    Das Vorbringen der Republik Slowenien zur Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

161    Demzufolge ist der zweite Klagegrund in vollem Umfang zurückzuweisen.

C.      Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 17 der Charta und Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK

162    Die Republik Slowenien macht geltend, die Kommission habe durch den Erlass der angefochtenen Verordnung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die geistigen und kommerziellen Eigentumsrechte slowenischer Weinerzeuger und somit in ihr Grundrecht auf Eigentum vorgenommen, das durch Art. 17 der Charta und Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK geschützt sei. Sie macht insoweit mehrere Argumente geltend.

163    Erstens sei die Verwendung des Namens der Keltertraubensorte „teran“ durch die kroatischen Erzeuger im Gegensatz zu dem mit der g.U. „Teran“ verbundenen geistigen Eigentumsrecht kein Vermögensrecht im Sinne von Art. 17 der Charta oder Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK. Die Kommission habe insoweit zwei rechtliche Interessen gegeneinander abgewogen, die absolut nicht gleichwertig seien.

164    Zweitens entstehe durch die von den kroatischen Weinerzeugern vorgenommene Verwendung des Namens der Keltertraubensorte „teran“, der ein perfektes Homonym der g.U. „Teran“ sei, die Gefahr, dass die Verbraucher leicht in die Irre geführt würden, wie u. a. das Urteil vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C‑75/15, EU:C:2016:35), und der Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1166/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. 2009, L 314, S. 27) verdeutlichten. Diese Verwendung des Namens „teran“ verstoße auch gegen Art. 100 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 und erlaube den kroatischen Erzeugern, in unzulässiger Weise vom Ruf der fraglichen slowenischen g.U. zu profitieren. Überdies könne die angefochtene Verordnung dazu führen, dass die g.U. „Teran“ ihres Inhalts beraubt würde und ihr in letzter Konsequenz Gattungsmerkmale zugeschrieben würden, die sie vom Schutz ausschlössen, was mit dem ausdrücklichen Verbot in Art. 103 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1308/2013 unvereinbar sei.

165    Drittens gehe die angefochtene Verordnung über das Maß hinaus, das erforderlich sei, um die von der Regelung im Bereich der g.U. verfolgten Ziele zu erreichen, da die kroatischen Erzeuger ein Synonym des Namens „teran“ verwenden könnten, nämlich den Namen „istrijanac“. Die Republik Slowenien beruft sich insoweit auf das Urteil vom 12. Mai 2005, Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia und ERSA (C‑347/03, EU:C:2005:285). Außerdem könne die angefochtene Verordnung den Erzeugern slowenischer Weine erheblichen wirtschaftlichen Schaden zufügen.

166    Art. 100 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1308/2013 erlaube keine automatische Ausnahme für alle bestehenden Etikettierungspraktiken, wie aus der Praxis der Kommission selbst hervorgehe, u. a. in Bezug auf die Namen der kroatischen Traubensorten Barbera und Portugizac sowie Montepulciano. Die Republik Slowenien macht insoweit geltend, die Kommission habe den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt, da sie vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandelt habe.

167    Viertens verstoße der Erlass der angefochtenen Verordnung fast vier Jahre nach dem Unionsbeitritt der Republik Kroatien gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Außerdem habe sich die Kommission in Widerspruch zu ihrer früheren Praxis in vergleichbare Situationen begeben, und es gebe keinen objektiven Grund für diese unterschiedliche Handhabung.

168    Fünftens macht die Republik Slowenien geltend, die Möglichkeit der Kommission, beim Unionsbeitritt eines neuen Mitgliedstaats eine Ausnahme vorzusehen, unterliege der Zustimmung des Mitgliedstaats, dessen Erzeuger eine g.U. erhalten hätten, wie sich aus Art. 49 Abs. 2 EUV ergebe. Die Kommission müsse zumindest die Auffassung des betroffenen Mitgliedstaats berücksichtigen, bevor sie den delegierten Rechtsakt erlasse.

169    Die Kommission, unterstützt von der Republik Kroatien, weist das Vorbringen der Republik Slowenien zurück.

1.      Grundsätze

170    Das Eigentumsrecht ist ein Grundrecht und in Art. 17 der Charta verankert. Dieses Recht gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Wie nämlich Art. 52 Abs. 1 der Charta zu entnehmen ist, kann die Ausübung des Eigentumsrechts Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese Beschränkungen gesetzlich vorgesehen sind, tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Union entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellen, der das so gewährleistete Recht in seinem Wesensgehalt antasten würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C‑8/15 P bis C‑10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 70).

171    Im Hinblick auf die gerichtliche Nachprüfbarkeit der Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hat der Gerichtshof anerkannt, dass der Unionsgesetzgeber bei der Ausübung der ihm verliehenen Befugnisse über ein weites Ermessen in Bereichen verfügt, in denen sein Tätigwerden von ihm politische, wirtschaftliche und soziale Entscheidungen verlangt und er komplexe Prüfungen und Bewertungen durchführen muss. Dies gilt insbesondere für die gemeinsame Agrarpolitik als einen Bereich, in dem der Unionsgesetzgeber über ein weites Ermessen verfügt, das seiner politischen Verantwortung, die ihm die Art. 40 bis 43 AEUV übertragen, entspricht (Urteile vom 17. März 2011, AJD Tuna, C‑221/09, EU:C:2011:153, Rn. 80, und vom 14. März 2013, Agrargenossenschaft Neuzelle, C‑545/11, EU:C:2013:169, Rn. 43).

172    Zudem ist das weite Ermessen nicht dem Gesetzgeber vorbehalten. Es ist nämlich entschieden worden, dass der Rat der Kommission im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik ein weites Ermessen einräumen kann (vgl. Beschluss vom 22. März 2010, SPM/Rat und Kommission, C‑39/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:157, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

173    Da die Kommission im vorliegenden Fall über ein weites Ermessen im Zusammenhang mit der Berücksichtigung bestehender Etikettierungspraktiken verfügt, wie oben aus den Rn. 171 und 172 hervorgeht, ist eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme nur dann rechtswidrig, wenn sie zur Erreichung des Ziels, das die Kommission verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 1994, SMW Winzersekt, C‑306/93, EU:C:1994:407, Rn. 21, und vom 2. Juli 2009, Bavaria und Bavaria Italia, C‑343/07, EU:C:2009:415, Rn. 81). Somit ist das einzige Kriterium, das in diesem Zusammenhang anzuwenden ist, nicht die Frage, ob die von der Kommission erlassene Maßnahme die einzig mögliche oder die bestmögliche Maßnahme war, sondern, ob sie offensichtlich ungeeignet war (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juli 2011, Beneo-Orafti, C‑150/10, EU:C:2011:507, Rn. 77, und vom 28. Juli 2011, Agrana Zucker, C‑309/10, EU:C:2011:531, Rn. 44).

174    Diese Begrenzung der Nachprüfbarkeit bedeutet jedoch nicht, dass die Unionsgerichte angefochtene Maßnahmen nicht einer strengen Kontrolle unterziehen können, um ihre Verhältnismäßigkeit zu überprüfen. Insoweit müssen die Unionsgerichte insbesondere gewährleisten, dass das betreffende Unionsorgan neben dem verfolgten Hauptziel den betroffenen Interessen in vollem Umfang Rechnung getragen hat (Urteil vom 12. Juli 2012, Association Kokopelli, C‑59/11, EU:C:2012:447, Rn. 40; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2001, Jippes u. a., C‑189/01, EU:C:2001:420, Rn. 85) und die Interessen der Personen, die negativ betroffen sind, angemessen berücksichtigt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 1997, Affish, C‑183/95, EU:C:1997:373, Rn. 43).

2.      Anwendung auf den vorliegenden Fall

175    Im vorliegenden Fall sieht die angefochtene Verordnung eine Ausnahme von dem Verbot der Etikettierung kroatischer Weine mit der Angabe der Keltertraubensorte „teran“ vor. Die Verordnung ist somit nicht darauf gerichtet, jeglichen Verkauf von Weinen mit der slowenischen g.U. „Teran“ zu verhindern oder sie gar abzuschaffen. Vielmehr hat die Kommission die Personengruppe erweitert, die berechtigt ist, den Namen „teran“ auf ihren Weinetiketten zu verwenden, indem sie die kroatischen Weinerzeuger in diese Gruppe aufgenommen hat. Die Kommission hat insoweit den Schutzumfang des Eigentumsrechts, das den von der slowenischen g.U. „Teran“ Begünstigten gewährt worden ist, begrenzt, da diese Begünstigten aufgrund der angefochtenen Verordnung ihr Monopol in Bezug auf die Verwendung des Namens „Teran“ auf ihren Weinetiketten verloren haben.

176    Es ist nun zu prüfen, ob die Bedingungen eingehalten wurden, die von der oben in den Rn. 170 bis 173 angeführten Rechtsprechung aufgestellt worden sind.

177    Zunächst ist unstreitig, dass die in Rede stehende Ausnahme im Bereich der Etikettierung durch eine delegierte Verordnung der Kommission festgelegt wurde, die auf der Grundlage der in Art. 100 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 enthaltenen Befugnisübertragung erlassen wurde. Folglich ist die Bedingung, dass der Eingriff in das Eigentumsrecht gesetzlich vorgesehen sein muss, im vorliegenden Fall erfüllt. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.

178    Was sodann das mit der angefochtenen Verordnung verfolgte Ziel betrifft, ist bereits oben in den Rn. 123 und 124 dargelegt worden, dass die Verordnung darauf gerichtet ist, die am 30. Juni 2013 in Kroatien bestehenden Etikettierungspraktiken zu schützen und den Konflikt zwischen diesen Etikettierungspraktiken und dem Schutz der slowenischen g.U. „Teran“ beizulegen, der zum Zeitpunkt des Unionsbeitritts von Kroatien entstand. Dieses Ziel war mit der Notwendigkeit verbunden, die widerstreitenden Anträge der Republik Kroatien und der Republik Slowenien und somit die unterschiedlichen Interessen der kroatischen und slowenischen Erzeuger in Einklang zu bringen. Ein solches Ziel, das den Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen der durch die slowenische g.U. „Teran“ begünstigten Personen und der kroatischen Weinerzeuger zum Inhalt hat, kann als legitimes, im Allgemeininteresse liegendes Ziel angesehen werden, was die Republik Slowenien im Übrigen nicht bestreitet.

179    Was schließlich die Verhältnismäßigkeit der fraglichen Ausnahme in Bezug auf das angestrebte Ziel betrifft, ist dem fünften Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung zu entnehmen, dass die Kommission sich nicht darauf beschränkt hat, eine bloße Ausnahme festzulegen, sondern das Bestehen gesetzlicher Etikettierungspraktiken in der Republik Kroatien zum Zeitpunkt ihres Beitritts zur Union geprüft hat. Darüber hinaus hat sie, wie aus dem sechsten Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung hervorgeht, die streitige Ausnahme mit besonderen Bedingungen versehen, um den Vorbehalten Rechnung zu tragen, die die Republik Slowenien geäußert hatte.

180    Damit der Verbraucher nicht in die Irre geführt wird, hat sie insoweit festgelegt, dass der Name der Keltertraubensorte „teran“ nur auf Etiketten kroatischer Weine mit der g.U. „Hrvatska Istra“ erscheinen dürfe, sofern „Hrvatska Istra“ und „teran“ im selben Blickfeld erschienen und für den Namen „teran“ eine kleinere Schriftgröße verwendet werde als für die g.U. „Hrvatska Istra“. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission erklärt, dass eine solche Bedingung für die Etikettierung außergewöhnlich sei, da für keine andere Keltertraubensorte besondere Etikettierungsbedingungen vorgesehen seien, und die Bedingung gerade deshalb festgelegt worden sei, um den Vorbehalten der Republik Slowenien Rechnung zu tragen.

181    In diesem Zusammenhang ist – im Licht des Vorbringens der Republik Slowenien – zu prüfen, ob die Kommission im Hinblick auf das von ihr verfolgte und oben in Rn. 178 genannte Ziel offensichtlich unverhältnismäßig handelte.

a)      Zur fehlenden Gleichwertigkeit der betroffenen Interessen

182    Was den Umstand betrifft, dass das Interesse der kroatischen Weinerzeuger, ihre Weine weiterhin mit der Bezeichnung „teran“ etikettieren zu können, keineswegs dem durch verschiedene Regelungen geschützten Recht der durch die g.U. „Teran“ begünstigten slowenischen Weinerzeuger entsprach, ist in Übereinstimmung mit der Kommission festzustellen, dass dieser Umstand bereits notwendigerweise vom Unionsgesetzgeber berücksichtigt wurde, als er die politische Entscheidung traf, Art. 100 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 zu erlassen.

183    Art. 100 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 soll nämlich gerade Ausnahmen vom Monopol der Verwendung einer g.U. ermöglichen, wenn andere Interessen betroffen sind, d. h. die Interessen der Weinerzeuger, die nicht durch die g.U. begünstigt sind, und der Verbraucher, die es gewohnt sind, bestimmte Angaben auf den Etiketten der von diesen Erzeugern hergestellten Weine zu sehen. Somit hat der Gesetzgeber selbst die Möglichkeit eingeführt, eine solche Ausnahme festzulegen, um die Verwendung eines Homonyms einer g.U., wie des Namens „teran“, auf den Etiketten von Weinen zu ermöglichen, die nicht von dieser g.U. begünstigt sind.

184    Im Gegensatz zu dem, was die Republik Slowenien zu verstehen gibt, sind der Umstand, dass Art. 100 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 nur eine Möglichkeit und keine Verpflichtung der Kommission vorsieht, eine Ausnahme zu gewähren, und die Tatsache, dass der Hinweis auf die g.U. auf den Weinetiketten obligatorisch ist, während dies nicht für den Hinweis auf die verwendete Keltertraubensorte gilt, keine Beweise dafür, dass die in der angefochtenen Verordnung enthaltene Ausnahme im Hinblick auf das angestrebte, im Allgemeininteresse liegende Ziel offensichtlich unverhältnismäßig ist.

b)      Zur Homonymie des Namens der Keltertraubensorte „teran“ und der g.U. „Teran“

185    Was die gleichlautenden Namen der Keltertraubensorte „teran“ und der slowenischen g.U. „Teran“ betrifft, ist zunächst dem Wortlaut von Art. 100 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 keineswegs zu entnehmen, dass dieser Umstand die Möglichkeit ausschließt, eine Ausnahme im Bereich der Etikettierung festzulegen. Die einzige Voraussetzung für die Gewährung einer Ausnahme ist das Bestehen gesetzlicher Etikettierungspraktiken zum Zeitpunkt des Beitritts des betreffenden Staats zur Union.

186    Überdies geht aus dem Wortlaut von Art. 100 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1308/2013 hervor, dass diese Vorschrift Situationen betrifft, in denen der Name einer Keltertraubensorte aus einer g.U. „besteht“, so dass der Fall eines gleichlautenden Namens von dieser Vorschrift erfasst ist.

187    Außerdem betrifft das grundsätzliche Verbot, das in Art. 100 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 enthalten ist und von der Republik Slowenien geltend gemacht wird, nur die Eintragung eines Namens, der mit einem bereits eingetragenen Namen ganz oder teilweise gleichlautend ist. Dieser Fall liegt aber anders als der vorliegende. Der Akte ist nämlich keineswegs zu entnehmen, dass beantragt wurde, den Namen der Keltertraubensorte „teran“ als konkurrierende g.U. zur gleichlautenden slowenischen g.U. einzutragen.

188    Sodann hat zum einen die Kommission speziell die Gefahr berücksichtigt, dass Verbraucher in Bezug auf die nach dem Inkrafttreten der angefochtenen Verordnung hergestellten kroatischen Weine in die Irre geführt werden, da die Verordnung, wie oben in Rn. 179 dargelegt, ganz ausnahmsweise besondere Etikettierungsbedingungen für diese Weine festlegt, was die Republik Slowenien nicht bestreitet. So muss der Verbraucher die Angabe der kroatischen Keltertraubensorte „teran“ stets in Verbindung mit der Angabe der kroatischen g.U. „Hrvatska Istra“ (kroatisches Istrien) lesen, für die eine größere Schriftgröße verwendet werden muss als für den Namen „teran“.

189    Was zum anderen die Weine betrifft, die mit der kroatischen g.U. „Hrvatska Istra“ gekennzeichnet sind und vor dem Inkrafttreten der angefochtenen Verordnung hergestellt wurden, dürfen diese Weine zwar gemäß Art. 2 der Verordnung weiterhin bis zur Erschöpfung der Bestände in Verkehr gebracht werden, selbst wenn sie den oben in Rn. 188 genannten besonderen Kennzeichnungsvorschriften nicht genügen, die diese Verordnung für Weine festlegt, die nach ihrem Inkrafttreten hergestellt werden. Es handelt sich jedoch um eine bloße Übergangsregelung, die zudem nur Weine mit der kroatischen g.U. „Hrvatska Istra“ betrifft. Die Gefahr der Verwechslung mit Weinen, die mit der slowenischen g.U. „Teran“ gekennzeichnet sind, ist somit auf bestimmte Weine beschränkt, die während eines genau definierten Zeitraums hergestellt wurden und aus einer bestimmten Region stammen.

190    Überdies war der Name „Hrvatska Istra“, wie die Kommission in ihren Antworten auf die prozessleitenden Maßnahmen dargelegt hat, in Kroatien bereits zum Zeitpunkt des Unionsbeitritts von Kroatien geschützt. Um den Schutz als g.U. aufrechtzuerhalten, musste die Republik Kroatien, wie aus Art. 118s Abs. 4 und 5 der Verordnung Nr. 1234/2007 hervorgeht, technische Unterlagen einreichen und damit nachweisen, dass dieser Name die in Art. 118b der Verordnung genannten Bedingungen erfüllte. Die Kommission hat erklärt, ohne dass ihr in diesem Punkt widersprochen worden ist, die insoweit von der Republik Kroatien eingereichten technischen Unterlagen hätten den Hinweis enthalten, dass die Angabe „teran“ auf den Etiketten des Weins „Hrvatska Istra“ nur zugelassen sei, wenn der Name „teran“ im selben Blickfeld erscheine wie der Name „Hrvatska Istra“ und für den Namen „teran“ eine kleinere Schriftgröße verwendet werde. Angesichts dieser bestehenden Etikettierungsbedingungen erscheint die Gefahr einer Verwechslung des in Kroatien vor dem Inkrafttreten der angefochtenen Verordnung hergestellten Weins „teran“ mit dem slowenischen Wein der gleichlautenden g.U. „Teran“ gering, insbesondere da sie in Bezug auf Weine, die von der beanstandeten Übergangsregelung begünstigt sind, d. h. Weine, die zwischen Juli 2013 und Juli 2017 erzeugt wurden, nur Weine mit der Bezeichnung „Hrvatska Istra“ betreffen kann, deren Etikettierung den oben genannten technischen Unterlagen nicht vollständig entspricht.

191    Zudem ist zum Urteil vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C‑75/15, EU:C:2016:35), festzustellen, dass es die Auslegung von Art. 16 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. 2008, L 39, S. 16) betrifft. Abgesehen davon, dass diese Bestimmung nur die in Art. 2 der Verordnung definierten „Spirituosen“ unter Ausschluss von Weinen betrifft, schützt sie geografische Angaben vor jeder widerrechtlichen Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, ohne die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung im Bereich der Etikettierung vorzusehen. Somit betrifft das Urteil eine andere Bestimmung und einen anderen Kontext als der vorliegende Fall.

192    Die Republik Slowenien kann sich auch nicht auf das Urteil vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C‑75/15, EU:C:2016:35), berufen, um nachzuweisen, dass die Verwendung des Namens der Keltertraubensorte „teran“ durch die kroatischen Weinerzeuger beim Publikum Assoziationen hinsichtlich des Ursprungs des Erzeugnisses hervorrufe, die es diesen Weinerzeugern ermöglichten, in unberechtigter Weise vom Ansehen der slowenischen g.U. „Teran“ zu profitieren. Zum einen ist zwischen den Parteien nämlich völlig unstreitig, dass beim Unionsbeitritt der Republik Kroatien in diesem Staat gesetzliche Etikettierungspraktiken in Bezug auf die Verwendung der Angabe „teran“ bestanden, so dass die Verwendung dieser Angabe nicht als ein „unberechtigtes“ Profitieren vom Ansehen der slowenischen g.U. „Teran“ angesehen werden kann. Zum anderen hat die Kommission, im Gegensatz zur Konstellation in der Rechtssache im Urteil vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C‑75/15, EU:C:2016:35), wo keine besondere Angabe die Etikettierung der fraglichen Getränke ergänzte, die Verwechslungsgefahr für den Verbraucher in der angefochtenen Verordnung durch die Anforderung berücksichtigt, dass das Etikett der kroatischen Weine „teran“ eindeutig einen Hinweis darauf enthalten muss, dass der Wein aus dem kroatischen Istrien (g.U. „Hrvatska Istra“) stammt.

193    Was zudem das Vorbringen der Republik Slowenien zur Verordnung Nr. 1166/2009 betrifft, so ist zum einen festzustellen, dass die Verordnung nicht der Durchführung von Art. 118j der Verordnung Nr. 1234/2007 (nunmehr Art. 100 der Verordnung Nr. 1308/2013) dient. Vielmehr stützt sie sich auf Art. 113d Abs. 2 und Art. 121 Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 1234/2007, die im vorliegenden Fall nicht in Rede stehen.

194    Zum anderen hat die Republik Slowenien in keiner Weise dargetan, dass die Umstände, die zum Erlass der Verordnung Nr. 1166/2009 führten, den Umständen des vorliegenden Falles vergleichbar seien. Vielmehr ist dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung zu entnehmen, dass die Entscheidung, in Italien die Verwendung des Namens „Glera“ für die Bezeichnung der fraglichen Rebsorte vorzuschreiben, von den italienischen Behörden selbst getroffen wurde. Die Kommission hat sich darauf beschränkt, diese Entscheidung zur Kenntnis zu nehmen und die Verordnung Nr. 606/2009 entsprechend zu ändern, um eine Diskrepanz zwischen der italienischen Regelung und der Regelung der Union zu verhindern. Hingegen musste die Kommission im vorliegenden Fall kollidierende nationale Interessen in Einklang bringen und die bestehenden Etikettierungspraktiken in Kroatien prüfen.

195    Schließlich kann die Republik Slowenien nicht behaupten, dass die Verwendung des Namens der Keltertraubensorte „teran“ für Weine aus dem kroatischen Istrien dazu führe, dass die slowenische g.U. „Teran“ ihres Inhalts beraubt werde und ihr in letzter Konsequenz Gattungsmerkmale zugeschrieben würden, die sie vom Schutz ausschlössen.

196    Zwar bestimmt Art. 101 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1308/2013, dass ein Name, der in der Union zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist, nicht als g.U. geschützt werden darf. Diese Bestimmung betrifft jedoch die Bedingungen, die für einen Antrag auf Schutz eines Namens als g.U. gelten. Dagegen regelt Art. 103 der Verordnung die Tragweite des Schutzes einer g.U., nachdem sie gewährt wurde. Insoweit geht aus Abs. 3 dieser Vorschrift hervor, dass, wenn festgestellt wurde, dass eine Bezeichnung die Bedingungen erfüllt, um den Status einer g.U. im Sinne von Art. 93 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1308/2013 zu erhalten, diese g.U. ihren Status später nicht mehr verlieren kann, auch wenn sie dem Anschein nach in der Union zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist.

c)      Zum Bestehen eines Synonyms des Namens „teran“ und zur Widersprüchlichkeit des Vorgehens der Kommission

197    Wie die Republik Slowenien geltend macht, ist den Anlagen des Schreibens der Republik Kroatien an die Kommission vom 13. Mai 2013, das einen Antrag auf Überarbeitung des Verzeichnisses in Teil A von Anhang XV der Verordnung Nr. 607/2009 enthält, zu entnehmen, dass der Name der Keltertraubensorte „teran“ in Kroatien auch mit dem Synonym „istrijanac“ bezeichnet werden kann.

198    Dennoch hat die Kommission, wie in Art. 100 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 vorgesehen, beim Erlass der angefochtenen Verordnung die Etikettierungspraktiken berücksichtigt, die in Kroatien zum Zeitpunkt des Unionsbeitritts von Kroatien bestanden. Nach eingehender Prüfung der Unterlagen stellte sie fest, dass der Name „teran“ in Kroatien zur Kennzeichnung einer Keltertraubensorte verwendet werde und aufgrund dieser Verwendung für den Sortennamen eine Ausnahme im Bereich der Etikettierung vorzusehen sei.

199    Den Unterlagen ist jedoch keineswegs zu entnehmen, dass die Republik Kroatien einen vergleichbaren Antrag in Bezug auf die Verwendung des Namens „istrijanac“ gestellt hat. Ebenso wenig enthalten die Unterlagen Angaben, die belegen können, dass der Name „istrijanac“ in der Republik Kroatien tatsächlich zum Zeitpunkt ihres Unionsbeitritts verwendet wurde, so dass die Kommission ihn beim Erlass der angefochtenen Verordnung hätte berücksichtigen müssen.

200    Zwar hat der Gerichtshof im Urteil vom 12. Mai 2005, Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia und ERSA (C‑347/03, EU:C:2005:285, Rn. 133), das das Verbot der Verwendung der italienischen Rebsortennamen „Tocai friulano“ und „Tocai italico“ aufgrund des Bestehens der ungarischen geografischen Angabe „Tokaj“ betraf, auf die Existenz von Synonymen als Ersatz für die Namen „Tocai friulano“ und „Tocai italico“ hingewiesen, um die Verhältnismäßigkeit des fraglichen Verbots zu begründen.

201    Doch hat der Umstand, dass ein Etikettierungsverbot aufgrund der Existenz von Synonymen für verhältnismäßig angesehen wurde, nicht zur Folge, dass die angefochtene Verordnung, die im Gegensatz dazu darauf gerichtet ist, die Verwendung des Namens einer Keltertraubensorte im Bereich der Etikettierung auf der Grundlage einer für diesen Zweck erteilten gesetzlichen Ermächtigung (Art. 100 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013) zu erlauben, unverhältnismäßig ist, wenn es Synonyme für diesen Sortennamen gibt. Die Verhältnismäßigkeit der angefochtenen Verordnung ist nämlich auf der Grundlage des Ziels zu beurteilen, das im vorliegenden Fall verfolgt wird, d. h. Berücksichtigung der Etikettierungspraktiken, die in der Republik Kroatien zum Zeitpunkt ihres Unionsbeitritts bestanden, und Ausgleich der widerstreitenden Interessen zweier Staaten. Durch die Erlaubnis, den Namen der Keltertraubensorte „teran“ unter Einhaltung der besonderen Etikettierungsbedingungen zu verwenden, ist die Kommission jedoch nicht offensichtlich über das Maß desjenigen hinausgegangen, das zur Erreichung dieses Ziels erforderlich war.

202    Was die unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Folgen betrifft, die die angefochtene Verordnung für die slowenischen Weinerzeuger haben soll, macht die Kommission zu Recht geltend, dass dieses Argument auf der von der Republik Slowenien zugrunde gelegten Annahme beruht, die Verbraucher würden in Bezug auf den wirklichen Ursprung des anhand der Keltertraubensorte „teran“ erzeugten kroatischen Weins in die Irre geführt und zögen es vor, diesen kroatischen Wein zu kaufen, der in größerer Zahl produziert werde und günstiger sei als der slowenische Wein mit der g.U. „Teran“.

203    Wie jedoch oben in Rn. 188 dargelegt, hat die Kommission die Gefahr berücksichtigt, dass Verbraucher über den Ursprung der betreffenden Weine in die Irre geführt werden, und besondere Etikettierungsbedingungen festgelegt, die ausreichen, um einen solchen Irrtum zu verhindern.

204    Jedenfalls geht aus den Akten keineswegs hervor, dass die von der Republik Slowenien prognostizierten Katastrophenszenarien eintreten werden. Der Umstand, dass das Produktionspotenzial der Republik Kroatien in Bezug auf die Herstellung des Weins „teran“ wesentlich höher ist als das Produktionspotenzial der Republik Slowenien, impliziert keineswegs, dass die Weinerzeuger im kroatischen Istrien den Anbau bestimmter Rebsorten zugunsten der Keltertraubensorte „teran“ aufgeben werden oder die Sorte „teran“ bevorzugt statt anderer Sorten anbauen werden. Die von der Republik Slowenien angeführten Zahlen zu Produktion und Anbauflächen belegen zwar die Bedeutung der Erzeugung des Weins „Teran“ in diesem Staat (für 88 % der slowenischen Erzeuger von Teran macht die g.U. „Teran“ mehr als die Hälfte der Produktion aus), doch beweisen sie nicht, dass die Autorisierung der Etikettierung kroatischer Weine mit der Angabe „teran“ zu dermaßen hohen Verlusten der slowenischen Erzeuger führen würde.

205    Was das Vorbringen der Republik Slowenien betrifft, die Kommission habe widersprüchlich gehandelt, da sie vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandelt habe, besagt der allgemeine Grundsatz der Gleichbehandlung, der zu den wesentlichen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt wäre (Urteil vom 13. Februar 2014, Ungarn/Kommission, C‑31/13 P, EU:C:2014:70, Rn. 73). Für die Feststellung, ob gegen diesen Grundsatz verstoßen wurde, ist zunächst zu prüfen, ob die im vorliegenden Fall geltend gemachten Sachverhalte vergleichbar sind.

206    Insoweit ergibt sich aus dem Schreiben der Republik Kroatien vom 13. Mai 2013 in Bezug auf die Änderung des Verzeichnisses in Teil A von Anhang XV der Verordnung Nr. 607/2009, dass Kroatien die Kommission ersucht hatte, die Namen „barbera“, „montepulciano“ und „portugizac“ in das Verzeichnis aufzunehmen, und die Durchführungsverordnung Nr. 753/2013 dennoch keine Etikettierungsausnahme für die Namen dieser Sorten vorsah.

207    Dieser Umstand ist für sich genommen jedoch nicht ausreichend, um nachzuweisen, dass für alle oben in Rn. 206 genannten Namen in der Republik Kroatien zum Zeitpunkt ihres Unionsbeitritts eine Etikettierungspraxis existierte, die der Praxis in Bezug auf den Namen „teran“ vergleichbar war. Die Akten enthalten keine dahin gehenden Beweise. Somit kann die Republik Slowenien, da sie nicht nachgewiesen hat, dass vergleichbare Sachverhalte vorliegen, der Kommission nicht vorwerfen, sie habe im vorliegenden Fall gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen oder sich insoweit widersprüchlich verhalten.

d)      Zu der bis zum Erlass der angefochtenen Verordnung verstrichenen Zeit

208    Was den Vorwurf betrifft, es sei unverhältnismäßig viel Zeit bis zum Erlass der angefochtenen Verordnung verstrichen, trägt die Republik Slowenien insofern im Wesentlichen das gleiche Argument wie im Rahmen des zweiten Klagegrundes vor, mit dem geltend gemacht wird, die Kommission habe die Ausübung ihrer Befugnisse widerrechtlich hinausgezögert.

209    Aus den oben in den Rn. 112 bis 118 dargelegten Gründen und angesichts der Bedeutung der Thematik kann der Kommission jedoch nicht vorgeworfen werden, dass sie für die Bearbeitung des Falls „teran“ fast vier Jahre benötigte und sich um eine Verhandlungslösung zwischen den Beteiligten bemüht hat.

210    Nach alledem hat die Republik Slowenien keineswegs nachgewiesen, dass die Kommission einen offensichtlich unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht der slowenischen Erzeuger von Wein mit der g.U. „Teran“ vorgenommen hat. Folglich ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen. Dieses Ergebnis lässt die Prüfung des oben in Rn. 168 genannten Vorbringens der Republik Slowenien unberührt, das im Rahmen des siebten Klagegrundes geprüft wird.

D.      Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 41 der Beitrittsakte der Republik Kroatien

211    Die Republik Slowenien macht geltend, gemäß Art. 41 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2012, L 112, S. 21, im Folgenden: Beitrittsakte) hätten etwaige Übergangsmaßnahmen im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik zur Erleichterung des Beitritts der Republik Kroatien zur Union nur innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Tag des Beitritts erlassen werden dürfen und nicht über diesen Zeitraum hinaus angewandt werden dürfen.

212    Da die in Art. 2 der angefochtenen Verordnung vorgesehene Übergangsmaßnahme jedoch erlaube, die Bestände kroatischer Weine, die vor dem Unionsbeitritt der Republik Kroatien am 1. Juli 2013 erzeugt worden seien, bis zu ihrer Erschöpfung in den Verkehr zu bringen, selbst wenn sie den durch Art. 1 der Verordnung festgelegten Etikettierungsbedingungen nicht genügten, gelte sie für einen Zeitraum, der länger sei als die in Art. 41 der Beitrittsakte vorgesehenen drei Jahre, da die Verordnung eine Rückwirkung von fast vier Jahren entfalte. Die Kommission habe somit für diesen Wein mehr als drei Jahre nach dem genannten Unionsbeitritt einen neuen Übergangszeitraum festgelegt, was gegen Art. 41 der Beitrittsakte der Republik Kroatien verstoße.

213    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Republik Slowenien entgegen.

214    Im vorliegenden Fall ist Art. 41 der Beitrittsakte der Republik Kroatien in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 der Beitrittsakte zu lesen. Die zuletzt genannte Vorschrift bestimmt, dass ab dem Tag des Beitritts die Verträge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe für die Republik Kroatien verbindlich sind und in der Republik Kroatien nach Maßgabe der genannten Verträge und der Beitrittsakte gelten. Folglich galten für die Republik Kroatien ab dem Zeitpunkt ihres Beitritts zur Union am 1. Juli 2013 grundsätzlich alle Bestimmungen, die im Bereich der Kennzeichnung von Weinbauerzeugnissen anwendbar waren, einschließlich des Etikettierungsverbots gemäß Art. 118j Abs. 3 der Verordnung Nr. 1234/2007 (nunmehr Art. 100 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1308/2013) und der Möglichkeit, gemäß Art. 62 Abs. 3 der Verordnung Nr. 607/2009 eine Ausnahme von diesem Verbot festzulegen.

215    In diesem Zusammenhang erlaubt Art. 41 der Akte über den Beitritt der Republik Kroatien den Erlass von Übergangsmaßnahmen im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik, um für diesen Staat den Übergang von der bisherigen nationalen Regelung zur Unionsregelung zu erleichtern. Bei den genannten Übergangsmaßnahmen handelt es sich somit um Maßnahmen, die für einen begrenzten Zeitraum eine Ausnahme von den Unionsbestimmungen vorsehen, die am 1. Juli 2013 in Kraft waren und ohne die Maßnahmen sofort ab diesem Zeitpunkt in der Republik Kroatien gegolten hätten.

216    Die in Art. 2 der angefochtenen Verordnung enthaltene Übergangsmaßnahme leitet sich jedoch nicht aus dem oben in den Rn. 214 und 215 beschriebenen Rahmen ab. Diese Bestimmung ist nämlich nicht darauf gerichtet, eine Ausnahme von einer Regelung zu erlauben, die zum Zeitpunkt des Unionsbeitritts der Republik Kroatien in Kraft war, sondern sie sieht eine Ausnahme zu neuen Anforderungen im Bereich der Etikettierung vor, die in einer Verordnung festgelegt sind, die die Kommission nach dem Beitritt auf der Grundlage einer ausdrücklichen Ermächtigung gemäß Art. 100 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 3 der Verordnung Nr. 607/2009 erließ.

217    Der vierte Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

E.      Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen Art. 100 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 angesichts der ihm durch die fundamentalen Rechtsgrundsätze des Unionsrechts sowie Art. 17 der Charta und Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK verliehenen Bedeutung; und zum sechsten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 13 Abs. 2 EUV und Art. 290 AEUV

218    Zur Stützung ihres fünften Klagegrundes macht die Republik Slowenien geltend, Art. 100 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 sei eng und im Einklang mit den fundamentalen Rechtsgrundsätzen des Unionsrechts, insbesondere der Grundsätze der Rechtssicherheit, der Wahrung wohlerworbener Rechte, des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit, sowie Art. 17 der Charta und Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK auszulegen. Durch den Erlass der angefochtenen Verordnung, die gegen diese Grundsätze verstoße, habe die Kommission die Grenzen der in Art. 100 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 vorgesehenen Ermächtigung überschritten.

219    Mit dem sechsten Klagegrund macht die Republik Slowenien geltend, die Kommission habe ihre Befugnisse überschritten, da sie den Wesensgehalt der Verordnung Nr. 1308/2013 verletzt habe, deren vorrangiges Ziel darin bestehe, die berechtigten Interessen der Erzeuger und Verbraucher vor Irreführung zu schützen und ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten. Darüber hinaus habe die Kommission gegen Art. 13 EUV und Art. 290 AEUV verstoßen.

220    Die Kommission widerspricht dem Vorbringen der Republik Slowenien und verweist auf die Antworten, die sie im Rahmen der drei ersten Klagegründe formuliert hat.

221    Im vorliegenden Fall ist das Vorbringen der Republik Slowenien zur Berücksichtigung der Grundsätze der Rechtssicherheit, der Wahrung wohlerworbener Rechte, des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit bereits oben in den Rn. 95 bis 161 im Rahmen des zweiten Klagegrundes geprüft und für unbegründet erachtet worden. Soweit sich daher der fünfte Klagegrund mit dem zweiten überschneidet, ist er aus den gleichen Gründen wie der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

222    Die Argumente zum Verstoß gegen Art. 17 der Charta und Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK betreffen den Schutz der Verbraucher vor Irreführung, die völlige Homonymie zwischen der slowenischen g.U. „Teran“ und dem kroatischen Keltertraubensortennamen „teran“ sowie das Bestehen des Synonyms „istrijanac“ für die Bezeichnung dieser Keltertraubensorte. Diese Argumente sind jedoch bereits im Rahmen des dritten Klagegrundes oben in den Rn. 185 bis 210 geprüft worden. Soweit sich daher der fünfte Klagegrund mit dem dritten überschneidet, ist er aus den gleichen Gründen wie der dritte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

223    Da die Argumente, auf die ein Verstoß gegen Art. 13 EUV und Art. 290 AEUV im Rahmen des sechsten Klagegrundes gestützt wird, sich im Wesentlichen mit den Argumenten überschneiden, die im Rahmen des fünften Klagegrundes geltend gemacht werden, sind sie aus den gleichen Gründen zurückzuweisen.

224    Somit sind der fünfte und der sechste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

F.      Zum siebten Klagegrund: fehlender Antrag der Republik Kroatien auf Aufnahme des Namens der Keltertraubensorte „teran“ in Teil A des Anhangs XV der Verordnung Nr. 607/2009 vor ihrem Beitritt zur Union und fehlende Unterrichtung der Republik Slowenien über einen solchen Antrag zum Zwecke der Beitrittsverhandlungen

225    Die Republik Slowenien macht geltend, die Republik Kroatien sei gemäß Art. 100 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 und Art. 62 Abs. 3 der Verordnung Nr. 607/2009 verpflichtet gewesen, die Aufnahme des Namens der Keltertraubensorte „teran“ in das Verzeichnis in Teil A von Anhang XV der Verordnung Nr. 607/2009 vor ihrem Unionsbeitritt zu beantragen, was sie nicht getan habe. Zudem sei die Kommission aufgrund des in Art. 4 EUV verankerten Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet gewesen, die Republik Slowenien über einen solchen Antrag zu unterrichten, sofern er gestellt worden wäre. Da diese Frage zwangsläufig die Verhandlungen über den Beitritt eines Staats zur Union betreffe, hätte die Republik Slowenien die Wahl haben müssen, einer solchen Aufnahme zuzustimmen oder sie abzulehnen, wie sich insbesondere aus Art. 49 Abs. 2 EUV ergebe.

226    Die Kommission, unterstützt von der Republik Kroatien, weist das Vorbringen der Republik Slowenien zurück.

227    Was erstens das Vorbringen betrifft, die Republik Kroatien sei vor ihrem Unionsbeitritt verpflichtet gewesen, einen Antrag auf Aufnahme des Namens der Keltertraubensorte „teran“ in das Verzeichnis in Teil A des Anhangs XV der Verordnung Nr. 607/2009 (vormals Anhang II der Verordnung Nr. 753/2002) zu stellen, so hat die Republik Kroatien in Kapitel III.b.3 („Sonderkulturen, Weine und Spirituosen“) ihrer Verhandlungsposition von 2008 eindeutig den Wunsch zum Ausdruck gebracht, dass ihre nationale Liste der anerkannten Rebsorten in die bestehende, in Anhang II der Verordnung Nr. 753/2002 enthaltene Liste der Rebsorten oder ihrer Synonyme, die eine geografische Angabe enthalten und auf Weinetiketten erscheinen dürfen, aufgenommen werde.

228    Zwar wurde der Antrag im Nachtrag zur Verhandlungsposition der Republik Kroatien vom 28. September 2011 zurückgenommen. Die Rücknahme beruhte jedoch ausdrücklich auf der Annahme, dass die Liste der Sortennamen, die auf Weinetiketten erscheinen dürften, nicht im Rahmen der Beitrittsverhandlungen, sondern später gemäß Art. 62 der Verordnung Nr. 607/2009 erstellt werde.

229    Außerdem hat die Republik Slowenien erst am 6. Dezember 2011 bei der Einreichung der technischen Unterlagen zur Bezeichnung „Teran“ gemäß Art. 118c der Verordnung Nr. 1234/2007 erstmals gegenüber der Kommission darauf hingewiesen, dass der Name „Teran“ für sich genommen als g.U. geschützt werden müsse. Der Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 5. Dezember 2011 über die Aufnahme der Republik Kroatien in die Europäische Union (ABl. 2012, L 112, S. 6), dem die Beitrittsakte der Republik Kroatien beigefügt war, war zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits erlassen worden.

230    In diesem Zusammenhang hat die Republik Kroatien in einem der drei Schreiben an die Kommission vom 13. Mai 2013, das speziell die Frage der slowenischen g.U. „Teran“ betraf, die Kommission ersucht, eine angemessene Lösung zu finden, die es ihren Weinerzeugern ermögliche, den Namen der Keltertraubensorte „teran“ weiterhin für die Etikettierung ihrer Weine zu verwenden. Zwar handelte es sich nicht um einen ausdrücklichen Antrag auf Aufnahme des Namens der Keltertraubensorte „teran“ in das Verzeichnis gemäß Art. 62 Abs. 3 der Verordnung Nr. 607/2009, doch offensichtlich ersuchte die Republik Kroatien die Kommission, tätig zu werden und eine Lösung zu finden, die die Verwendung des Namens „teran“ für die Etikettierung ihrer Weine ermöglichte.

231    Jedenfalls ist dem Wortlaut von Art. 100 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 3 der Verordnung Nr. 607/2009 keineswegs zu entnehmen, dass die Republik Kroatien verpflichtet war, einen Antrag auf eine Ausnahme zugunsten der Keltertraubensorte „teran“ im Rahmen der Verhandlungen über ihren Beitritt zur Union zu stellen.

232    Vielmehr ist Art. 100 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 zu entnehmen, dass im Rahmen dieser Bestimmung die Entscheidung, im Bereich der Etikettierung für den Namen einer Keltertraubensorte eines Mitgliedstaats eine Ausnahme festzulegen, ausschließlich der Kommission im Rahmen der Ausübung ihrer delegierten Befugnisse obliegt. Eine solche Ausnahme beruht nicht auf einem zwischen den Mitgliedstaaten vor dem Unionsbeitritt geschlossenen Abkommen, sondern auf einer ausdrücklichen Ermächtigung der Kommission durch den Gesetzgeber, die bereits zum Zeitpunkt des Unionsbeitritts der Republik Kroatien vorlag (vgl. Art. 118j Abs. 3 der Verordnung Nr. 1234/2007).

233    Anders ausgedrückt: Die Entscheidung, den Namen einer Keltertraubensorte in die Liste in Teil A von Anhang XV der Verordnung Nr. 607/2009 aufzunehmen, betrifft für sich genommen nicht die „Aufnahmebedingungen und die durch eine Aufnahme erforderlich werdenden Anpassungen der Verträge, auf denen die Union beruht“ (Art. 49 Abs. 2 EUV), sondern die bloße Durchführung einer Verordnung, die Teil des Besitzstands der Union ist, dem ein neuer Staat beitritt.

234    Was zweitens das Vorbringen betrifft, die Republik Slowenien sei nicht über einen Antrag der Republik Kroatien auf Aufnahme des Namens der Keltertraubensorte „teran“ in das Verzeichnis in Teil A des Anhangs XV der Verordnung Nr. 607/2009 vor ihrem Beitritt zur Union informiert worden und insofern liege ein Verstoß gegen die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit vor, ist daran zu erinnern, dass der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 EUV verankert ist, für die Mitgliedstaaten die Verpflichtung impliziert, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Geltung und die Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten, und dass er den Unionsorganen und den Mitgliedstaaten gegenseitige Pflichten auferlegt, sich bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben, zu achten und zu unterstützen (vgl. Urteil vom 1. März 2018, Polen/Kommission, T‑402/15, EU:T:2018:107, Rn. 53 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).

235    Insoweit genügt die Feststellung, dass die Frage der Zulassung der Angabe des Namens der Keltertraubensorte „teran“ auf den kroatischen Weinflaschen nicht Gegenstand der Beitrittsverhandlungen war. Vielmehr wurde sie auf der Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung, die der Kommission zu diesem Zweck erteilt worden war, in einem Kontext außerhalb der Verhandlungen und nach dem Beitritt der Republik Kroatien zur Union geregelt, die der Republik Slowenien bekannt war und in deren Rahmen sie informiert und unmittelbar beteiligt wurde, wie aus den Rn. 112 und 113 des vorliegenden Urteils hervorgeht. Somit kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, sie habe ihre Pflicht, die Republik Slowenien zu achten und zu unterstützen, im Rahmen der Beitrittsverhandlungen verletzt.

236    Zudem geht aus dem Schreiben des slowenischen Landwirtschaftsministers an das für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung zuständige Kommissionsmitglied vom 11. November 2014 eindeutig hervor, dass die Republik Slowenien über den Antrag der Republik Kroatien nach ihrem Unionsbeitritt informiert worden war und die Gelegenheit erhalten hatte, bei der Kommission im Rahmen einer bilateralen Besprechung eine Stellungnahme zur Frage „teran“ abzugeben. Außerdem wurde die Republik Slowenien, wie in den Erwägungsgründen 3, 4 und 5 der angefochtenen Verordnung zutreffend festgestellt, mehrfach zur Frage „teran“ konsultiert, um gemeinsam mit der Republik Kroatien eine Kompromisslösung zu finden.

237    Drittens entbehrt auch das Vorbringen der Republik Slowenien, ihre Zustimmung sei im Rahmen der Beitrittsverhandlungen für die Gewährung der Ausnahme erforderlich gewesen, jeglicher Grundlage, da die Kommission die Ausnahme im Bereich der Etikettierung für den Namen der Keltertraubensorte „teran“ aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung gewährte, die nicht mit den Beitrittsverhandlungen zusammenhing.

238    Überdies ist Art. 100 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 keineswegs zu entnehmen, dass für den Erlass einer Ausnahmeregelung die vorherige Zustimmung der Mitgliedstaaten erforderlich ist. Würde man diese Bestimmung anders auslegen, hätte jeder Staat ein Vetorecht und die der Kommission insoweit übertragene Befugnis würde ihres Inhalts beraubt.

239    Der siebte Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

G.      Zum achten Klagegrund: Verstoß gegen Nr. V.28 der Interinstitutionellen Vereinbarung und Nr. II.7 der Verständigung sowie gegen den Grundsatz des interinstitutionellen Gleichgewichts

240    Die Republik Slowenien macht geltend, in dem Entwurf der delegierten Verordnung, der in der Sitzung der Fachgruppe GREX WINE am 24. Januar 2017 präsentiert worden sei, habe die Kommission vorgesehen, den kroatischen Weinerzeugern zu erlauben, den Namen „teran“ auf ihren Flaschen anzubringen, sofern sie konkrete Etikettierungsbedingungen einhielten. In der finalen Fassung sehe die angefochtene Verordnung jedoch darüber hinaus einen Übergangszeitraum für den Verkauf kroatischer Weinbestände vor, die die neuen Etikettierungsbedingungen nicht einhielten. Dies sei eine wesentliche Veränderung gegenüber dem Entwurf der delegierten Verordnung, und es habe für die Sachverständigen und Mitgliedstaaten keine Möglichkeit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen.

241    Folglich habe die Kommission gegen die Verpflichtung in Nr. V.28 der Interinstitutionellen Vereinbarung und die Verständigung im Anhang der Vereinbarung verstoßen. Ferner habe sie den Grundsatz des interinstitutionellen Gleichgewichts verletzt.

242    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Republik Slowenien entgegen.

243    Im vorliegenden Fall stützt sich das Vorbringen der Republik Slowenien auf die Annahme, das Hinzufügen der Übergangsbestimmung in Art. 2 der angefochtenen Verordnung sei im Sinne von Nr. II.7 der Verständigung eine wesentliche Veränderung des Entwurfs der delegierten Verordnung, der in der Fachgruppe GREX WINE am 24. Januar 2017 erörtert wurde.

244    Gemäß Nr. V.28 Abs. 1 der Interinstitutionellen Vereinbarung dieser Verständigung verpflichtet sich die Kommission, vor der Annahme delegierter Rechtsakte das erforderliche Expertenwissen einzuholen, u. a. durch die Konsultation von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten und durch öffentliche Konsultationen. Darüber hinaus bestimmt Nr. II.7 der Verständigung: „Wird der Inhalt eines im Entwurf vorliegenden delegierten Rechtsakts geändert, so gibt die Kommission den Sachverständigen der Mitgliedstaaten Gelegenheit, zu der geänderten Fassung des Entwurfs des delegierten Rechtsakts Stellung zu nehmen, gegebenenfalls auch schriftlich.“

245    Eine zusammenhängende Lesart der zwei oben in Rn. 244 zitierten Bestimmungen ergibt, dass sich die Kommission verpflichtet hat, vor der Annahme eines delegierten Rechtsakts das erforderliche Expertenwissen einzuholen, was u. a. die Konsultation von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten zu allen wesentlichen Gesichtspunkten des Rechtsakts vor seiner Annahme beinhaltet.

246    Was den Entwurf der delegierten Verordnung betrifft, der in der Sitzung der Fachgruppe GREX WINE am 24. Januar 2017 erörtert wurde, so enthielt er zwar keine Übergangsbestimmung wie diejenige, die schließlich in Art. 2 der angefochtenen Verordnung aufgenommen wurde. Es ist auch unstreitig, dass die Endfassung der angefochtenen Verordnung nicht in dieser Fachgruppe erörtert wurde.

247    Ziel der angefochtenen Verordnung ist es jedoch, wie ihrem fünften Erwägungsgrund zu entnehmen ist, die Etikettierungspraktiken zu berücksichtigen, die in der Republik Kroatien zum Zeitpunkt ihres Unionsbeitritts bestanden, und im Wege der Ausnahme die Verwendung des Namens „teran“ für die Etikettierung kroatischer Weine unter Einhaltung bestimmter Bedingungen zu erlauben. Insoweit hat die Kommission die in Nr. V.28 Abs. 1 der Interinstitutionellen Vereinbarung vorgesehene Verpflichtung durchaus eingehalten, da unstreitig ist, dass sie das erforderliche Expertenwissen, einschließlich der Auffassung von Sachverständigen, im Sinne dieser Bestimmung eingeholt hat, um die Etikettierungspraktiken zu beurteilen.

248    Durch die in Art. 2 der angefochtenen Verordnung enthaltene Übergangsbestimmung werden weder die gewährte Ausnahme noch die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Ausnahme verändert. Die Bestimmung beschränkt sich darauf, eine Übergangsregelung festzulegen, die nur für Weine gilt, die mit der g.U. „Hrvatska Istra“ gekennzeichnet sind und vor dem Inkrafttreten der angefochtenen Verordnung hergestellt wurden, damit den kroatischen Erzeugern durch die Verordnung nicht rückwirkend neue Etikettierungspflichten für diese Weine auferlegt werden. Die Kommission, die auf der Grundlage einer Befugnisübertragung im Sinne von Art. 290 AEUV tätig wurde, hat insoweit innerhalb der gesetzlichen Grenzen von dem Ermessen Gebrauch gemacht, das mit einer solchen Befugnisübertragung einhergeht. Genauer gesagt handelte sie gemäß Art. 100 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 3 der Verordnung Nr. 607/2009, die ihr ein weites Ermessen bei der Festlegung von Ausnahmen im Bereich der Etikettierung einräumen. Somit war die Aufnahme einer Übergangsbestimmung wie Art. 2 in die angefochtene Verordnung von den Befugnissen der Kommission gedeckt.

249    Selbst wenn jedoch davon auszugehen wäre, dass die Kommission die Verpflichtung gemäß Nr. V.28 Abs. 1 der Interinstitutionellen Vereinbarung in Verbindung mit Nr. II.7 der Verständigung nicht eingehalten hat, hat die Republik Slowenien nicht nachgewiesen, inwiefern eine Konsultation den Inhalt der angefochtenen Verordnung hätte verändern können. Vielmehr war die in Art. 2 der angefochtenen Verordnung vorgesehene Übergangsmaßnahme im Hinblick auf den oben in Rn. 99 erwähnten Grundsatz der Rechtssicherheit geboten. Durch den Erlass dieser Bestimmung trug die Kommission nämlich dafür Sorge, dass die angefochtene Verordnung den kroatischen Weinerzeugern nicht rückwirkend neue Etikettierungspflichten auferlegte.

250    Somit kann dem Vorbringen der Republik Slowenien zu dem behaupteten Verstoß gegen Nr. V.28 der Interinstitutionellen Vereinbarung und Nr. II.7 der Verständigung nicht gefolgt werden.

251    Das Vorbringen der Republik Slowenien zum Grundsatz des interinstitutionellen Gleichgewichts ist aus den oben in den Rn. 247 bis 251 dargelegten Gründen zurückzuweisen.

252    Nach alledem ist der achte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

253    Da alle Klagegründe als unbegründet zurückgewiesen worden sind, ist die Klage abzuweisen.

V.      Kosten

254    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Republik Slowenien unterlegen ist, sind ihr neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission gemäß deren Antrag aufzuerlegen.

255    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Die Republik Kroatien trägt daher ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Republik Slowenien trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

3.      Die Republik Kroatien trägt ihre eigenen Kosten.

Kanninen

Schwarcz

Madise

Iliopoulos

 

      Reine

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. September 2020.

Unterschriften


Inhaltsverzeichnis



*      Verfahrenssprache: Slowenisch.