Language of document : ECLI:EU:T:2013:500

BESCHLUSS DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

11. September 2013(1)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruch – Rücknahme des Widerspruchs – Erledigung der Hauptsache“

In der Rechtssache T-243/10

Rungis express AG mit Sitz in Meckenheim (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt U. Feldmann, sodann Rechtsanwältin O. Dimopoulou,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch B. Schmidt, R. Pethke und D. Botis als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

Žito prehrambena industrija d.d. mit Sitz in Ljubljana (Slowenien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Praviček,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 11. März 2010 (Sache R 691/2009-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Žito prehrambena industrija d.d. und Rungis express AG

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten  S. Papasavvas, des Richters  V. Vadapalas und des Richters K. O’Higgins (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben, die am 15. Mai 2013 und am 14. Juni 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, hat die Klägerin das Gericht über eine zwischen ihr und der Streithelferin getroffene Vereinbarung in Kenntnis gesetzt und mitgeteilt, dass sie aufgrund dieser Vereinbarung die Einschränkung des Warenverzeichnisses der streitigen Marke beantragen werde und dass die Streithelferin ihren Widerspruch gegen die Anmeldung der streitigen Marke zurücknehmen werde. Ferner hat sie dem Gericht mitgeteilt, dass nach dieser Vereinbarung jede Seite ihre eigenen Kosten trage.

2        Mit Schreiben, die am 7. Juni 2013, am 9. Juli 2013 und am 29. Juli 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, hat der Beklagte mitgeteilt, dass auch er von der zwischen der Klägerin und der Streithelferin getroffenen Vereinbarung in Kenntnis gesetzt worden sei und bestätigt, dass die Streithelferin ihren Widerspruch wirksam zurückgenommen habe und dass die Klägerin die Einschränkung des Warenverzeichnisses der streitigen Marke beantragt habe. Ferner hat er dem Gericht mitgeteilt, dass er die Rechtssache als gegenstandslos betrachte und beantragt, die Kosten nicht ihm aufzuerlegen.

3        Mit Schreiben, das am 29. Juli 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Streithelferin bestätigt, dass es zwischen ihr und der Klägerin zu einer gütlichen Einigung gekommen sei und mitgeteilt, dass sie die Rechtssache als gegenstandslos betrachte. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt.

4        Nach Art. 113 der Verfahrensordnung des Gerichts genügt im vorliegenden Fall die Feststellung, dass angesichts der Rücknahme des Widerspruchs die vorliegende Klage gegenstandslos geworden ist. Folglich ist die Hauptsache erledigt (Beschluss des Gerichts vom 3. Juli 2003, Lichtwer Pharma/HABM – Biofarma [Sedonium], T‑10/01, Slg. 2003, II‑2225, Randnrn. 16 bis 18).

5        Nach Art. 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.

6        Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist nach Ansicht des Gerichts zu beschließen, dass die Klägerin und die Streithelferin ihre eigenen Kosten tragen, und sie sind, jeweils zur Hälfte, zur Tragung der Kosten des Beklagten zu verurteilen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

beschlossen:

1.      Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.      Die Klägerin und die Streithelferin tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils zur Hälfte die Kosten des Beklagten.

Luxemburg, den 11. September 2013

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

       S. Papasavvas


1 Verfahrenssprache: Deutsch.