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Klage, eingereicht am 27. Mai 2010 - Danzeisen/Kommission

(Rechtssache T-242/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Werner Danzeisen (Eichstetten, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Schmidt)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge des Klägers

-    Die Verordnung (EU) Nr. 271/2010 der Kommission für nichtig zu erklären, insoweit sie die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 dahingehend abändert, dass in deren Anhang XI im Abschnitt A durch die Nr. 9 bezüglich des EU-Bio-Logos gemäß Art. 57 gesetzlich verbindlich angeordnet wird, dass seine Verwendung "im Einklang mit den Regeln" erfolgen muss, "die bei seiner Eintragung beim Benelux-Büro für geistiges Eigentum" festgelegt wurden, insbesondere soweit diese Festlegungen (der Kollektivmarkensatzung) anordnen

-    in Art. 2 Abs. 4, dass niemand, auch nicht der Kläger, das EU-Bio-Logo benutzen kann "without empowerment from the Bodies designed or recognised in accordance with the Community Regulations", also nicht ohne Ermächtigung zur Führung des EU-Bio-Logos durch Kontrollbehörden oder Kontrollstellen, die nach den Unionsvorschriften eingerichtet oder ihnen entsprechend anerkannt wurden;

-    den in Art. 4 vorgesehenen Haftungsausschluss, wonach die Europäische Union nicht dafür einsteht, dass das EU-Bio-Logo in der Europäischen Union benutzt werden darf, mit Ausnahme der eigenen juristischen Existenz der Europäischen Union und ihrer Berechtigung am EU-Bio-Logo "except to the extent of its corporate existence and of its underlying entitlement to the Organic Farming Mark", also eine Begrenzung der Verantwortung der Europäischen Union nur auf das rechtliche Vorhandensein der Europäischen Union und auf die Berechtigung der Europäischen Union an der vorgenommenen Markeneintragung;

-    die in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 vorgesehenen Vorgabe, dass ein Nebeneinander der Vorschriften der Kollektivmarkensatzung über den Gebrauch und die Verwaltung des EU-Bio-Logos mit Vorschriften der Europäischen Union und nationalen Gesetzen koexistieren kann, dass aber im Fall des Konflikts bezüglich der Nutzung des EU-Bio-Logos die Markensatzung vorgeht und anzuwenden ist, dass also "in case of conflict concerning the use of the Organic Farming Mark" die "provisions of the present Regulations on use and management" Anwendung finden und die anderen Regeln, insbesondere die der Verordnung (EU) Nr. 271/2010, zurücktreten;

-    in Art. 9 Nr. 3, dass das EU-Bio-Logo in keiner Weise gebraucht werden darf, die sich bezüglich der Europäischen Union oder bezüglich der Kollektivmarkensatzung, die beim Benelux-Büro für geistiges Eigentum festgelegt wurde, geringschätzig oder kritisch äußert;

-    in Art. 12 Abs. 1, dass sich die Europäische Union das Recht vorbehält, Produkte und Werbematerialien, die das EU-Bio-Siegel tragen, direkt zu prüfen und regelmäßig Anforderungen von Verwendungsbeispielen anzufordern;

-    in Art. 15 Abs. 1, dass die Auslegung der Vorschriften der Kollektivmarkensatzung der Europäischen Union, folglich ihrem gesetzlichen Vertreter, der Europäischen Kommission, vorbehalten und damit der Auslegung durch die Gerichtsbarkeit der Europäischen Union entzogen ist;

-    in Art. 15 Abs. 2, dass die Regeln für die Verwendung und die Verwaltung des EU-Bio-Logos belgischem Recht unterstellt sind;

-    der Beklagten aufzuerlegen, dem Kläger die notwendigen Kosten zu ersetzen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger wendet sich gegen die Neufassung des Anhangs XI der Verordnung (EG) Nr. 889/20081 durch die Verordnung (EU) Nr. 271/20102.

Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger an erster Stelle geltend, dass ein Verstoß gegen Art. 297 Abs. 1 Satz 3 AEUV vorliege, da Anhang XI Teil A Nummer 9 der Verordnung Nr. 889/2008 in der Fassung der Verordnung Nr. 271/2010 auf die Kollektivmarkensatzung verweise, welche die Kommission bei der Eintragung des Logos der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion beim Benelux-Büro für geistiges Eigentum festgelegt habe, und diese Kollektivmarkensatzung im Amtsblatt nicht veröffentlicht worden sei, obwohl sie infolge der Verweisung die gleiche verbindliche Bedeutung habe, wie der Text der Kommissionsverordnung selbst.

Zweitens wird seitens des Klägers vorgetragen, dass die dynamische Verweisung auf die Kollektivmarkensatzung der Kommission die Gelegenheit gebe, den tatsächlichen Bedeutungsgehalt der Verordnung Nr. 271/2010 nach Belieben, unter Ausschaltung der Mitgliedstaaten, zu verändern, womit die Legitimation des Gesetzgebungsaktes durch die Mitwirkung der Mitgliedstaaten umgangen und vereitelt werde.

Drittens wird gerügt, dass die Kollektivmarkensatzung vorsehe, dass niemand das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion benutzen dürfe, ohne dazu durch Kontrollbehörden oder Kontrollstellen ermächtigt worden zu sein. Dem Kläger zu Folge sei dies mit Art. 24 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/20073 unvereinbar, da diese Bestimmungen ein Recht für ökokontrollierte Betriebe vorsähen, das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion für verordnungskonforme Bioprodukte zu verwenden.

Viertens macht der Kläger geltend, dass die Kollektivmarkensatzung zugunsten der Europäischen Kommission einen Haftungsausschluss vorsehe, durch welchen sie sich ihrer Amtspflicht, Schäden auch vom Kläger abzuwenden, rechtswidrig entledige.

Fünftens trägt der Kläger vor, dass die Kollektivmarkensatzung im Nebeneinander ihrer Vorschriften und anderer Gesetzgebungsakte der Europäischen Union und nationaler Gesetze vorsehe, dass im Fall eines Konflikts die Kollektivmarkensatzung immer vorgehe, was bewirke, dass der Vorrang des Rechts der Union durchbrochen werde.

Sechstens rügt der Kläger, dass es ihm die Kollektivmarkensatzung verbiete, das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion in einer Weise zu benutzen, die im Verhältnis zur Europäischen Union kritisch wirke. Damit werde in sein Grundrecht der freien Meinungsäußerung willkürlich und ohne Grund eingegriffen.

An siebter Stelle wird geltend gemacht, dass die Kollektivmarkensatzung vorsehe, dass die Europäische Kommission von den Verwendern des Logos der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion Verwendungsbeispiele anfordern und diese prüfen könne, womit sich die Kommission ein direktes Zugriffsrecht auf Unternehmen schaffe und die Zuständigkeitsordnung im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten durchbreche.

Achtens rügt der Kläger die Eintragung des Logos der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion durch die Europäische Union als Kollektivmarke, da dies unter anderem mit der Verordnung Nr. 834/2007 unvereinbar sei.

An neunter Stelle trägt der Kläger vor, dass sich die Kommission in der Kollektivmarkensatzung vorbehalte, diese selbst auszulegen, womit sie das Auslegungsmonopol des Gerichtshofs verletze.

Schließlich sei es willkürlich, dass die Kollektivmarkensatzung auch für den Kläger die Geltung des belgischen Rechts anordne.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250, S. 1).

2 - Verordnung (EU) Nr. 271/2010 der Kommission vom 24. März 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich des Logos der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion (ABl. L 84, S. 19).

3 - Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189, S. 1).