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Urteil des Gerichts vom 22. April 2010 - Italien/Kommission

(Rechtssachen T-274/08 und T-275/08)1

(EGFL - Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom EGFL finanzierten Ausgaben - Wegen nicht fristgemäßer Einziehung gegenüber der Italienischen Republik rückforderbare Beträge - Begriff der finanziellen Folgen - Berücksichtigung der Zinsen - Art. 32 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 1290/2005)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: S. Fiorentino, avvocato dello Stato)

Beklagte: Europäische Kommission, (Prozessbevollmächtigte: F. Jimeno Fernández und P. Rossi)

Gegenstand

In der Rechtssache T-274/08, teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/396/EG der Kommission vom 30. April 2008 über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2007 finanzierten Ausgaben (ABl. L 139, S. 33), soweit sie Zinsen auf die nach Art. 32 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209, S. 1) zulasten des italienischen Staatshaushalts verbuchten Beträge einbegreift, und wegen, in der Rechtssache T-275/08, teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/394/EG der Kommission vom 30. April 2008 über den Rechnungsabschluss bestimmter Zahlstellen in Deutschland, Italien und der Slowakei für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 2006 finanzierten Ausgaben (ABl. L 139, S. 22), soweit sie Zinsen auf die nach Art. 32 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1290/2005 zulasten des italienischen Staatshaushalts verbuchten Beträge einbegreift

Tenor

Die Rechtssachen T-274/08 und T-275/08 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 223 vom 30.8.2008.