Language of document : ECLI:EU:T:2022:676

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

26. Oktober 2022(*)

„Unionsmarke – Anmeldung einer Unionsmarke, die aus einem himmelblauen Farbton besteht – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 – Keine durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001“

In der Rechtssache T‑621/21,

Lemken GmbH & Co. KG mit Sitz in Alpen (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwältin I. Kuschel und Rechtsanwalt W. von der Osten-Sacken,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch T. Klee und E. Markakis als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung der Präsidentin A. Marcoulli sowie der Richter S. Frimodt Nielsen (Berichterstatter) und R. Norkus,

Kanzler: T. Henze, Beigeordneter Kanzler,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2022

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage beantragt die Klägerin, die Lemken GmbH & Co. KG, die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 15. Juli 2021 (Sache R 2307/2020‑1) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) aufzuheben.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 1. Juli 2021 meldete die Klägerin nach der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) beim EUIPO eine Unionsmarke an.

3        Bei der Anmeldemarke handelt es sich um das folgende Farbzeichen:

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4        Im Anmeldeformular wird das angemeldete Zeichen als Farbmarke mit folgender Angabe beschrieben: „RAL:5015“.

5        Die Marke wurde, nach einer Einschränkung im Lauf des Verfahrens vor dem EUIPO, für folgende Waren der Klasse 7 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Landwirtschaftliche Maschinen und maschinell angetriebene oder bewegte Geräte für die Landwirtschaft, insbesondere für die Bodenbearbeitung, Aussaat, Düngung, Pflanzenschutz, Bestandspflege und/oder Unkraut- sowie Schädlingsbeseitigung; Kombinationen, Teile und/oder Zubehör der vorgenannten Waren, soweit in Klasse 07 enthalten; Autonome, fahrbare oder selbstfahrende landwirtschaftliche Maschinen, insbesondere für die Bodenbearbeitung, Aussaat, Düngung, Pflanzenschutz, Bestandspflege und/oder Unkrautbeseitigung“.

6        Diese Anmeldung wurde beanstandet. Die Klägerin erhielt ihren Eintragungsantrag aufrecht.

7        Mit Entscheidung vom 1. September 2020 wies der Prüfer des EUIPO die Markenanmeldung aufgrund von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 mit der Erwägung zurück, dass die angemeldete Farbmarke keine Unterscheidungskraft habe. Die Marke habe zudem keine Unterscheidungskraft durch Benutzung im Sinne von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 erworben.

8        Am 22. Oktober 2020 legte die Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfers beim EUIPO Beschwerde ein.

9        Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Erste Beschwerdekammer die Beschwerde zurück. Zunächst stellte sie fest, dass sich die maßgeblichen Verkehrskreise aus Landwirten mit relativ höherer Aufmerksamkeit zusammensetzten. Was Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 angehe, sei die angemeldete Farbmarke als ästhetische oder dekorative Veredelung anzusehen, die nicht unüblich für den Markt sei und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft diene. Die Farbe „Himmelblau“ sei eine einfache und gängige Farbe und keineswegs schockierend oder überraschend. Die angemeldete Farbmarke könne daher wegen des Eintragungshindernisses gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 nicht eingetragen werden. Was Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 betreffe, habe die Klägerin schließlich die Verkehrsdurchsetzung nicht für jeden Mitgliedstaat der Union nachgewiesen.

 Anträge der Parteien

10      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

11      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

12      Die Klägerin macht im Wesentlichen drei Klagegründe geltend, nämlich erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001, zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 und drittens eine Verletzung der Begründungspflicht.

13      Als Erstes ist der dritte Klagegrund zu prüfen, mit dem das Fehlen einer Begründung der angefochtenen Entscheidung geltend gemacht wird.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht

14      Die Klägerin rügt, die Beschwerdekammer habe die angefochtene Entscheidung nicht hinreichend begründet. Die Unterlagen seien in „ihrer Gesamtschau“ beurteilt worden, ohne dass ihre Relevanz mit der gebotenen Gründlichkeit geprüft worden wäre. Die Begründung sei sehr kurz und oberflächlich.

15      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

16      Nach Art. 94 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 2017/1001 sind die Entscheidungen des EUIPO mit Gründen zu versehen. Diese Verpflichtung hat denselben Umfang wie jene, die sich aus Art. 296 Abs. 2 AEUV ergibt, der verlangt, dass die Begründung die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, aber nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte nennen muss. Dabei ist die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts diesen Erfordernissen genügt, nicht nur anhand des entsprechenden Wortlauts, sondern auch anhand des Kontexts und sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen (vgl. Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma, C‑564/16 P, EU:C:2018:509, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Zudem schreibt die Begründungspflicht den Beschwerdekammern nicht vor, bei ihren Ausführungen alle von den Parteien vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend zu behandeln. Es genügt, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen darlegen, die für die Systematik der Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind. Überdies kann die Begründung stillschweigend erfolgen, sofern sie es den Beteiligten ermöglicht, die Gründe für den Erlass der Entscheidung der Beschwerdekammer zu erfahren, und dem zuständigen Gericht ausreichende Informationen verschafft, um seine Kontrolle auszuüben (vgl. Urteil vom 24. März 2021, Kfz-Gewerbe/EUIPO – The Blink Fish [Abbildung eines Fischs], T‑354/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:156, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer zum einen in den Rn. 20 bis 36 der angefochtenen Entscheidung die Gründe erläutert, aus denen der angemeldeten Farbmarke keine originäre Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 zukomme. Zum anderen hat die Beschwerdekammer nach einem Verweis auf die anwendbare Rechtsprechung in den Rn. 44 bis 49 der angefochtenen Entscheidung Beweiskategorie für Beweiskategorie die Gründe dargelegt, aus denen die von der Klägerin vorgelegten Beweise nicht zum Nachweis einer durch Benutzung erlangten Unterscheidungskraft der angemeldeten Farbmarke nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 ausreichten, insbesondere aufgrund fehlender Beweismittel für das gesamte Unionsgebiet. Zudem bestätigt die angefochtene Entscheidung die Entscheidung des Prüfers insgesamt, so dass Letztere sowie ihre Begründung zu dem Kontext gehören, in dem die angefochtene Entscheidung erlassen wurde, wobei dieser Kontext, der den Parteien bekannt ist, es dem Unionsrichter ermöglicht, seine Rechtmäßigkeitskontrolle in Bezug auf die Richtigkeit der Beurteilung der Beschwerdekammer in vollem Umfang auszuüben (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2011, Völkl/HABM – Marker Völkl [VÖLKL], T‑504/09, EU:T:2011:739, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die angefochtene Entscheidung ist somit insgesamt hinreichend begründet, so dass die Klägerin die Begründung der ihr gegenüber getroffenen Maßnahme nachvollziehen konnte und das Gericht gemäß der oben in Rn. 17 angeführten Rechtsprechung in der Lage ist, die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung zu prüfen.

19      Der dritte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001

20      Der erste Klagegrund umfasst vier Teile: Erstens sei die landwirtschaftliche Praxis unzureichend berücksichtigt worden, zweitens seien die Maßstäbe aus den Urteilen des Gerichtshofs vom 6. Mai 2003, Libertel (C‑104/01, EU:C:2003:244), und vom 21. Oktober 2004, KWS Saat/HABM (C‑447/02 P, EU:C:2004:649), unzureichend berücksichtigt worden, drittens sei der in Rede stehende Farbton unzutreffend als einfache und gängige Farbe beurteilt und viertens seien Zier- und Werbeelemente unzulässig einbezogen worden.

21      Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen sind.

22      Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 bedeutet, dass diese Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. Urteil vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C‑456/01 P und C‑457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Um eine Unionsmarke im Sinne von Art. 4 der Verordnung 2017/1001 sein zu können, müssen Farben oder Farbenkombinationen drei Voraussetzungen erfüllen. Erstens müssen sie ein Zeichen sein. Zweitens muss sich dieses Zeichen grafisch darstellen lassen. Drittens muss dieses Zeichen geeignet sein, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteil vom 6. Mai 2003, Libertel, C‑104/01, EU:C:2003:244, Rn. 23).

25      Farben sind gewöhnlich eine bloße Eigenschaft von Gegenständen. Selbst in dem speziellen Bereich des Handelsverkehrs werden Farben und Farbenkombinationen im Allgemeinen wegen ihrer Anziehungskraft oder schmückenden Wirkung verwendet, ohne irgendeine Bedeutung zu vermitteln. Gleichwohl ist nicht auszuschließen, dass Farben oder Farbenkombinationen in Verbindung mit einer Ware oder einer Dienstleistung ein Zeichen im Sinne von Art. 4 der Verordnung 2017/1001 sein können (vgl. Urteil vom 9. September 2020, Glaxo Group/EUIPO [Schattierung der Farbe Lila], T‑187/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:405, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Nach Art. 3 Abs. 3 Buchst. f Ziff. i der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 der Kommission vom 5. März 2018 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung 2017/1001 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431 (ABl. 2018, L 104, S. 37) wird die Marke, wenn sie ausschließlich aus einer einzelnen Farbe ohne Umrisse besteht, durch eine Darstellung der Farbe und einen Hinweis auf diese Farbe unter Bezugnahme auf einen allgemein anerkannten Farbcode wiedergegeben (Urteil vom 9. September 2020, Schattierung der Farbe Lila, T‑187/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:405, Rn. 34).

27      Für die Frage, ob Farben oder Farbenkombinationen im Sinne von Art. 4 der Verordnung 2017/1001 geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, ist zu prüfen, ob diese Farben oder Farbenkombinationen für die Übermittlung von eindeutigen Informationen, insbesondere über die Herkunft einer Ware oder einer Dienstleistung, geeignet sind (vgl. Urteil vom 9. September 2020, Schattierung der Farbe Lila, T‑187/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:405, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Farben zwar bestimmte gedankliche Verbindungen vermitteln und Gefühle hervorrufen können, ihrer Natur nach aber kaum geeignet sind, eindeutige Informationen zu übermitteln. Sie sind dies umso weniger, als sie in der Werbung und bei der Vermarktung von Waren und Dienstleistungen wegen ihrer Anziehungskraft gewöhnlich in großem Umfang ohne eindeutigen Inhalt verwendet werden (vgl. Urteil vom 9. September 2020, Schattierung der Farbe Lila, T‑187/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:405, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Der Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 zugrunde liegende Begriff des Allgemeininteresses und die Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit ihr gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne die Gefahr einer Verwechslung von denen anderer Herkunft zu unterscheiden, gehen offensichtlich ineinander über (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C‑456/01 P und C‑457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 48).

30      Somit kommt Farben und abstrakten Farbenkombinationen nur unter außergewöhnlichen Umständen originäre Unterscheidungskraft zu, da sie mit dem Erscheinungsbild der gekennzeichneten Waren selbst verschmelzen und grundsätzlich nicht als Mittel zur Identifizierung der betrieblichen Herkunft verwendet werden (vgl. Urteil vom 9. September 2020, Schattierung der Farbe Lila, T‑187/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:405, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Der erste Klagegrund ist anhand dieser Erwägungen zu prüfen.

 Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes: Unzureichende Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Praxis

32      Die Klägerin trägt vor, die Beschwerdekammer habe die Gepflogenheiten in der Branche der landwirtschaftlichen Geräte und Maschinen unzureichend berücksichtigt. Wie die Erklärung des Europäischen Verbands der Landmaschinenhersteller (im Folgenden: CEMA) bestätige, ordneten Personen, die landwirtschaftliche Geräte und Maschinen nutzten, diese Waren üblicherweise anhand ihrer Farbe einem bestimmten Unternehmen zu. Zur Veranschaulichung dieser Praxis legt die Klägerin auch beispielhaft drei Farben oder Farbenkombinationen vor, die das EUIPO als Marken eingetragen habe.

33      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

34      Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdekammer nicht vorgeworfen werden kann, sie habe das Vorbringen der Klägerin zu den Gepflogenheiten in der in Rede stehenden Branche der landwirtschaftlichen Geräte und Maschinen bei ihrer Beurteilung der originären Unterscheidungskraft der angemeldeten Farbmarke nicht berücksichtigt.

35      Aus der angefochtenen Entscheidung ergibt sich nämlich, dass die Beschwerdekammer in Rn. 6 das Vorbringen der Klägerin zu den Gepflogenheiten in der Branche der landwirtschaftlichen Geräte und Maschinen, wie sie durch die Erklärung des CEMA und die Beispiele der Eintragung von Farb- oder Farbenkombinationsmarken durch das EUIPO veranschaulicht werden, angeführt hat. Die Beschwerdekammer hat auch in Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung angegeben, dass sich ihre Beurteilung nicht auf die Frage beziehe, ob eventuell von den Wettbewerbern verwendete Farben unterscheidungskräftig seien, und angemerkt, dass die dazu vorgelegten Unterlagen Produkte von Wettbewerbern in anderen Farben zeigten. In Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung hat sie ferner darauf hingewiesen, dass die Annahme, der relevante Verkehr könne die angemeldete Farbmarke als Herkunftshinweis sehen, nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen eine Folge ebendieser Benutzung sei und nicht etwa eine Folge der inhärenten Eigenschaften dieser Farbe bzw. der Waren, die damit gekennzeichnet werden sollten.

36      Diese Beurteilungen werden von der Klägerin nicht in Frage gestellt.

37      Weiterhin ist erstens zum Vorbringen der Klägerin, aus der Erklärung des CEMA ergebe sich, dass es für Hersteller von landwirtschaftlichen Geräten und Maschinen üblich sei, besondere Farben für ihre Waren zu verwenden, festzustellen, dass sich dieser Erklärung, wie das EUIPO zu Recht ausführt, nichts Genaues darüber entnehmen lässt, wie die maßgeblichen Verkehrskreise im vorliegenden Fall die Farbe „Himmelblau“ in Bezug auf die Waren der Klägerin wahrnehmen. In der Erklärung wird nämlich nur eine Gepflogenheit dargestellt und dokumentiert, dass die Klägerin ihre Waren in einer bestimmten Farbe lackiere, ohne eine Aussage über eine gedankliche Verbindung zu treffen, die die maßgeblichen Verkehrskreise anhand dieser Farbe und dieser Waren herstellen würden. Die Klägerin war im Übrigen in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, Angaben zu machen, inwieweit eine derartige Verbindung aus der Erklärung des CEMA abgeleitet werden könnte.

38      Zweitens ist zu den drei Beispielen von Farb- oder Farbenkombinationsmarken, die das EUIPO in der Branche der landwirtschaftlichen Geräte und Maschinen eingetragen hat, darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammer, die gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind, allein auf der Grundlage der Verordnung 2017/1001 in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis des EUIPO, die in jedem Fall den Unionsrichter nicht binden kann, zu beurteilen ist (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2014, Larrañaga Otaño/HABM [GRAPHENE], T‑458/13, EU:T:2014:891, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Wenn auch das EUIPO nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten muss, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, müssen diese Grundsätze im Übrigen mit dem Grundsatz rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, da keine Gleichheit im Unrecht gegeben sein kann und sich der Anmelder eines Zeichens als Marke nicht auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zu seinen Gunsten oder zugunsten eines anderen berufen kann, um eine identische Entscheidung zu erwirken. Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Daher muss eine solche Prüfung in jedem Einzelfall erfolgen, da die Eintragung eines Zeichens als Marke von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien abhängt, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2014, GRAPHENE, T‑458/13, EU:T:2014:891, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Vorliegend kann unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdekammer aus den Eintragungen anderer, von der Klägerin thematisierter Farb- oder Farbenkombinationsmarken durch das EUIPO hätte ableiten müssen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Farbe „Himmelblau“ als Marke wahrnehmen würden, die aus sich heraus die Herkunft der betreffenden Waren anzeigt.

41      Es lassen sich nämlich Unterschiede im tatsächlichen und im rechtlichen Rahmen der Eintragungen dieser Farbmarken feststellen. Wie die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, ergibt sich aus den von der Klägerin vorgelegten Beispielen, dass sich diese auf Farb- oder Farbenkombinationsmarken beziehen – nämlich Grün, Gelb oder eine Kombination aus Grün und Gelb –, die sich von der angemeldeten Farbmarke unterscheiden.

42      Zunächst ist zur Marke Nr. 5298989 in gelber Farbe festzustellen, dass diese zwar gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 eingetragen wurde, sie sich allerdings nur auf sehr wenige Waren bezog, und zwar „Zubehör für Melkanlagen, nämlich lange und kurze Melk-/Milchschläuche“. Was sodann die Marke Nr. 63289 in den Farben Grün und Gelb betrifft, so wurde vom EUIPO in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sie sich von der angemeldeten Farbmarke durch die besondere Positionierung der beiden Farben unterscheide. Weiterhin lässt sich dem Urteil des Gerichts zu dieser Farbenkombinationsmarke entnehmen, dass die Beschwerdekammer der Marke eine durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 und gerade keine originäre Unterscheidungskraft zuerkannt hatte (Urteil vom 28. Oktober 2009, BCS/HABM – Deere [Kombination der Farben Grün und Gelb], T‑137/08, EU:T:2009:417, Rn. 62). Die Marke Nr. 11849791 wurde schließlich, wie das EUIPO in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, dank des von der Anmelderin der Marke erbrachten Beweises einer durch Benutzung erlangten Unterscheidungskraft eingetragen. Dieses Beispiel der Eintragung einer Farbmarke ist daher im Rahmen der Prüfung des ersten Klagegrundes ohne Belang.

43      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Beschwerdekammer die Gepflogenheiten in der Branche der landwirtschaftlichen Geräte und Maschinen nicht außer Acht gelassen hat, sondern vielmehr zu Recht davon ausgegangen ist, dass sie im vorliegenden Fall für die Feststellung einer originären Unterscheidungskraft der angemeldeten Farbmarke nicht ausschlaggebend sind.

44      Der erste Teil des ersten Klagegrundes greift daher nicht durch.

 Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes: Unzureichende Berücksichtigung der Maßstäbe aus den Urteilen vom 6. Mai 2003, Libertel (C104/01, EU:C:2003:244), und vom 21. Oktober 2004, KWS Saat/HABM (C447/02 P, EU:C:2004:649)

45      Die Klägerin macht geltend, in den Urteilen vom 6. Mai 2003, Libertel (C‑104/01, EU:C:2003:244), und vom 21. Oktober 2004, KWS Saat/HABM (C‑447/02 P, EU:C:2004:649), habe der Gerichtshof bestätigt, dass einer Farbmarke Unterscheidungskraft zukommen könne, wenn etwa die Zahl der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet wird, sehr beschränkt und der maßgebliche Markt sehr spezifisch sei. Im vorliegenden Fall sei das Warenverzeichnis nicht breit und der maßgebliche Markt sei sehr spezifisch mit einer beschränkten Anzahl von Herstellern. Somit sei das Vorliegen einer originären Unterscheidungskraft „vorstellbar“.

46      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

47      Wie die Klägerin ausführt, ist der Gerichtshof in den Urteilen vom 6. Mai 2003, Libertel (C‑104/01, EU:C:2003:244, Rn. 66), und vom 21. Oktober 2004, KWS Saat/HABM (C‑447/02 P, EU:C:2004:649, Rn. 79), davon ausgegangen, dass nur unter außergewöhnlichen Umständen vorstellbar sei, dass einer Farbe als solcher unabhängig von ihrer Benutzung Unterscheidungskraft zukommt, etwa wenn die Zahl der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet wird, sehr beschränkt und der maßgebliche Markt sehr spezifisch seien.

48      Im vorliegenden Fall ist zunächst zur Liste der betreffenden Waren festzustellen, dass diese mehrere Arten landwirtschaftlicher Geräte und Maschinen umfasst, deren Funktionen unterschiedlich sind, wie Unkrautvernichtung oder Aussaat, und auch Kombinationen, Teile und Zubehör für die Verwendung dieser Geräte und Maschinen. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Zahl der betreffenden Waren im Sinne der angeführten Rechtsprechung „sehr beschränkt“ ist.

49      Sodann ist zu den Eigenschaften des Marktes darauf hinzuweisen, dass der relevante Markt, wie die Beschwerdekammer in Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, dadurch gekennzeichnet ist, dass es nicht viele Anbieter von landwirtschaftlichen Geräten und Maschinen gibt, dass die Landwirte relativ aufmerksam sind und dass die Waren relativ teuer sind. Derartige Eigenschaften zeichnen allerdings keinen „sehr beschränkten“ Markt im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung aus. Obgleich der relevante Markt, wie das EUIPO einräumt, sicherlich kein Massenmarkt mit an die breite Öffentlichkeit gerichteten Waren ist, weist er nämlich doch Eigenschaften auf, die denen eines jeden anderen Marktes für relativ teure, an Fachleute gerichtete Waren nahekommen.

50      In jedem Fall lässt sich aus den Urteilen vom 6. Mai 2003, Libertel (C‑104/01, EU:C:2003:244), und vom 21. Oktober 2004, KWS Saat/HABM (C‑447/02 P, EU:C:2004:649), wie das EUIPO in Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung ausführt, nicht ableiten, dass die Umstände allein dadurch, dass die Zahl der betreffenden Waren sehr beschränkt und der relevante Markt sehr spezifisch ist, dermaßen außergewöhnlich wären, dass für die fragliche Farbmarke eine originäre Unterscheidungskraft anzunehmen wäre. Eine solche Annahme liefe nämlich dem Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 zugrunde liegenden, oben in Rn. 29 angesprochenen Allgemeininteresse zuwider, das dazu dient, die Verfügbarkeit von Farben nicht ungerechtfertigt zu beschränken. Eine Prüfung anhand der Umstände – auch wenn sie außergewöhnlich sein sollten – hat die Beschwerdekammer nach wie vor vorzunehmen.

51      Folglich kann der Beschwerdekammer nicht vorgeworfen werden, die oben angeführte Rechtsprechung nicht ausreichend berücksichtigt zu haben.

52      Der zweite Teil des ersten Klagegrundes greift daher nicht durch.

 Zum dritten Teil des ersten Klagegrundes: Unzutreffende Beurteilung des fraglichen Farbtons als einfache und gängige Farbe

53      Die Klägerin wendet sich gegen die Beurteilung der Beschwerdekammer, die angemeldete Marke bestehe aus einer einfachen und gängigen, keineswegs schockierenden oder überraschenden Farbe. Nach Ansicht der Klägerin ist allein die Branche landwirtschaftlicher Geräte und Maschinen maßgeblich für die Beurteilung des in Rede stehenden Farbtons, der sich stark von den Farben der Wettbewerber abhebe. In dieser Branche sei die Farbe „Himmelblau“ von hoher Leuchtkraft, nicht üblich und falle aufgrund des Kontrastes mit der Umgebung der fraglichen Waren sofort ins Auge.

54      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

55      Die Beschwerdekammer hat – nach Ausführungen darüber, dass ein Allgemeininteresse bestehe, dass Farben für die Wettbewerber verfügbar bleiben, da es nur eine geringe Anzahl von tatsächlich verfügbaren und vom Verbraucher unterscheidbaren Farben gebe, so dass eine zu großzügige Eintragung von Farbmarken den Bestand an verfügbaren Farben erschöpfen könnte – in Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass im vorliegenden Fall „[d]ie Farbe ,Himmelblau‘ RAL[:]5015 … eine einfache und gängige Farbe und keineswegs [eine] ,schockierende‘ oder überraschende Farbe“ sei.

56      Das gegenteilige Vorbringen der Klägerin hierzu überzeugt nicht.

57      Bei der angemeldeten Farbmarke handelt es sich nämlich, wie das EUIPO geltend macht, um eine einfache Variante der Grundfarbe Blau. Sie entspricht dem Blau des Himmels.

58      Den verschiedenen im Lauf des Verfahrens vor der Beschwerdekammer vorgelegten Unterlagen, darunter u. a. hierzu gemachten Angaben der Klägerin, lässt sich zudem entnehmen, dass auch andere Anbieter in der landwirtschaftlichen Branche Blautöne verwenden.

59      Die angemeldete Farbmarke unterscheidet sich aber, wie die Beschwerdekammer in den Rn. 33 und 35 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, nicht so offensichtlich von den blauen Farben, die vom Prüfer angegeben wurden (vgl. insbesondere die in Rn. 3 der angefochtenen Entscheidung angeführten Beispiele). Derartige Farben, darunter u. a. die Farbe „Himmelblau“, sind also entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht ungewöhnlich.

60      Die Beschwerdekammer ist somit in der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass die Farbe „Himmelblau“ eine einfache und gängige Farbe und in der Branche landwirtschaftlicher Geräte und Maschinen keineswegs eine schockierende oder überraschende Farbe ist.

61      In Anbetracht dieser Gesichtspunkte kann die Klägerin bei der Beurteilung der originären Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke nicht geltend machen, deren Farbe „Himmelblau“ hebe sich stark von den Farben der Wettbewerber ab.

62      Der dritte Teil des ersten Klagegrundes greift daher nicht durch.

 Zum vierten Teil des ersten Klagegrundes: Unzulässige Einbeziehung von Zier- und Werbeelementen in die Beurteilung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Farbmarke durch die Beschwerdekammer

63      Die Klägerin verweist darauf, dass die Beschwerdekammer in Rn. 33 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt habe, dass „landwirtschaftliche Maschinen in der Praxis üblicherweise mit Zier- und Werbeelementen versehen werden, welche je nach Zusammensetzung unterschiedlich sein können“. Diese Aussage sei inhaltlich nicht richtig, da landwirtschaftliche Maschinen nicht üblicherweise mit solchen Elementen versehen würden. Zudem würden landwirtschaftliche Maschinen oft aus größeren Entfernungen betrachtet, so dass nur die Farbe in Erinnerung bleibe, die sich im Fall der angemeldeten Farbmarke stark vom Hintergrund abhebe. Überdies enthalte diese Marke gar keine Zier- oder Werbeelemente. Es handle sich lediglich um den reinen Farbton „Himmelblau“. Daher habe die Beschwerdekammer unzutreffenderweise etwaige Zier- und Werbeelemente in die Beurteilung der originären Unterscheidungskraft mit einfließen lassen.

64      In der mündlichen Verhandlung hat sich das EUIPO darauf berufen, dass dieses Vorbringen nicht relevant sei, da die Beschwerdekammer ihre Prüfung zum Teil auf die Feststellung gestützt habe, dass die Farbe „Himmelblau“ einfach und auf dem Markt nicht unüblich sei und folglich keinen Herkunftshinweis darstelle.

65      Es ist festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin auf einem lückenhaften Verständnis der angefochtenen Entscheidung beruht.

66      Die Beschwerdekammer hat zwar auf die Praxis hingewiesen, dass landwirtschaftliche Geräte und Maschinen üblicherweise mit Zier- und Werbeelementen versehen sind. Sie hat daraus allerdings keinerlei Konsequenzen abgeleitet. Für die Zwecke ihrer Beurteilung hat die Beschwerdekammer nämlich in Rn. 33 der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass „[d]ie [angemeldete] Farbmarke … weder so spezifisch [sei] noch … einen so auffälligen Charakter [habe], um die Marke anders als in einem einfachen Himmelblau wahrzunehmen“.

67      Die Beschwerdekammer hat die angemeldete Farbmarke somit in dem von der Klägerin gewünschten Sinn beurteilt, d. h. als Farbton „Himmelblau“ und ohne – wie die Klägerin behauptet – etwaige Zier- oder Werbeelemente zu berücksichtigen.

68      Eine Äußerung zu der Frage, ob landwirtschaftliche Geräte und Maschinen üblicherweise mit Zier- und Werbeelementen versehen sind, erübrigt sich damit.

69      Nach alledem greift der vierte Teil des ersten Klagegrundes nicht durch. Folglich ist der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001

70      Dieser Klagegrund gliedert sich in vier Teile, mit denen erstens eine unzureichende Berücksichtigung der direkten Nachweise, zweitens eine unzureichende Würdigung der indirekten Nachweise, drittens die unzutreffende Voraussetzung der Verwendung der Farbmarke als solche und viertens die fehlende Prüfung sämtlicher Gesichtspunkte gerügt werden.

71      Für die Prüfung des zweiten Klagegrundes bietet es sich an, die ersten drei Teile zusammenzufassen, da mit ihnen die Würdigung der im Verfahren vor dem EUIPO vorgelegten Beweise angegriffen wird.

72      Im Verfahren vor dem EUIPO hat die Klägerin die in den Rn. 4 und 6 der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen Nachweise vorgelegt, darunter zwei Gutachten zur Verkehrsdurchsetzung in Deutschland, Frankreich, den Niederlanden und Ungarn, um eine durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft nachzuweisen. Sie hat weiterhin eine Bestätigung des CEMA vom 30. März 2020 vorgelegt, wonach es für Hersteller von landwirtschaftlichen Geräten und Maschinen üblich sei, für ihre Waren bestimmte Farben zu verwenden. In dieser Bestätigung werden auch die Marktanteilszahlen der Klägerin und einiger ihrer Wettbewerber für den Zeitraum 2014–2019 in 26 europäischen Ländern (alle damaligen Mitgliedstaaten der Union mit Ausnahme von Malta und Zypern) genannt. Die Klägerin hat auch Proben von Marketing- und Werbematerialien zu den von ihr angebotenen Waren vorgelegt, auf denen die angemeldete Farbmarke angebracht ist.

 Zur Würdigung der Nachweise für den Erwerb von Unterscheidungskraft der angemeldeten Farbmarke durch Benutzung

73      Die Klägerin macht erstens geltend, dass die Beschwerdekammer das Marktforschungsgutachten für Deutschland, Frankreich, die Niederlande und Ungarn, das zeige, dass viele der Befragten die angemeldete Farbe „Himmelblau“ mit ihren Waren in Verbindung brächten, nicht hinreichend berücksichtigt habe. Auch die Erklärung des CEMA, aus der hervorgehe, dass die Klägerin die angemeldete Farbe „Himmelblau“ zur Lackierung der betroffenen Waren verwende, sei von der Beschwerdekammer nicht hinreichend gewürdigt worden.

74      Zweitens habe die Beschwerdekammer die Marktanteile für das Jahr 2019 und den Zeitraum 2014–2019 in 26 europäischen Ländern (alle damaligen Mitgliedstaaten der Union mit Ausnahme von Malta und Zypern) nicht in ihre Beurteilung einfließen lassen. Diesen Daten komme ein hoher Beweiswert zu, da der Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e. V. (VDMA) eine unabhängige Organisation sei und im Auftrag des CEMA handele. Diese Marktanteile müssten nicht zwingend hoch sein, um einen geeigneten Nachweis darzustellen. Sie habe auch Nachweise erbracht für Aufwendungen, die ihren Tochtergesellschaften im Bereich „Marketing/Werbung und Messeteilnahmen“ in 14 europäischen Ländern entstanden seien, und für Anzeigen in 26 Ländern (alle damaligen Mitgliedstaaten der Union mit Ausnahme von Deutschland und Malta) von 2017 bis 2019; diese seien nicht angemessen in die Beurteilung einbezogen worden.

75      Drittens habe die Beschwerdekammer mit ihrem Hinweis in Rn. 47 der angefochtenen Entscheidung, dass „die beanspruchte Farbe ausschließlich in Verbindung mit [einer Bildmarke der Klägerin] verwendet“ werde und daher Nachweise für eine Verkehrsdurchsetzung in Bezug auf die angemeldete Farbmarke als solche zu erbringen seien, die Anforderungen überspannt. Denn nach der Rechtsprechung könne eine Marke Unterscheidungskraft auch durch ihre Benutzung in Verbindung mit oder als Teil von einer anderen eingetragenen Marke erwerben. Dies sei für Farbmarken relevant, da sie regelmäßig nicht isoliert benutzt würden. Darüber hinaus seien etliche Unterlagen eingereicht worden, die nur die angemeldete Farbmarke als solche beträfen.

76      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

77      Aus Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 ergibt sich, dass die fehlende originäre Unterscheidungskraft eines Zeichens seiner Eintragung dann nicht entgegensteht, wenn der Nachweis erbracht wird, dass es infolge seiner Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat (Urteil vom 9. September 2020, Schattierung der Farbe Lila, T‑187/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:405, Rn. 77).

78      Die Unterscheidungskraft einer Marke – unabhängig davon, ob sie originär ist oder durch Benutzung erlangt wurde – bedeutet, dass diese Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen. Sie ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (Urteil vom 9. September 2020, Schattierung der Farbe Lila, T‑187/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:405, Rn. 78).

79      Die Hauptfunktion der Marke besteht also darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. Damit die Marke ihre Aufgabe als wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs, das der Vertrag errichten und erhalten will, erfüllen kann, muss sie nämlich die Gewähr bieten, dass alle mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht wurden, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (vgl. Urteil vom 9. September 2020, Schattierung der Farbe Lila, T‑187/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:405, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

80      Weiterhin ist die Unionsmarke gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 einheitlich, was bedeutet, dass sie einheitliche Wirkung für die gesamte Union hat. Aus der Einheitlichkeit der Unionsmarke ergibt sich, dass ein Zeichen in der gesamten Union Unterscheidungskraft besitzen muss, um zur Eintragung zugelassen zu werden. Demgemäß ist eine Marke nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 2 von der Eintragung auszuschließen, wenn sie in einem Teil der Union keine Unterscheidungskraft besitzt. Nach der Rechtsprechung kann der in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 genannte Teil der Union gegebenenfalls auch nur aus einem einzigen Mitgliedstaat bestehen (vgl. Urteil vom 9. September 2020, Schattierung der Farbe Lila, T‑187/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:405, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

81      Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001, der die Eintragung von Zeichen ermöglicht, die durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt haben, ist unter Berücksichtigung dieses Erfordernisses zu verstehen. Aus der Einheitlichkeit der Unionsmarke folgt daher, dass ein Zeichen in der gesamten Union originäre oder durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft haben muss, um zur Eintragung zugelassen zu werden (vgl. Urteil vom 9. September 2020, Schattierung der Farbe Lila, T‑187/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:405, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

82      Insoweit darf nicht verlangt werden, dass der Nachweis einer durch die Benutzung einer Marke erlangten Unterscheidungskraft für jeden einzelnen Mitgliedstaat erbracht wird. Ein solcher Nachweis kann insgesamt für sämtliche betroffenen Mitgliedstaaten oder auch getrennt für unterschiedliche Mitgliedstaaten oder Gruppen von Mitgliedstaaten erbracht werden. Für den Fall, dass die vorgelegten Beweise einen – auch unwesentlichen oder nur aus einem einzigen Mitgliedstaat bestehenden – Teil der Union nicht abdecken, kann daher im Ergebnis nicht davon ausgegangen werden, dass die Marke in der gesamten Union durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat (vgl. Urteil vom 9. September 2020, Schattierung der Farbe Lila, T‑187/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:405, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

83      Was den Nachweis einer durch Benutzung erlangten Unterscheidungskraft angeht, ergibt sich aus der Systematik von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001, dass es demjenigen, der sich auf diese Bestimmung berufen möchte, obliegt, den Nachweis zu führen, dass die angemeldete Marke durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat (Urteil vom 9. September 2020, Schattierung der Farbe Lila, T‑187/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:405, Rn. 67).

84      Die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke, die Gegenstand einer Anmeldung ist, kann unter Berücksichtigung der von der Marke gehaltenen Marktanteile, der Intensität, der geografischen Verbreitung und der Dauer der Benutzung dieser Marke, des Werbeaufwands des Unternehmens für die Marke, des Teils der beteiligten Verkehrskreise, der die Ware aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt, sowie von Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder von anderen Berufsverbänden erfolgen (Urteile vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C‑108/97 und C‑109/97, EU:C:1999:230, Rn. 49 und 51, sowie vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C‑25/05 P, EU:C:2006:422, Rn. 75).

85      Der Rechtsprechung lässt sich ferner entnehmen, dass bestimmten Beweismitteln eine höhere Beweiskraft zugestanden wird als anderen. Insbesondere Verkaufszahlen und Werbematerial können nur als Sekundärbeweise angesehen werden, die gegebenenfalls die direkten Beweise für die durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft, wie sie durch Umfragen oder Gutachten zur Marktforschung sowie Erklärungen von Berufsverbänden oder Fachverkehrskreisen erbracht worden sind, verstärken können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. September 2010, CNH Global/HABM [Kombination der Farben Rot, Schwarz und Grau für einen Traktor], T‑378/07, EU:T:2010:413, Rn. 53 und 54, vom 29. Januar 2013, Germans Boada/HABM [Form eines Keramikschneidegeräts], T‑25/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:40, Rn. 74, und vom 24. Februar 2016, Coca-Cola/HABM [Form einer Konturflasche ohne Riffelung], T‑411/14, EU:T:2016:94, Rn. 83 und 84).

86      Anhand dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgelegten Dokumente vorliegend fehlerhaft festgestellt hat, dass die angemeldete Farbmarke durch ihre Benutzung keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 erlangt habe.

87      Im vorliegenden Fall lässt sich der Verfahrensakte des EUIPO entnehmen, dass die Klägerin verschiedene, oben in Rn. 72 dargestellte Beweismittel vorgelegt hat. Weiterhin ist in Erinnerung zu rufen, dass die Beschwerdekammer in Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, dass die maßgeblichen Verkehrskreise aus Landwirten mit relativ höherer Aufmerksamkeit bestehen.

88      Als Erstes hat die Klägerin ein Verkehrsdurchsetzungsgutachten vom Juni 2013 für die angemeldete Farbmarke in Deutschland und ein für Frankreich, die Niederlande und Ungarn erstelltes Verkehrsdurchsetzungsgutachten vom November 2019 vorgelegt. Zunächst zeigen diese Gutachten, dass in Deutschland 69 % der Landwirte, 71 % der Lohnunternehmer und 76 % der Landmaschinenhändler die Farbe „Himmelblau“ der Klägerin zuordnen. In Frankreich ordnen 39 % der Landwirte, 41 %der Lohnunternehmer und 30 % der Landmaschinenhändler diese Farbe den Waren der Klägerin zu. Sodann wird festgestellt, dass dieser Prozentsatz für die Niederlande 57 % der Landwirte, 55 % der Lohnunternehmer und 57 % der Landmaschinenhändler beträgt. In Ungarn ordnen schließlich 50 % der Landwirte und 40 % der Landmaschinenhändler die angemeldete Farbe „Himmelblau“ den Waren der Klägerin zu.

89      Für die oben genannten Mitgliedstaaten lässt sich nicht ausschließen, dass das maßgebliche Publikum oder ein wesentlicher Teil davon die angemeldete Farbmarke als einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren wahrnehmen wird. Diese Verkehrsdurchsetzungsgutachten beziehen sich allerdings nur auf vier Mitgliedstaaten, und die Klägerin hat nicht erläutert, aus welchen Gründen diese Beweismittel für den Nachweis einer in anderen Mitgliedstaaten durch Benutzung erlangten Unterscheidungskraft der angemeldeten Farbmarke relevant sein sollen und es damit ermöglichen würden, eine solchermaßen erlangte Unterscheidungskraft im gesamten Unionsgebiet darzutun (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Société des produits Nestlé u. a./Mondelez UK Holdings & Services, C‑84/17 P, C‑85/17 P und C‑95/17 P, EU:C:2018:596, Rn. 80 und 83).

90      Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass der CEMA mit seiner Erklärung nur die Benutzung des Farbtons „Himmelblau“ durch die Klägerin bestätigt, ohne sich jedoch zu einer Verbindung zu äußern, die die maßgeblichen Verkehrskreise möglicherweise zwischen dieser Farbe und diesem Unternehmen herstellen könnten, wie dies von der oben in den Rn. 78 und 79 angeführten Rechtsprechung verlangt wird. Damit ist das Dokument für die Beurteilung einer durch Benutzung erlangten Unterscheidungskraft irrelevant.

91      Als Drittes hat die Klägerin Unterlagen zu ihren Marktanteilen in 26 Mitgliedstaaten der Union (alle damaligen Mitgliedstaaten der Union mit Ausnahme von Malta und Zypern) vorgelegt.

92      Für einige Mitgliedstaaten ist der Marktanteil recht hoch, wie in Irland, in Lettland, in den Niederlanden, in der Slowakei oder in Slowenien, wo er sich für Bodenbearbeitungsgeräte im Jahr 2019 auf 21,3 % bzw. 34,6 %, 32,8 %, 33,7 % und 46,5 % beläuft. Für Drillmaschinen beträgt der Marktanteil für das Jahr 2019 34 % bzw. 14,1 %, 11,8 %, 17,9 % und 20 %. Die Klägerin hat für Bodenbearbeitungsgeräte und Drillmaschinen zusammen betrachtet einen Marktanteil, der als bedeutend angesehen werden könnte, so dass zumindest für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise nicht auszuschließen ist, dass eine Verbindung zwischen den Waren der Klägerin und der angemeldeten Farbmarke hergestellt werden könnte und dass ein erheblicher Teil des übrigen maßgeblichen Publikums diese Waren im Gebiet dieser fünf Mitgliedstaaten gedanklich mit der Klägerin in Verbindung bringen könnte.

93      Diesen Unterlagen lässt sich allerdings, wie das EUIPO zu Recht feststellt, auch entnehmen, dass der Marktanteil der Klägerin für andere Mitgliedstaaten wie Kroatien, Spanien, Finnland, Italien, Litauen, Polen oder Portugal im Jahr 2019 sehr gering ist. Er beträgt für Bodenbearbeitungsgeräte 12,1 %, bzw. 5,2 %, 11,2 %, 7,5 %, 9,9 %, 10,1 % und 10,1 %. Für Drillmaschinen sind es 2,5 % bzw. 2,3 %, 1,3 %, 1,6 %, 1 %, 5,3 % und 0 %.

94      Auch wenn eine Marke, wie die Klägerin vorträgt, nicht zwingend einen erheblichen Marktanteil erreichen muss, damit der Schluss gezogen werden kann, dass sie sich den maßgeblichen Verkehrskreisen ins Gedächtnis eingeprägt hat, kann auf dieser Grundlage kein Nachweis dafür erbracht werden, dass in den sieben zuvor genannten Mitgliedstaaten ein erheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren – wie von der oben in den Rn. 78 und 79 angeführten Rechtsprechung gefordert – identifizieren kann.

95      Wie sich aus der oben in Rn. 85 angeführten Rechtsprechung ergibt, stellen Marktanteile lediglich Sekundärbeweise dar, die gegebenenfalls unmittelbare Beweise wie vorliegend die Verkehrsdurchsetzungsgutachten verstärken können. Aus den von der Klägerin vorgelegten Verkehrsdurchsetzungsgutachten kann aber nicht das Vorliegen einer durch Benutzung erlangten Unterscheidungskraft in denjenigen Mitgliedstaaten hergeleitet werden, in denen die Marktanteile dermaßen gering sind.

96      Als Viertes handelt es sich, was das von der Klägerin vorgelegte Werbematerial angeht, u. a. um Broschüren zu 26 europäischen Ländern (alle damaligen Mitgliedstaaten der Union mit Ausnahme von Deutschland und Malta). Es ist jedoch festzustellen, dass sich auf dem Großteil dieses Materials das nachfolgend wiedergegebene Zeichen findet:

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97      Insoweit hat die Beschwerdekammer in Rn. 47 der angefochtenen Entscheidung dem Umstand Rechnung getragen, dass die beanspruchte Farbe trotz des Erfordernisses, dass die Marke als solche infolge intensiver Benutzung als Herkunftshinweis erkannt werden muss, ausschließlich in Verbindung mit diesem Zeichen verwendet wurde.

98      Was den Erwerb von Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 betrifft, ist der Ausdruck „Benutzung der Marke als Marke“ so zu verstehen, dass er sich nur auf eine Benutzung der Marke bezieht, die der Identifizierung der Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend durch die angesprochenen Verkehrskreise dient (Urteil vom 7. Juli 2005, Nestlé, C‑353/03, EU:C:2005:432, Rn. 29).

99      Der Gerichtshof hat zwar, wie die Klägerin richtigerweise geltend macht, anerkannt, dass sich eine solche Identifizierung und damit der Erwerb der Unterscheidungskraft sowohl aus der Benutzung eines Teils einer eingetragenen Marke als deren Bestandteil als auch aus der Benutzung einer anderen Marke in Verbindung mit einer eingetragenen Marke ergeben können. Er hat allerdings klargestellt, dass in beiden Fällen wichtig sei, dass infolge dieser Benutzung die angesprochenen Verkehrskreise die nur durch die Marke, deren Eintragung beantragt wird, gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung tatsächlich als von einem bestimmten Unternehmen stammend wahrnehmen (Urteil vom 7. Juli 2005, Nestlé, C‑353/03, EU:C:2005:432, Rn. 30).

100    Folglich besteht unabhängig davon, ob die Benutzung ein Zeichen als Teil einer eingetragenen Marke oder in Verbindung mit dieser betrifft, die wesentliche Voraussetzung darin, dass das Zeichen, dessen Eintragung als Marke beantragt wird, infolge dieser Benutzung die Waren, auf die es sich bezieht, bei den beteiligten Verkehrskreisen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnen kann (Urteil vom 16. September 2015, Société des Produits Nestlé, C‑215/14, EU:C:2015:604, Rn. 65). Für die Eintragung der Marke selbst muss der Anmelder nachweisen, dass allein diese Marke und keine anderen etwa vorhandenen Marken auf die Herkunft der Waren als von einem bestimmten Unternehmen stammend hinweist (Urteil vom 16. September 2015, Société des Produits Nestlé, C‑215/14, EU:C:2015:604, Rn. 66).

101    Im vorliegenden Fall werden sich die maßgeblichen Verkehrskreise an das oben in Rn. 96 wiedergegebene Zeichen halten, um das Unternehmen der Klägerin zu identifizieren und nicht an die auf den wiedergegebenen Waren angebrachte angemeldete Farbmarke, so dass diese Marke nicht als ein Hinweis auf die betriebliche Herkunft anerkannt werden kann. Die betreffenden Waren sind zwar in allen vorgelegten Broschüren in der Farbe der angemeldeten Marke lackiert, allerdings ist auf diesen Broschüren systematisch das oben in Rn. 96 wiedergegebene Zeichen angebracht. Die Beschwerdekammer hat daher mit der Annahme, dass die Klägerin keine Beweismittel vorgelegt habe, die eine Benutzung der angemeldeten Farbmarke als solche zeigten, keinen Fehler begangen.

102    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass mit den vorgelegten Beweisen in einer Gesamtschau keine Benutzung der angemeldeten Farbmarke dargetan wird, die hinreichend wäre, um die betroffenen Waren ohne die Gefahr einer Verwechslung von den Waren anderer Hersteller von landwirtschaftlichen Geräten und Maschinen zu unterscheiden und festzustellen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise im gesamten Unionsgebiet diese Farbe gedanklich mit den Waren der Klägerin in Verbindung bringen.

103    Daher sind die ersten drei Teile des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zum vierten Teil des zweiten Klagegrundes: Keine umfassende Prüfung sämtlicher Gesichtspunkte

104    Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beschwerdekammer nicht alle von ihr vorgelegten Nachweise geprüft habe, obwohl diese eine intensive, konstante und langjährige Benutzung der angemeldeten Farbmarke durch die Klägerin in fast allen Mitgliedstaaten der Union belegten. Hätte die Beschwerdekammer eine Gesamtschau dieser Nachweise durchgeführt, so hätte dies das „Ineinandergreifen“ der sich aus diesen verschiedenen Dokumenten ergebenden Informationen erlaubt.

105    Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

106    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin lässt sich den Rn. 44 und 45 der angefochtenen Entscheidung entnehmen, dass die Beschwerdekammer bestimmte von der Klägerin vorgelegte Nachweise, u. a. die Marktanteile, sehr wohl in ihre Beurteilung einer durch Benutzung erlangten Unterscheidungskraft einbezogen hat.

107    Die Beschwerdekammer hat nämlich lediglich festgestellt, dass die von der Klägerin vorgelegten Dokumente in ihrer Gesamtschau ungeeignet seien, die Wahrnehmung der angemeldeten Farbmarke durch die Verbraucher darzulegen.

108    In Rn. 46 der angefochtenen Entscheidung nimmt die Beschwerdekammer auf die Feststellungen des Prüfers Bezug, wonach es für bestimmte Teile der Union an Nachweisen fehle. Die Beschwerdekammer geht weiterhin davon aus, dass aus den Marktanteilen und der Benutzung der angemeldeten Farbmarke in Verbindung mit dem oben in Rn. 96 wiedergegebenen Zeichen nicht geschlossen werden könne, dass die maßgeblichen Verkehrskreise diese Marke mit den betreffenden Waren in Verbindung bringen. Um zu dieser Schlussfolgerung zu gelangen, hat die Beschwerdekammer eine Gesamtwürdigung der Nachweise vorgenommen. In Wirklichkeit greift die Klägerin nur das Ergebnis an, zu dem die Beschwerdekammer gekommen ist, wobei auf ihre Beanstandungen vorstehend im Rahmen der Prüfung der ersten drei Teile des zweiten Klagegrundes eingegangen worden ist.

109    Daher ist der vierte Teil des zweiten Klagegrundes und damit der zweite Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

110    Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

 Kosten

111    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

112    Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Lemken GmbH & Co. KG trägt die Kosten.

Marcoulli

Frimodt Nielsen

Norkus

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 26. Oktober 2022.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

S. Papasavvas


*      Verfahrenssprache: Deutsch.