Language of document :

Urteil des Gerichts vom 7. Juli 2011 - Valero Jordana/Kommission

(Rechtssache T-161/04)1

(Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Reserveliste eines allgemeinen Auswahlverfahrens und individuelle Entscheidungen über die Ernennung von Beamten - Verweigerung des Zugangs - Ausnahme betreffend den Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen - Schutz personenbezogener Daten - Verordnung [EG] Nr. 45/2001)

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Gregorio Valero Jordana (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Merola)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Aalto und E. Adserá Ribera, dann E. Adserá Ribera und P. Costa de Oliveira)

Streithelfer zur Unterstützung des Klägers: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: B. Weis Fogh und J. Jørgensen Søren), Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Kruse und K. Norman, dann A. Falk, S. Johannesson, K. Petkovska und C. Meyer-Seitz) und Europäischer Datenschutzbeauftragter (EDSB) (Prozessbevollmächtigte: H. Hijmans, H. Kranenborg und R. Barceló)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 10. Februar 2004, mit der dem Kläger der Zugang zur Reserveliste des allgemeinen Auswahlverfahrens A 7/A 6 KOM/A/637 und den seit dem 5. Oktober 1995 ergangenen individuellen Entscheidungen über die Ernennung von Beamten der Besoldungsgruppe A 6 verweigert wird

Tenor

Die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Februar 2004, Herrn Gregorio Valero Jordana den Zugang zur Reserveliste des allgemeinen Auswahlverfahrens A 7/A 6 KOM/A/637 und zu den seit dem 5. Oktober 1995 ergangenen individuellen Entscheidungen über die Ernennung von Beamten der Besoldungsgruppe A 6 zu verweigern, wird für nichtig erklärt.

Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten von Herrn Valero Jordana.

Das Königreich Schweden trägt seine eigenen Kosten.

Der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) trägt seine eigenen Kosten.

Das Königreich Dänemark wird in der Rechtssache T-161/04 als Streithelfer im Register gestrichen.

Das Königreich Dänemark trägt seine eigenen Kosten.

Herr Valero Jordana, die Kommission, das Königreich Schweden und der EDSB tragen ihre eigenen Kosten hinsichtlich des Beitritts des Königreichs Dänemark als Streithelfer.

____________

1 - ABl. C 168 vom 26.6.2004.