Language of document : ECLI:EU:T:2011:337





Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 7. Juli 2011 – Valero Jordana/Kommission

(Rechtssache T‑161/04)

„Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Reserveliste eines allgemeinen Auswahlverfahrens und individuelle Entscheidungen über die Ernennung von Beamten – Verweigerung des Zugangs – Ausnahme betreffend den Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen – Schutz personenbezogener Daten – Verordnung (EG) Nr. 45/2001“

1.                     Europäische Union – Organe – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001– Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Begründungspflicht – Umfang (Art. 253 EG; Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates) (vgl. Randnrn. 48-49)

2.                     Europäische Union – Organe – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen – Reichweite – Beurteilungspflicht gemäß den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten (Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 45/2001, Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Buchst. a und b, und Nr. 1049/2001, Art. 4 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 87-89, 91, 95-96, 102)

3.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Im Laufe des Verfahrens vorgetragene, nicht in der angefochtenen Entscheidung angegebene Begründung – Unzulässigkeit (Art. 253 EG) (vgl. Randnr. 107)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 10. Februar 2004, mit der dem Kläger der Zugang zur Reserveliste des allgemeinen Auswahlverfahrens A 7/A 6 KOM/A/637 und zu den seit dem 5. Oktober 1995 ergangenen individuellen Entscheidungen über die Ernennung von Beamten der Besoldungsgruppe A 6 verweigert wird

Tenor

1.

Die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Februar 2004, Herrn Gregorio Valero Jordana den Zugang zur Reserveliste des allgemeinen Auswahlverfahrens A 7/A 6 KOM/A/637 und zu den seit dem 5. Oktober 1995 ergangenen individuellen Entscheidungen über die Ernennung von Beamten der Besoldungsgruppe A 6 zu verweigern, wird für nichtig erklärt.

2.

Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten von Herrn Valero Jordana.

3.

Das Königreich Schweden trägt seine eigenen Kosten.

4.

Der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) trägt seine eigenen Kosten.

5.

Das Königreich Dänemark wird in der Rechtssache T‑161/04 als Streithelfer im Register gestrichen.

6.

Das Königreich Dänemark trägt seine eigenen Kosten.

7.

Herr Valero Jordana, die Kommission, das Königreich Schweden und der EDSB tragen ihre eigenen Kosten hinsichtlich des Beitritts des Königreichs Dänemark als Streithelfer.