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Amtsblattmitteilung

 

SEQ CHAPTER \h \r 1Klage des Herrn Michael Schäfer gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 30. April 2004

(Rechtssache T-163/04)

Verfahrenssprache

zu bestimmen gemäß Artikel 131 § 2 der Verfahrensordnung

- Sprache, in der die Klage verfaßt wurde: Deutsch

Herr Michael Schäfer, Bergisch-Gladbach (Deutschland), hat am 30. April 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigte des Klägers ist Rechtsanwältin I. Reese.

Weitere Partei vor der Beschwerdekammer war KoKa Verwaltung GmbH, Hamburg (Deutschland).

Der Kläger beantragt,

-     die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 12.12.2003 dahingehend zu ändern, dass dem Beschwerdeamt die eigenen Auslagen und Kosten des Klägers im Wiedereinsetzungs- und Beschwerdeverfahren auferlegt werden;

-     hilfsweise, die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt dahingehend zu ändern, dass der KoKa Verwaltung GmbH die Auslagen und Kosten des Klägers Wiedereinsetzungs- und Beschwerdeverfahren auferlegt werden.

Klagegründe und wesentliche Argumente:

Der Kläger meldete am 26.12.2000 die Bildmarke "Mike's Meals on Wheels" als Gemeinschaftsmarke für Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt an. Die KoKa Verwaltung GmbH legte aus ihren rangälteren deutschen Eintragungen, nämlich der Bildmarke "MIKE'S SANDWICH MARKET" und der Wortmarke "MIKE", Widerspruch wegen Verwechslungsgefahr ein.

Das Amt wies den Widerspruch zurück und legte der Widersprechenden die Kosten auf. Gegen diesen Bescheid beantragte die Widersprechende Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Sie legte zudem Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang aufzuheben und das Verfahren bis zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag auszusetzen.

Mit Bescheid vom 16. Juni 2003 gab die Widerspruchsabteilung dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand statt und nahm das Widerspruchsverfahren wieder auf.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass die Beschwerde gegenstandlos geworden sei. Das Beschwerdeverfahren wurde daher eingestellt und die Beschwerdegebühr zurückerstattet. Die Beschwerdekammer entschied weiterhin, dass jeder Beteiligte seine eigenen Auslagen und Kosten im Beschwerdeverfahren trägt.

Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen diese Kostenentscheidung. Er macht geltend, dass das Amt sein Ermessen nach Artikel 81 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 im Falle der Verfahrenseinstellung nicht sachgerecht ausgeübt habe. Der Kläger habe keinerlei Ursache dafür gesetzt, dass das Beschwerdeverfahren eingeleitet und durchgeführt werden musste. Anlass für das Beschwerdeverfahren sei die falsche Postleitzahl auf dem Briefkopf des Harmonisierungsamtes einerseits und die Ausschöpfung der Frist bis auf die letzte Minute durch die Beschwerdeführerin anderseits gewesen. Beide in Betracht kommenden Ursachen für das Wiedereinsetzungs- und Beschwerdeverfahren liegen außerhalb des Einflussbereiches des Klägers. Artikel 81 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 gebe die Möglichkeit, nach freiem Ermessen über die Kosten zu entscheiden. Dieses freie Ermessen beinhalte eine Kostenentscheidung zu Lasten des Harmonisierungsamtes. Weiterhin verletze es die Grundrechte des Klägers, dass er keine Entschädigung für seine Kosten und seinen Aufwand erhält.

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