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Amtsblattmitteilung

 

BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 12. Juli 2005

in der Rechtssache T-163/04: Michael Schäfer gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)1

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer - Verfahrenskosten - Verteilung)

(Verfahrenssprache: Deutsch)

In der Rechtssache T-163/04, Michael Schäfer, wohnhaft in Bergisch-Gladbach (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin I. Reese, gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigter: G. Schneider), andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: KoKa Verwaltung GmbH mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. E. Lampel, betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 12. Dezember 2003 (Sache R 93/2003-2), soweit darin die Verteilung der Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer geregelt wird, hat das Gericht (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten H. Legal sowie der Richterin P. Lindh und des Richters V. Vadapalas - Kanzler: H. Jung - am 12. Juli 2005 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

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1 - ABl. C 251 vom 9.10.2004.