Language of document : ECLI:EU:T:2013:139

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS

19. März 2013(1)

„Prozesskostenhilfe“

In der Rechtssache T-69/13 AJ

DP, wohnhaft in Frankenthal (Deutschland),

Antragsteller,

gegen

Bundesamt für Justiz,

Antragsgegner,

wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Art. 95 der Verfahrensordnung

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

in Anbetracht von Art. 94 § 3 der Verfahrensordnung,

in Anbetracht von Art. 96 § 1 der Verfahrensordnung,

in Anbetracht des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der am 4. Februar 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist,

in Anbetracht der Rechtsverfolgung, für die die Prozesskostenhilfe nach den Angaben im Antragsformular beantragt ist,

in Anbetracht dessen, dass das Gericht weder für die Überprüfung von Entscheidungen nationaler Gerichte zuständig ist noch über die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Bestimmungen oder Handlungen nationaler Behörden befinden kann,

in Anbetracht dessen, dass das Gericht nach Art. 268 AEUV, Art. 340 Abs. 2 und 3 AEUV und Art. 188 Abs. 2 EA nur für Klagen auf Ersatz von Schäden zuständig ist, die durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder durch deren Bedienstete in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursacht wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 23. März 2004, Bürgerbeauftragter/Lamberts, C‑234/02 P, Slg. 2004, I‑2803, Randnrn. 49 und 59),

in Anbetracht dessen, dass daher die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich unzulässig erscheint,

folgenden

Beschluss


Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Rechtssache T‑69/13 AJ wird zurückgewiesen.

Luxemburg, den 19. März 2013

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      M. Jaeger


1 Verfahrenssprache: Deutsch.