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Klage, eingereicht am 1. September 2008 - Hellenische Republik / Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache T-356/08)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: K. Chalkias und E. Leftheriotou)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

der Klage der Hellenischen Republik stattzugeben und die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang für nichtig zu erklären, oder, hilfsweise, die angefochtene Entscheidung der Kommission gemäß dem im Einzelnen Dargelegten in der Weise abzuändern, dass keine Berichtigung im Sektor der Ackerkulturen für die Erntejahre 2004 und 2005 erfolgt oder dass die Berichtigung in jedem Fall auf 5 % und nur auf die Ausgaben für Hartweizen begrenzt wird;

einen Betrag von 609 833,96 Euro von der verfügten Berichtigung in Höhe von 127 714 520,73 Euro sowie von jeder anderen Berichtigung abzuziehen, die gegebenenfalls nach der Erhebung der vorliegenden Klage verfügt wird;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2008) 3411 der Kommission vom 8. Juli 2008, die unter der Nummer 2008/582/EG veröffentlicht worden ist und den Ausschluss von Ausgaben in Höhe von 127 714 520,73 Euro, die von der Hellenischen Republik getätigt worden sind, von der gemeinschaftlichen Finanzierung im Rahmen des Rechnungsabschlusses des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) betrifft, folgende Nichtigkeitsgründe geltend:

Mit dem ersten Nichtigkeitsgrund, der die Berichtigung bei den Kulturen von Hartweizen und Kulturen mit Ausnahme von Hartweizen betrifft, wird eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung der Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/921, 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1593/20002, 58 der Verordnung (EG) Nr. 445/20023 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 1782/20034 insoweit geltend gemacht, als es nach diesen Vorschriften zulässig sei, die Identifizierung der Grundstücke mit einem anderen kartografischen Material vorzunehmen, das den orthofotografischen Karten gleichwertig sei, oder aber eine fehlerhafte Beurteilung der tatsächlichen Umstände und eine unzureichende Begründung der Berichtigungen. Außerdem wird geltend gemacht, dass eine Rechtsgrundlage für die Vornahme der Berichtigung fehle, weil die Kommission die tatsächlichen Umstände fehlerhaft interpretiert und die Grenzen ihres Ermessens überschritten habe, was die Entscheidung angehe, dass die Kontrollen an Ort und Stelle nicht rechtzeitig durchgeführt worden seien.

Mit dem zweiten Nichtigkeitsgrund wird geltend gemacht, dass eine Rechtsgrundlage und eine ausreichende Begründung in Bezug auf den angeblichen Rückfall und den angeblichen Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes fehle, da die Kommission von den prozessualen Verwicklungen, die die Fertigstellung des Kontrollsystems der Klägerin verzögert hätten, unterrichtet und auf ihren Vorschlag und in Zusammenarbeit mit ihr zu diesem Zweck einen Aktionsplan für die Klägerin aufgestellt worden sei.

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1 - Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 1).

2 - Verordnung (EG) Nr. 1593/2000 des Rates vom 17. Juli 2000 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 182 vom 21.7.2000, S. 4).

3 - Verordnung (EG) Nr. 445/2002 der Kommission vom 26. Februar 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl. L 74 vom 15.3.2002, S. 1).

4 - Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).