Language of document : ECLI:EU:T:2022:156

URTEIL DES GERICHTS (Vierte erweiterte Kammer)

23. März 2022(*)(i)

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Disziplinarstrafe – Verweis – Art. 21a des Statuts – Beurteilungsfehler“

In der Rechtssache T‑757/20,

OT, vertreten durch die Rechtsanwälte C. Bernard-Glanz und S. Rodrigues,

Klägerin,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch I. Lázaro Betancor und M. Windisch als Bevollmächtigte,

Beklagter,

wegen einer auf Art. 270 AEUV gestützten Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Parlaments vom 19. Dezember 2019, mit der der Klägerin ein Verweis erteilt wurde,

erlässt

DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten S. Gervasoni, der Richter L. Madise und P. Nihoul (Berichterstatter), der Richterin R. Frendo sowie des Richters J. Martín y Pérez de Nanclares,

Kanzler: H. Eriksson, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 2021

folgendes

Urteil

I.      Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Gegen die Klägerin OT, eine Beamtin des Europäischen Parlaments, die der Rechtsstreit betrifft, hat das Parlament einen Verweis verhängt, weil sie, als sie Bedienstete auf Zeit im Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) war, zwei Vermerke unterzeichnet hatte, mit denen die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung zugelassen wurde.

A.      EASO

2        Das EASO mit Sitz in Valletta (Malta) wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (ABl. 2010, L 132, S. 11) geschaffen, um zu einer besseren Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) beizutragen, die praktische Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Asylbereich zu stärken und Mitgliedstaaten, deren Asyl‑ und Aufnahmesysteme besonderem Druck ausgesetzt sind, operative Unterstützung zu gewähren oder die Bereitstellung dieser Unterstützung zu koordinieren. Seit 2015 unterstützt das EASO insbesondere Griechenland im Zusammenhang mit der Migrationskrise.

3        Das EASO war zur maßgeblichen Zeit in drei Abteilungen unterteilt: die Abteilung „Asylunterstützung“ (DAS), die Abteilung „Operations“ (DOP) und die Abteilung „Verwaltung“ (DOA). Zu der letzteren gehörten ein Fachbereich „Finanzen“ und ein Fachbereich „Öffentliche Aufträge“.

B.      Die Stellung der Klägerin beim EASO

4        Die Klägerin, seit dem Jahr 2004 eine Beamtin des Parlaments, war von April bis Oktober 2016 im dienstlichen Interesse zum EASO abgeordnet.

5        Am 1. November 2016 nahm sie beim Parlament Urlaub aus persönlichen Gründen in Anspruch und wurde vom EASO als Bedienstete auf Zeit als Leiterin der Abteilung „Asylunterstützung“ eingestellt.

6        Ab Mai 2017 übernahm die Klägerin außerdem zusammen mit dem Leiter der Abteilung „Verwaltung“ das Tagesgeschäft der Abteilung „Operations“, deren Leiterin A krankheitsbedingt abwesend war.

7        Am 16. Juli 2017 wurde die Klägerin, die weiterhin Leiterin der Abteilung „Asylunterstützung“ war, zur Ad-interim-Leiterin der Abteilung „Operations“ ernannt und blieb dies bis zu ihrem Ausscheiden am 31. Juli 2018.

8        Am 1. September 2018 nahm die Klägerin ihre Tätigkeit im Parlament wieder auf.

C.      Die streitigen Vermerke

9        Im Oktober 2016 beschloss EASO in Absprache mit den griechischen Behörden, die Aufnahme‑ und Identifizierungszentren, die es zusammen mit dem griechischen Asyldienst betrieb, aus den Flüchtlingslagern (Hotspots) Mória (Lesbos, Griechenland) und Vial (Chios, Griechenland) zu verlagern.

10      Am 22. Februar 2017 unterzeichnete A einen „Ausnahmevermerk“, aus dem hervorging, dass das Gebäude, in dem die Dienststellen des EASO untergebracht werden sollten, für drei Jahre von einem Unternehmen gemietet werden sollte, das auch Reparatur‑ und Bauarbeiten durchführen werde. Die Kosten der Operation einschließlich der Wartung wurden auf 351 120 Euro geschätzt.

11      In Nr. 1 dieses Vermerks wurde erläutert, dass es in den Flüchtlingslagern zu Unruhen und Streiks gekommen sei, die für die dort arbeitenden Menschen zu Sicherheitsproblemen und zu einer Unterbrechung der dortigen Tätigkeiten geführt hätten, und dass mehrere Mitgliedstaaten daraufhin verlangt hätten, die Experten aus diesen Lagern zu verlegen, da sie sonst abberufen werden müssten. Die griechische Regierung unterstützte dieses Verlangen.

12      In Nr. 2 dieses Vermerks wurde u. a. auf Folgendes hingewiesen:

„Aufgrund der zeitlichen Zwänge wird es für notwendig erachtet, den Vertrag ohne Einhaltung des entsprechenden Vergabeverfahrens zu unterzeichnen.“

13      Am 11. Mai 2017 unterzeichnete die Klägerin als Leiterin der Abteilung „Asylunterstützung“ eine erste Änderung dieses Vermerks (im Folgenden: Vermerk vom 11. Mai 2017) für die vierjährige Miete derselben Liegenschaften von derselben Person und die Durchführung zusätzlicher Arbeiten, darunter den Bau von zwölf zusätzlichen Arbeitsräumen. Die Kosten der Transaktion wurden diesmal auf 655 609,85 Euro geschätzt.

14      Die Wahl des Verfahrens wurde genauso begründet wie in dem Vermerk von A vom 22. Februar 2017.

15      Am 11. Juni 2017 unterzeichnete die Klägerin außerdem als Ad-interim-Leiterin der Abteilung „Operations“ einen Vermerk (im Folgenden: Vermerk vom 11. Juni 2017) über die Miete eines Gebäudes von einem Unternehmen auf der Insel Chios für einen Zeitraum von vier Jahren sowie über die Durchführung von Arbeiten in diesem Gebäude. Die Kosten der Transaktion wurden auf 1 040 609,85 Euro geschätzt.

16      Als Rechtfertigung wurde in diesem Vermerk die Situation genauso beschrieben wie in den Vermerken vom 22. Februar und 11. Mai 2017.

17      In Nr. 2 des Vermerks vom 11. Juni 2017 hieß es, dass zusammen mit den griechischen Behörden sechs Gebäude ausgewiesen worden seien, doch habe man das ausgewählte Gebäude insbesondere aufgrund seiner Lage und Größe als das geeignetste angesehen.

18      In Nr. 4 des Vermerks vom 11. Juni 2017 wurde Folgendes hinzugefügt:

„Aufgrund der zeitlichen Zwänge und der Dringlichkeit des Problems wird es für notwendig erachtet, den Vertrag ohne Einhaltung des entsprechenden Vergabeverfahrens zu unterzeichnen.

Der direkte Vertragsschluss für die Gebäude wurde durch eine Reihe von Faktoren bestimmt, wie etwa durch Sicherheitserwägungen, die Notwendigkeit, die Kontinuität der Aktivitäten zu gewährleisten, die Lage der auf der Insel Chios vorhandenen Gebäude, die örtliche soziale Akzeptanz und vor allem den Wunsch der griechischen Behörden. Diese Anforderungen waren von vornherein für die direkte Auftragsvergabe hinsichtlich des Mietvertrags maßgeblich, der sich daraus ergeben hat.“

19      Die Mietverträge für die Gebäude auf den Inseln Lesbos und Chios wurden am 16. Juni bzw. am 10. August 2017 unterzeichnet.

D.      Die Untersuchung des OLAF

20      Am 6. Juni 2017 leitete das Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gegen den Exekutivdirektor des EASO eine Untersuchung wegen Nichteinhaltung der Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge, der Einstellungsverfahren, der Datenschutzvorschriften und des Verbots von Mobbing ein.

21      Mit Schreiben vom 5. Dezember 2017 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass die Untersuchung des OLAF auf weitere Personen, darunter sie selbst, ausgeweitet worden sei.

22      Am 19. Februar 2018 wurde die Klägerin vom OLAF gemäß Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. 2013, L 248, S. 1) angehört.

23      Am 27. Juli 2018 wurde die Klägerin aufgefordert, sich zu der vom OLAF gemäß Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 883/2013 erstellten Zusammenfassung des Sachverhalts zu äußern, was sie mit Schreiben vom 17. August 2018 tat.

24      Mit Schreiben vom 28. November 2018 übermittelte OLAF gemäß Art. 11 Abs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 883/2013 dem Generalsekretär des Parlaments eine Empfehlung, namentlich gegen die Klägerin wegen Verstoßes gegen die in den Art. 21 und 21a des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) vorgesehenen Pflichten ein Disziplinarverfahren einzuleiten.

25      Aus der vom OLAF erstellten Zusammenfassung des Sachverhalts, die der Klägerin am 27. Juli 2018 übermittelt wurde, geht hervor, dass ihr insbesondere vorgeworfen wurde, in Verfahren tätig geworden zu sein, bei denen die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge insofern nicht beachtet worden seien, als zum einen von außergewöhnlichen Dringlichkeitsverfahren Gebrauch gemacht worden sei, obwohl zwischen der Entscheidung über die Anmietung der betreffenden Gebäude und dem Abschluss der Verträge acht bzw. zehn Monate verstrichen seien, und als zum anderen keine angemessene Marktstudie durchgeführt worden sei.

26      OLAF stellte außerdem fest, dass sich im August 2017 die geschätzten Kosten für das Gebäude auf der Insel Lesbos auf 811 478 Euro beliefen, wohingegen im Februar 2017 vorläufig 351 120 Euro im Haushaltsplan veranschlagt worden seien, und dass für das Gebäude auf der Insel Chios unrechtmäßige Ausgaben in Höhe von mindestens 85 000 Euro getätigt worden seien.

E.      Disziplinarverfahren

27      Mit Schreiben vom 4. Februar 2019 teilte der Generalsekretär des Parlaments der Klägerin mit, dass er auf die Empfehlungen des OLAF hin gemäß Anhang IX Art. 1 und 2 des Statuts und Art. 2 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen vom 18. Mai 2004 über Disziplinarverfahren und Verwaltungsuntersuchungen (im Folgenden: Allgemeine Durchführungsbestimmungen) beschlossen habe, eine Verwaltungsuntersuchung gegen sie einzuleiten, weil sie möglicherweise ihrer Verpflichtung nach Art. 21a des Statuts nicht nachgekommen sei, während der Zeit, in der sie beim EASO tätig gewesen sei, Fehler und schwere Dienstvergehen zu melden.

28      Am 7. März 2019 wurde die Klägerin von Personen angehört, die der Generalsekretär des Parlaments mit der Durchführung der Verwaltungsuntersuchung betraut hatte.

29      Am 29. März 2019 übermittelte die Klägerin den Ermittlern zusätzliche Anmerkungen zu ihren Erklärungen vom 7. März 2019.

30      Am 7. Juni 2019 erstellten die Ermittler des Parlaments gemäß Art. 2 Abs. 3 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen den Bericht über den Abschluss der Verwaltungsuntersuchung, in dem sie die Auffassung vertraten, dass die Klägerin dadurch gegen Art. 21a des Statuts verstoßen habe, dass sie ihren Vorgesetzten oder den zuständigen Behörden nicht mitgeteilt habe, dass bei der Unterzeichnung der beiden Verträge für die Gebäude auf den Inseln Lesbos und Chios die Haushaltsordnung nicht eingehalten worden sei, und zwar in zweifacher Hinsicht: Zum einen „[sei] es angesichts der Zeitspanne, die der Agentur zur Verfügung [gestanden habe] und die die Durchführung eines normalen Verfahrens [erlaubt habe], nicht unbedingt erforderlich [gewesen], auf Ausnahmeverfahren zurückzugreifen“, und zum anderen habe „keine echte Erkundung des lokalen Marktes stattgefunden, was zu fragwürdigen Entscheidungen geführt [habe]“. Die Ermittler vertraten auch die Auffassung, dass die Klägerin als erfahrene Beamtin mit juristischer Ausbildung gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass die Haushaltsordnung nicht eingehalten worden sei.

31      Mit Schreiben vom 18. Juni 2019 übermittelte das Parlament gemäß Anhang IX Art. 2 Abs. 2 des Statuts und Art. 2 Abs. 3 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen diesen Bericht der Klägerin und teilte ihr mit, dass der Generalsekretär des Parlaments beschlossen habe, gemäß Anhang IX Art. 3 Abs. 1 des Statuts und Art. 3 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen die vor Einleitung jedweden Disziplinarverfahrens gebotene Anhörung durchzuführen.

32      Die Klägerin sandte am 9. Juli 2019 per E‑Mail ihre Stellungnahme zum Untersuchungsbericht.

33      Am 10. Juli 2019 wurde sie gemäß Anhang IX Art. 3 Abs. 1 des Statuts und Art. 3 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen vom Generaldirektor für Personal angehört.

34      Mit Schreiben vom 8. November 2019 teilte der Generalsekretär des Parlaments der Klägerin seine Entscheidung mit, den Disziplinarrat nicht zu befassen, da „sowohl die besonders schwierigen Bedingungen berücksichtigt werden [müssten], unter denen sie ihre Aufgaben im Rahmen der humanitären Krise auf den griechischen Inseln wahrgenommen [habe], die auf operativer Ebene ein unverzügliches Handeln erfordert [habe], als auch die Tatsache, dass sie erst am Ende der beiden fraglichen Verfahren, d. h. ein bzw. zwei Monate vor deren Abschluss, tätig geworden [sei]“. Außerdem teilte er ihr mit, dass er dennoch beabsichtige, ihr einen Verweis zu erteilen, weil sie ihren Vorgesetzten oder den zuständigen Behörden nicht die Fälle zur Kenntnis gebracht [habe], in denen die Haushaltsordnung nicht eingehalten [worden sei], und sie dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 21a des Statuts verstoßen habe. Er forderte sie daher auf, ihm ihre etwaigen Bemerkungen gemäß Anhang IX Art. 11 des Statuts zukommen zu lassen.

35      Mit E‑Mail vom 22. November 2019 übermittelte die Klägerin dem Generalsekretär des Parlaments ihre Stellungnahme.

36      Mit Entscheidung vom 19. Dezember 2019 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), die mit Schreiben vom 9. Januar 2020 übermittelt wurde, verhängte der Generalsekretär des Parlaments gegen die Klägerin einen Verweis, weil „sie ihren Vorgesetzten oder den zuständigen Behörden nicht die Fälle zur Kenntnis gebracht [habe], in denen die Haushaltsordnung nicht eingehalten [worden sei] und die den Verstoß gegen Art. 21a des Statuts [beträfen]“.

37      In dem Schreiben, mit dem diese Entscheidung der Klägerin mitgeteilt wurde, hieß es:

„Bevor ich meine Entscheidung traf, habe ich neben allen in der Akte enthaltenen Angaben auch die Angaben sehr aufmerksam geprüft, die Sie mir in Ihrem Schreiben vom 22. November haben zukommen lassen, in dem Sie den besonderen Kontext der Dringlichkeit im Zusammenhang mit der humanitären Krise während Ihrer Tätigkeit beim EASO betont haben. Dabei haben Sie insbesondere erwähnt, dass in diesem Zusammenhang sehr regelmäßig Ausnahmeverfahren für die Auftragsvergabe angewendet würden und Ihnen von Ihren für die Auftragsvergabe und die Transaktionen zuständigen Kollegen versichert worden sei, dass alles den rechtlichen Anforderungen entspreche. Ich habe auch zur Kenntnis genommen, dass Ihr Beitrag zu den Vorgängen Ihrer Ansicht nach nur begrenzt und Ihre Arbeitsbelastung zu jener Zeit sehr hoch war.

Deshalb habe ich mich für diese in Anbetracht des Ihnen zur Last gelegten Sachverhalts geringe Strafe entschieden und dabei in vollem Umfang zum einen die besonders schwierigen Umstände berücksichtigt, unter denen Sie Ihre Aufgaben wahrzunehmen hatten, und zum anderen, dass Sie erst am Ende des Verfahrens tätig geworden sind und daher nicht für die ursprünglichen Entscheidungen über die Auftragsvergabe verantwortlich gemacht werden können. Schließlich ist mir auch bewusst, dass Sie sich im Übrigen in Ihrem Dienst für das Europäische Parlament noch nie etwas haben zuschulden kommen lassen.“

38      Am 10. April 2020 legte die Klägerin gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung ein.

39      Mit Entscheidung vom 15. September 2020 (im Folgenden: Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde), die der Klägerin am selben Tag bekannt gegeben wurde, wies der Präsident des Parlaments die Beschwerde zurück.

40      In der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde führte der Präsident des Parlaments Folgendes aus:

„Aus den Akten und insbesondere aus den Erklärungen Ihrer Mandantin ergibt sich, dass sie der allgemeinen, ihrer Funktion inhärenten Weisung gefolgt ist, die ihr vorgelegten Finanzvorgänge weiterzuverfolgen, ohne sich mit diesen Vorgängen inhaltlich auseinanderzusetzen, obwohl systematisch auf Ausnahmeverfahren zurückgegriffen wurde. Außerdem hat Ihre Mandantin erklärt, sie habe sich gegenüber ihren Vorgesetzten verpflichtet gefühlt, die von ihren Kollegen begonnene Arbeit abzuschließen, und dass der Exekutivdirektor darauf gedrängt und mit Nachdruck darauf bestanden habe, dass die Projekte im September 2017 durchgeführt würden, und dass er die Verfahren um jeden Preis habe beschleunigen wollen. Daraus folgt, dass das Vorliegen von Anordnungen im Sinne von Art. 21a des Statuts erwiesen ist.

[I]hre Mandantin hätte sich als ausgebildete Juristin angesichts des Wortlauts von Art. 104 der Haushaltsordnung [Verordnung Nr. 966/2012] und von Art. 134 Abs. 1 Buchst. c der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Anwendungsbestimmungen für die Haushaltsordnung [Verordnung Nr. 1268/2012] der Fehler und der Folgen bewusst sein müssen, zu denen diese Fehler führen konnten. Als Juristin musste sie den Grundsatz der Auslegung von Rechtsvorschriften kennen, wonach Ausnahmen von allgemeinen Regeln eng auszulegen sind. Art. 104 der Haushaltsordnung ist aber in Verbindung mit Art. 134 Abs. 1 Buchst. c der vorgenannten Anwendungsbestimmungen zu sehen, wo von ,soweit … unbedingt erforderlich‘ und von ,dringliche[n], zwingende[n] Gründe[n] im Zusammenhang mit Ereignissen [die Rede ist, die die betreffenden öffentlichen Auftraggeber] nicht voraussehen konnten‘, was Ihre Mandantin hätte alarmieren müssen, zumal sie Kenntnis davon hatte, dass es im Jahr 2016 36 Ausnahmevermerke gab, was von einem systematischen Rückgriff hierauf zeugt, der mit dem Wortlaut der beiden genannten Bestimmungen schwerlich zu vereinbaren ist.

…“

II.    Verfahren und Anträge der Parteien

41      Mit Klageschrift, die am 21. Dezember 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

42      Die Klägerin hat mit einem bei der Kanzlei des Gerichts am 21. Januar 2021 eingereichten Schreiben einen Antrag auf Anonymität gestellt. Das Gericht hat diesem Antrag mit Entscheidung vom 4. Februar 2021 stattgegeben.

43      Die Klagebeantwortung, die Erwiderung und die Gegenerwiderung sind am 24. März, am 7. Mai bzw. am 21. Juni 2021 eingegangen.

44      Auf Vorschlag der Vierten Kammer hat das Gericht gemäß Art. 28 seiner Verfahrensordnung entschieden, die Rechtssache an einen erweiterten Spruchkörper zu verweisen.

45      Auf Vorschlag des Berichterstatters hat das Gericht (Vierte erweiterte Kammer) beschlossen, das mündliche Verfahren zu eröffnen.

46      Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung hat das Gericht das Parlament auf Vorschlag des Berichterstatters mit Schreiben vom 9. August, vom 14. Oktober und vom 10. November 2021 aufgefordert, bestimmte Dokumente vorzulegen, und Fragen an die Parteien gerichtet. Die Parteien haben innerhalb der gesetzten Frist hierauf geantwortet.

47      Die Parteien haben in der Sitzung vom 26. November 2021 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

48      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung und, soweit erforderlich, die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben;

–        dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.

49      Das Parlament beantragt,

–        die Klage als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet abzuweisen;

–        hilfsweise, die Klage insgesamt als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin sämtliche Kosten aufzuerlegen.

III. Rechtliche Würdigung

A.      Zum Gegenstand des Rechtsstreits

50      Mit ihrem ersten Klageantrag begehrt die Klägerin, soweit erforderlich, die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben.

51      Nach ständiger Rechtsprechung bewirken Aufhebungsanträge, die formal gegen die Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde gerichtet sind, dass das Gericht mit der Handlung befasst wird, gegen die die Beschwerde eingelegt worden ist, wenn die Anträge als solche keinen eigenständigen Inhalt haben (Urteil vom 6. April 2006, Camós Grau/Kommission, T‑309/03, EU:T:2006:110, Rn. 43; siehe auch Urteil vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament, T‑275/17, EU:T:2018:479, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52      Da die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde im vorliegenden Fall nur die angefochtene Entscheidung unter Angabe der Gründe, auf die sie gestützt ist, bestätigt, ist festzustellen, dass der Antrag auf Aufhebung der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde keinen eigenständigen Inhalt hat und daher nicht eigens darüber zu entscheiden ist. Jedoch ist bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung die Begründung in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde zu berücksichtigen, da davon auszugehen ist, dass diese mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zusammenfällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2019, Wattiau/Parlament, T‑737/17, EU:T:2019:273, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53      Zur Begründung der angefochtenen Entscheidung gehören auch die Erwägungen in dem Schreiben vom 9. Januar 2020, mit dem diese Entscheidung der Klägerin mitgeteilt wurde. Die angefochtene Entscheidung und ihr Begleitschreiben stammen nämlich beide vom Generalsekretär des Parlaments und wurden der Klägerin am selben Tag übermittelt.

B.      Zu den vorgetragenen Klagegründen und Argumenten

54      Die Klägerin trägt zwei Klagegründe vor. Der erste betrifft einen offensichtlichen Beurteilungsfehler sowie einen Verstoß gegen Art. 21a des Statuts und besteht aus drei Teilen. Der zweite Klagegrund betrifft einen Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Gründe, weshalb die Klägerin gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass ein Verstoß gegen die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. 2012, L 298, S. 1, im Folgenden: Haushaltsordnung) sowie gegen die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung Nr. 966/2012 (ABl. 2012, L 362, S. 1, im Folgenden: Anwendungsbestimmungen für die Haushaltsordnung) vorgelegen habe.

1.      Zu der nach Art. 21a des Statuts vorgesehenen Mitteilungspflicht

55      Art. 21a des Statuts, gegen den die Klägerin nach Ansicht des Parlaments verstoßen haben soll, bestimmt:

„(1)      Hält ein Beamter eine ihm erteilte Anordnung für fehlerhaft oder ist er der Meinung, dass ihre Ausführung schwerwiegende Nachteile zur Folge haben kann, so hat er seinem Vorgesetzten seine Auffassung mitzuteilen. Teilt der Beamte seine Auffassung schriftlich mit, so antwortet der Vorgesetzte ebenfalls schriftlich. Bestätigt der unmittelbare Vorgesetzte seine Anordnung und hält der Beamte diese Bestätigung nicht für eine geeignete Antwort auf seine Bedenken, so benachrichtigt er vorbehaltlich des Absatzes 2 schriftlich den nächsthöheren Vorgesetzten. Bestätigt dieser die Anordnung schriftlich, so muss der Beamte sie ausführen, sofern sie nicht offenkundig rechtswidrig ist oder gegen die Sicherheitsvorschriften verstößt.

(2)      Ist der unmittelbare Vorgesetzte der Auffassung, dass die Anordnung unverzüglich auszuführen ist, so muss der Beamte sie ausführen, sofern sie nicht offenkundig rechtswidrig ist oder gegen die Sicherheitsvorschriften verstößt. Der Beamte kann verlangen, dass eine solche Anordnung schriftlich erteilt wird.

(3)      Wenn ein Beamter seine Vorgesetzten über Anordnungen informiert, die er für fehlerhaft hält oder von denen er annimmt, dass sie erhebliche Schwierigkeiten zur Folge haben können, so dürfen ihm hierdurch keine Nachteile entstehen.“

56      Abs. 1 dieser Bestimmung erlaubt es zum einen einem Beamten, der eine ihm rechtswidrig erscheinende Anordnung erhalten hat, sich dieser unter Einhaltung des dort beschriebenen Verfahrens zu entziehen, und begründet für ihn zum anderen eine Verpflichtung, über diese Anordnung nach demselben Verfahren seinen Vorgesetzten zu informieren.

57      In der vorliegenden Rechtssache geht es um diesen zweiten Aspekt von Art. 21a des Statuts.

2.      Zum Inhalt der einen Verstoß gegen Art. 21a des Statuts betreffenden Disziplinarentscheidungen

58      Es ist daran zu erinnern, dass Art. 41 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 296 AEUV und Art. 25 Abs. 2 des Statuts zum einen darauf abzielen, dem Betroffenen ausreichende Hinweise für die Beurteilung der Begründetheit der ihn beschwerenden Maßnahme zu geben, und zum anderen deren richterliche Kontrolle ermöglichen sollen (Urteile vom 26. November 1981, Michel/Parlament, 195/80, EU:C:1981:284, Rn. 22, und vom 19. November 2014, EH/Kommission, F‑42/14, EU:F:2014:250, Rn. 130).

59      Ob eine Entscheidung, mit der eine Disziplinarstrafe verhängt wird, diesen Anforderungen genügt, ist nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen, sondern auch anhand ihres Zusammenhangs und aller Rechtsvorschriften, die das fragliche Sachgebiet regeln (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 1999, Connolly/Kommission, T‑34/96 und T‑163/96, EU:T:1999:102, Rn. 93, sowie vom 21. Oktober 2015, AQ/Kommission, F‑57/14, EU:F:2015:122, Rn. 113).

60      Nach der Rechtsprechung ist es nicht erforderlich, dass die Anstellungsbehörde, die eine Entscheidung in Disziplinarangelegenheiten trifft, systematisch auf alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte eingeht, die der Betroffene im Laufe des Verfahrens vorgebracht hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 1999, Connolly/Kommission, T‑34/96 und T‑163/96, EU:T:1999:102, Rn. 93, sowie vom 30. Mai 2002, Onidi/Kommission, T‑197/00, EU:T:2002:135, Rn. 156). Andernfalls wäre die Verwaltung nämlich verpflichtet, selbst dann auf das Vorbringen des Beamten einzugehen, wenn dieses grenzenlos und völlig unerheblich wäre.

61      Dagegen ist es nach der Rechtsprechung erforderlich, dass die Anstellungsbehörde in einer solchen Entscheidung die dem Beamten zur Last gelegten Handlungen sowie die Erwägungen, die sie zur Wahl der verhängten Strafe veranlasst haben, genau angibt (Urteil vom 21. Oktober 2015, AQ/Kommission, F‑57/14, EU:F:2015:122, Rn. 113).

62      Handelt es sich bei der einem Beamten vorgeworfenen Pflichtverletzung um einen Verstoß gegen Art. 21a des Statuts, ist die Anstellungsbehörde nach den vorstehend in den Rn. 58 bis 61 genannten Regeln verpflichtet, anzugeben, inwiefern ihrer Ansicht nach die Anordnung mit einem Fehler behaftet ist, über den der betreffende Beamte seine Vorgesetzten nicht informiert hat, und weshalb er diese Anordnung für fehlerhaft hätte halten müssen, so dass er darüber hätte informieren müssen. Dies sind nämlich die Tatbestandsmerkmale der dem Beamten vorgeworfenen Pflichtverletzung.

63      Die Anstellungsbehörde hat außerdem in der Disziplinarentscheidung die mildernden und die erschwerenden Umstände anzugeben, die die Wahl der Strafe rechtfertigen, damit der Richter, wenn bei ihm ein entsprechender Antrag gestellt wird, prüfen kann, ob die Strafe nicht offensichtlich außer Verhältnis zu dem Verstoß steht, der dem Betroffenen vorgeworfen wird.

64      Ohne die vorstehend in den Rn. 62 und 63 genannten Angaben wäre es dem Betroffenen nicht möglich, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen. Folglich reicht zu den betreffenden Gesichtspunkten ein allgemeiner Verweis auf die Unterlagen des Disziplinarverfahrens, die auch zahlreiche andere Aspekte enthalten, nicht aus.

3.      Zum ersten Klagegrund

65      Der erste Klagegrund umfasst drei Teile, in denen die Klägerin geltend macht, dass das Parlament gegen Art. 21a des Statuts verstoßen und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, indem es davon ausgegangen sei, dass sie eine Anordnung im Sinne dieser Bestimmung erhalten habe (erster Teil), indem es die Auffassung vertreten habe, dass sie gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass die Haushaltsordnung und ihre Anwendungsbestimmungen missachtet worden seien (zweiter Teil), und indem es eine Disziplinarstrafe gegen sie verhängt habe (dritter Teil).

a)      Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes

66      Mit dem ersten Teil des ersten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, die Anstellungsbehörde des Parlaments habe gegen Art. 21a des Statuts verstoßen und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, weil sie vom Exekutivdirektor des EASO keine spezifische Anordnung erhalten habe, die Vermerke vom 11. Mai und vom 11. Juni 2017 (im Folgenden: streitige Vermerke) zu unterzeichnen, sondern mit der Unterzeichnung dieser Vermerke lediglich ihre Aufgaben erfüllt habe.

67      Das Parlament vertritt in seiner Klagebeantwortung die Auffassung, dass sich hinsichtlich des Gebäudes auf Chios und des Gebäudes auf Lesbos aus den Erklärungen, die die Klägerin im Zuge der Untersuchung abgegeben habe, aus einer E‑Mail des Exekutivdirektors vom 1. April 2017 und aus der Klageschrift ergebe, dass ihrer Beteiligung an der Auftragsvergabe „präzise Weisungen“ des Exekutivdirektors des EASO vorausgegangen seien, die für die Klägerin Anordnungen im Sinne von Art. 21a des Statuts darstellten.

68      In der Erwiderung macht die Klägerin geltend, dieses Vorbringen sei unzulässig, weil es eine Auswechslung von Gründen gegenüber denjenigen beinhalte, die in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde enthalten seien. Der Präsident des Parlaments habe in jener Entscheidung erklärt, dass sich aus den Akten und aus den Erklärungen der Klägerin ergebe, dass sie „der allgemeinen[, ihrer Funktion inhärenten] Weisung“ gefolgt sei, die ihr vorgelegten Finanzvorgänge weiterzuverfolgen, ohne sich mit diesen Vorgängen inhaltlich auseinanderzusetzen, obwohl systematisch auf Ausnahmeverfahren zurückgegriffen worden sei.

69      In der Sache vertritt die Klägerin die Ansicht, dass die vom Parlament in der Klagebeantwortung angeführten Dokumente nicht bewiesen, dass sie vom Exekutivdirektor des EASO eine Anordnung im Sinne von Art. 21a des Statuts erhalten habe.

70      Das Parlament tritt diesen beiden Argumenten entgegen.

1)      Zur Zulässigkeit des Vorbringens des Parlaments in der Klagebeantwortung

71      Nach der im Bereich des öffentlichen Dienstes geltenden Rechtsprechung ist das beklagte Organ nicht berechtigt, eine fehlerhafte ursprüngliche Begründung der angefochtenen Handlung durch eine völlig neue Begründung zu ersetzen, doch kann es im Laufe des Verfahrens die zuvor dargelegte Begründung präzisieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. April 2017, HF/Parlament, T‑584/16, EU:T:2017:282, Rn. 132 und die dort angeführte Rechtsprechung).

72      Im vorliegenden Fall hat der Präsident des Parlaments in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde die Auffassung vertreten, dass das Bestehen einer Anordnung im Sinne von Art. 21a des Statuts nicht nur deshalb erwiesen sei, weil aus den Akten und insbesondere aus den Erklärungen der Klägerin hervorgehe, dass sie „der allgemeinen, ihrer Funktion inhärenten Weisung [gefolgt sei], die ihr vorgelegten Finanzvorgänge weiterzuverfolgen, ohne sich mit diesen Vorgängen inhaltlich auseinanderzusetzen“, sondern auch deswegen, weil sie erklärt habe, „sie habe sich gegenüber ihren Vorgesetzten verpflichtet gefühlt, die von ihren Kollegen begonnene Arbeit abzuschließen, und dass der Exekutivdirektor darauf gedrängt und mit Nachdruck darauf bestanden habe, dass die Projekte im September 2017 durchgeführt würden, und dass er die Verfahren um jeden Preis habe beschleunigen wollen“.

73      Das Parlament hat dieses gesamte Vorbringen und nicht nur dessen ersten Teil präzisiert, indem es in der Klagebeantwortung darauf hingewiesen hat, dass sich aus den verschiedenen oben in Rn. 67 genannten Dokumenten ergebe, dass die Klägerin vom Exekutivdirektor des EASO präzise Weisungen erhalten habe.

74      Deshalb ist davon auszugehen, dass das Parlament mit diesen Klarstellungen in der Klagebeantwortung die Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht durch eine neue Begründung im Sinne der oben in Rn. 71 angeführten Rechtsprechung ersetzt hat.

75      Demzufolge ist das Vorbringen des Parlaments im Rahmen der Klagebeantwortung als zulässig anzusehen.

2)      Zur Begründetheit des ersten Teils des ersten Klagegrundes

76      Das Parlament hat in der Klagebeantwortung vorgetragen, es habe sich für den Nachweis, dass die Klägerin eine Anordnung im Sinne von Art. 21a des Statuts erhalten habe, auf folgende Umstände gestützt:

–        eine E‑Mail des Exekutivdirektors des EASO vom 1. April 2017 mit direkten und präzisen Weisungen zum anzuwendenden Verfahren und zur Auswahl der Gebäude;

–        die Erklärung der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 17. August 2018 zur Zusammenfassung des Sachverhalts des OLAF, wonach „[d]as Verfahren von den Abteilungen ‚Verwaltung‘ und ‚Operations‘ durchgeführt und vom Exekutivdirektor in unmittelbarer Absprache mit den griechischen Behörden auf höchster Ebene intensiv geleitet worden ist“;

–        die Erklärung der Klägerin in dem Gespräch vom 9. Juli 2019, das im Rahmen des Verwaltungsverfahrens stattfand, wonach ihr „Direktor [sich] mit der griechischen Regierung hinsichtlich der Suche nach einem Gebäude verständigt“ habe, dass ihre Direktion „sie dringend zur Unterzeichnung von Dokumenten aufgefordert“ habe, dass sie sich „verpflichtet gefühlt [habe], die von [ihren] Kollegen begonnene Arbeit mit ihrer Unterschrift abzuschließen“, und dass sie „im Mai 2017 erstmals um die Unterzeichnung einer Vertragsänderung und im Juni 2017 um die Unterzeichnung eines neuen Ausnahmevermerks ersucht [worden sei]“;

–        die Behauptung der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 9. Juli 2019 zum die Verwaltungsuntersuchung betreffenden Bericht, dass „der Exekutivdirektor in Bezug auf Chios nachdrücklich auf die Unterzeichnung des Ausnahmevermerks [gedrängt habe]“.

77      Daraus ergibt sich, dass der Exekutivdirektor des EASO, der der Vorgesetzte der Klägerin war, Weisungen erteilt hat, die Büroräume von Lesbos und Chios so schnell wie möglich zu verlegen, dass diese Weisungen der Klägerin – und sei es auch nur mittelbar – zugegangen sind und dass sie dazu führten, dass die Klägerin die streitigen Vermerke unterzeichnet hat, wozu sie im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet war. Diese Elemente erfüllen den Tatbestand einer Anordnung im Sinne von Art. 21a des Statuts.

78      Wie das Parlament ausgeführt hat, wird diese Schlussfolgerung durch Rn. 34 der Klageschrift bestätigt, in der die Klägerin ausgeführt hat, dass „der Exekutivdirektor des EASO Ende 2016 die Entscheidung getroffen hatte, Ausnahmeverfahren einzuleiten, um den operativen Support des EASO und des griechischen Asyldienstes physisch aus den genannten Hotspots herauszuverlagern“.

79      Dieser Schlussfolgerung tritt die Klägerin jedoch entgegen.

80      Erstens macht sie geltend, die E‑Mail des Exekutivdirektors des EASO vom 1. April 2017 sei an all jene gerichtet gewesen, die an der Situation in den Flüchtlingslagern und daran ein Interesse gehabt hätten, die Zentren für die Bearbeitung von Asylsachen aus diesen Lagern heraus zu verlegen, und dass Weisungen, selbst wenn solche in dieser E‑Mail enthalten gewesen sein sollten, an A, die Leiterin der Abteilung „Operations“, gerichtet gewesen wären, die darauf im Übrigen am 3. April 2017 geantwortet habe, ohne ihr eine Kopie zukommen zu lassen. Außerdem habe sich die E‑Mail vom 1. April 2017 auf die Insel Chios und nicht auf Lesbos bezogen.

81      Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die E‑Mail vom 1. April 2017 Weisungen enthält, die Büroräume aus den Flüchtlingslagern heraus nach außen zu verlegen, und dass die Klägerin genauso wie die Leiter der anderen Abteilungen zu den Adressaten dieser E‑Mail gehört. Zwar betraf diese E‑Mail anfänglich in der Hauptsache A, die die Abteilung „Operations“ leitete und daher den gewünschten Vermerk unterzeichnen sollte, doch in der Folge betraf sie auch die Klägerin, nachdem man sie darum gebeten hatte, A zu ersetzen.

82      Sodann trifft es nicht zu, dass die darauf folgende E‑Mail von A vom 3. April 2017 eine Antwort auf die E‑Mail vom 1. April 2017 gewesen sei. Die E‑Mail vom 3. April 2017 diente dazu, die Weisungen des Exekutivdirektors durch die zuständigen Personen ausführen zu lassen. Da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht mit dieser Ausführung betraut war, war es nicht ungewöhnlich, dass A ihr keine Kopie der E‑Mail zukommen ließ.

83      Auch wenn sich die E‑Mail vom 1. April 2017 in erster Linie auf die Insel Chios bezog, so betraf sie schließlich doch auch die Insel Lesbos, denn im siebten Absatz der E‑Mail heißt es: „Minister Mouzalas hat die Wichtigkeit und Dringlichkeit der Einrichtung von Büroräumen außerhalb der Lager auf Chios und Lesbos hervorgehoben und versichert, dass die griechische Regierung dies mit allen erforderlichen Maßnahmen unterstützen werde“.

84      Daher ist das erste Argument der Klägerin zurückzuweisen.

85      Zweitens macht die Klägerin geltend, dass sich die „dringenden Aufforderungen zur Unterzeichnung von Dokumenten“, die sie bei ihrem Gespräch am 7. März 2019 im Rahmen des Verwaltungsverfahrens erwähnt habe, nicht auf die streitigen Vermerke bezogen hätten, sondern Teil eines allgemeinen Kommentars gewesen seien, der sich auf den Kontext der Dringlichkeit bezogen habe, in dem sie Hunderte von Dokumenten finanzieller Art habe unterzeichnen müssen. Außerdem seien diese Aufforderungen nicht vom Exekutivdirektor des EASO, sondern von der Abteilung „Verwaltung“, genauer gesagt von den Sektoren „Finanzen“ und „Öffentliche Aufträge“, ausgegangen.

86      Als die Klägerin in demselben Gespräch erklärt habe, dass sie „im Mai 2017 erstmals um die Unterzeichnung einer Vertragsänderung [für Lesbos] und im Juni 2017 um die Unterzeichnung eines neuen Ausnahmevermerks [für Chios] ersucht [worden sei]“, habe sie sich auf Ersuchen der Abteilung „Verwaltung“ und nicht des Exekutivdirektors des EASO bezogen, wie sich dies ihrer Antwort in ihrer Gesamtheit entnehmen lasse.

87      Art. 21a des Statuts verlangt im Gegensatz zu der von der Klägerin offenbar vertretenen Auffassung nicht, dass die fehlerhafte Anordnung förmlich, unmittelbar und individuell an den Beamten oder sonstigen Bediensteten gerichtet wurde, von dem angenommen wird, dass er gegen diese Bestimmung verstoßen habe. Es genügt vielmehr, dass dieser infolge der Kenntnisnahme von Weisungen, die von seinen Vorgesetzten stammten, dazu angehalten war, eine rechtswidrige Handlung vorzunehmen.

88      Demzufolge ist der Umstand, dass die Aufforderung zur Unterzeichnung der streitigen Vermerke von der Abteilung „Verwaltung“ und nicht unmittelbar vom Exekutivdirektor des EASO ausging, unerheblich, da aus den anderen vom Parlament angeführten Unterlagen hervorgeht, dass die Personen in dieser Abteilung auf Weisung dieses Direktors handelten, um die Durchführung der fraglichen Projekte zu beschleunigen.

89      Ebenso ist es unerheblich, dass sich die Unterschriftsersuchen nicht speziell auf die streitigen Vermerke bezogen, da sie von den fraglichen Ersuchen erfasst wurden, was die Klägerin nicht bestreitet.

90      Folglich ist das zweite Argument der Klägerin zurückzuweisen.

91      Drittens macht die Klägerin geltend, dass sie, als sie in ihrer Stellungnahme vom 9. Juli 2019 zum die Verwaltungsuntersuchung betreffenden Bericht erklärt habe, dass „der Exekutivdirektor in Bezug auf Chios nachdrücklich auf die Unterzeichnung des Ausnahmevermerks [gedrängt habe]“, auf den Kontext der Dringlichkeit Bezug genommen habe, der durch den seitens der Mitgliedstaaten und der griechischen Regierung ausgeübten Druck entstanden sei.

92      Diese Kritik ändert nichts an der Feststellung, dass der Exekutivdirektor des EASO von der Klägerin erwartete, dass sie den Vermerk vom 11. Juni 2017 unterzeichne, und dass diese Unterzeichnung in seinen Augen eine Verpflichtung darstellte.

93      Das dritte Argument der Klägerin ist somit ebenfalls zurückzuweisen.

94      Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das Parlament Art. 21a des Statuts nicht verkannt und keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als es die Auffassung vertrat, dass die Klägerin eine Anordnung im Sinne dieser Bestimmung erhalten habe.

95      Der erste Teil des ersten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

b)      Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes

96      Mit dem zweiten Teil des ersten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass das Parlament einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, als es in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde die Auffassung vertreten habe, dass sie als ausgebildete Juristin bei der Unterzeichnung der angefochtenen Vermerke gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass die nach der Haushaltsordnung und Art. 134 Abs. 1 Buchst. c ihrer Anwendungsbestimmungen erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.

97      In diesem Zusammenhang macht die Klägerin erstens geltend, dass sich das EASO in einer Situation befunden habe, die durch dringende, zwingende Gründe im Sinne von Art. 134 Abs. 1 Buchst. c der Anwendungsbestimmungen für die Haushaltsordnung gekennzeichnet gewesen sei, und in Anbetracht dieser Situation habe das EASO ohne vorherige Bekanntmachung auf das Verhandlungsverfahren zurückgreifen können. Zweitens sei die Wahl dieses Verfahrens seitens des EASO nicht beanstandet worden, und drittens sei sie selbst erst am Ende des Entscheidungsprozesses tätig geworden.

98      Nach dem oben in Rn. 55 wiedergegebenen Art. 21a des Statuts setzt die einem Beamten obliegende Pflicht zur Information voraus, dass er eine ihm erteilte Anordnung für fehlerhaft „hält“ und, falls diese Anordnung von seinem Vorgesetzten bestätigt wurde, dass er diese Bestätigung nicht für eine geeignete Antwort auf seine Bedenken „hält“.

99      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Pflicht eines Beamten, wenn er eine Anordnung für fehlerhaft hält, dies seinem Vorgesetzten mitzuteilen, nicht voraussetzt, dass es sich dabei um einen offensichtlichen Fehler handelt. Aus Art. 21a Abs. 1 des Statuts ergibt sich nämlich für eine für fehlerhaft gehaltene Anordnung etwas anderes als für eine Anordnung, die offenkundig rechtswidrig ist. Während im ersten Fall ein Beamter, der seine Auffassung mitgeteilt hat, wonach er die Anordnung für fehlerhaft hält, letztlich verpflichtet ist, diese auszuführen, wenn sie von seinem nächsthöheren Vorgesetzten bestätigt wird, ist er im zweiten Fall berechtigt, der Anordnung trotz einer solchen Bestätigung nicht nachzukommen.

100    Für die Pflicht eines Beamten, seine Auffassung seinem Vorgesetzten mitzuteilen, reicht jedoch ein bloßer Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der ihm erteilten Anordnung nicht aus. Wäre der Beamte nämlich nach Art. 21a des Statuts verpflichtet, seinem unmittelbaren Vorgesetzten und gegebenenfalls dem nächsthöheren Vorgesetzten jeden Zweifel an einer erhaltenen Anordnung mitzuteilen, bestünde die Gefahr, dass das Funktionieren der Verwaltung dadurch behindert werden könnte, dass eine Vielzahl von Anordnungen, die Vorgesetzte ihren Untergebenen erteilen, in Frage gestellt wird.

101    Ein Beamter kann daher dann nicht wegen Verstoßes gegen die in Art. 21a des Statuts vorgesehene Verpflichtung disziplinarrechtlich belangt werden, wenn die Verwaltung nicht nachweisen kann, dass die erhaltene Anordnung aus der Sicht des betroffenen Beamten zumindest Anlass zu ernsthaften Zweifeln an ihrer Rechtmäßigkeit gab, wobei insbesondere der Grad der von dem Beamten bei der Ausübung seines Amtes erwarteten Sorgfalt und die Umstände, unter denen ihm die Anordnung zur Kenntnis gebracht wurde, zu berücksichtigen sind.

102    Um zu beurteilen, ob ein betroffener Beamter gemäß Art. 21a des Statuts verpflichtet war, seinen Vorgesetzten über eine seiner Ansicht nach fehlerhafte Anordnung zu informieren, ist also Folgendes zu berücksichtigen:

–        erstens die Zugänglichkeit und Komplexität der anwendbaren Vorschriften;

–        zweitens die Ausbildung des Beamten, sein Zuständigkeitsbereich bei den Organen und Agenturen der Europäischen Union sowie seine Erfahrung;

–        drittens der Kontext des Erhalts der Anordnung.

103    Um festzustellen, ob die Anordnung Anlass zu ernsthaften Zweifeln gegeben haben könnte, die eine Pflicht des Beamten zur Unterrichtung seiner Vorgesetzten begründen, ist auf den Zeitpunkt des Erhalts der Anordnung abzustellen.

1)      Zur Zugänglichkeit und Komplexität der anwendbaren Vorschriften

104    Im vorliegenden Fall geht aus der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde hervor, dass die Auffassung des Parlaments, die Klägerin habe gewusst oder hätte wissen müssen, dass die erhaltene Anordnung gegen Art. 104 der Haushaltsordnung und Art. 134 Abs. 1 Buchst. c ihrer Anwendungsbestimmungen verstoße, und dass sie folglich ihrer Pflicht nicht nachgekommen sei, ihren Vorgesetzten davon zu unterrichten, auf dem Umstand beruhte, dass sie ausgebildete Juristin war und dass sie wusste, dass zuvor 36 Ausnahmevermerke unterzeichnet worden waren, „was von einem systematischen Rückgriff … [gezeugt habe], der mit dem Wortlaut der beiden genannten Bestimmungen schwerlich zu vereinbaren [gewesen sei]“.

105    Diese Umstände lassen jedoch nicht darauf schließen, dass die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, ihre Vorgesetzten über die angeblich rechtswidrige Anordnung zu informieren.

106    Öffentliche Aufträge unterliegen nämlich komplexen Vorschriften, deren Kenntnis von einem Juristen mit allgemeiner Ausbildung umso weniger verlangt werden kann, als die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65), die den in den Mitgliedstaaten geltenden allgemeinen Rechtsrahmen für die öffentliche Auftragsvergabe darstellt, gemäß ihren Art. 2 Abs. 1 Nr. 5 und Art. 10 Buchst. a nicht für Verträge über Immobilien gilt. Insoweit unterscheidet sich diese Richtlinie von der Haushaltsordnung und ihren Anwendungsbestimmungen, die im vorliegenden Fall anwendbar sind.

107    Im Übrigen spricht für die Komplexität der Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe auch die Tatsache, dass das Parlament der Klägerin in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde vorgeworfen hat, sie habe ihre Vorgesetzten nicht darauf hingewiesen, dass die Anordnung gegen Art. 134 Abs. 1 Buchst. c der Anwendungsbestimmungen für die Haushaltsordnung verstoße, in dem die Voraussetzungen für die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung in Fällen festgelegt sind, in denen dringliche, zwingende Gründe vorliegen. Das Parlament hat dort allerdings Art. 134 Abs. 1 Buchst. g der genannten Anwendungsbestimmungen nicht erwähnt, wonach der öffentliche Auftraggeber bei Immobilientransaktionen zu einer vorherigen Erkundung des lokalen Marktes verpflichtet ist, während es in seinen Schriftsätzen – nicht aber in der angefochtenen Entscheidung – geltend macht, dass das EASO auch gegen die letztgenannte Vorschrift verstoßen habe. Dieses Versäumnis zeigt, wie schwierig es für einen nicht spezialisierten Juristen ist, alle Aspekte des Sachgebiets zu beherrschen.

108    Im Übrigen war die Tatsache, dass 36 Ausnahmevermerke erstellt worden waren, bevor die Klägerin die streitigen Vermerke unterzeichnete, nicht ausreichend, um einen ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihr erteilten Anordnung zu begründen. Die Einstufung dieser Vermerke als „Ausnahmevermerke“ bedeutete nämlich nicht, dass sie rechtswidrig waren, sondern nur, dass sie den Rückgriff auf ein Vergabeverfahren rechtfertigen sollten, das sich von dem offenen oder nicht offenen Verfahren unterscheidet, das nach Art. 104 Abs. 5 Buchst. a der Haushaltsordnung für alle von den Institutionen der Union getätigten Arten von „Beschaffung“ gilt.

109    Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Häufigkeit, mit der die Ausnahmevermerke des EASO erstellt wurden, bei der Klägerin den Eindruck erwecken konnten, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung angesichts der Umstände, unter denen das EASO tätig werden musste, erfüllt waren.

110    Die Gründe, die das Parlament in der angefochtenen Entscheidung angeführt hat, um zu begründen, dass die Klägerin gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass die ihr erteilte Anordnung rechtswidrig sei und dass somit an der Rechtmäßigkeit dieser Anordnung ernsthafte Zweifel bestanden hätten, sind somit nicht stichhaltig.

2)      Zur Ausbildung der Beamtin, ihrem Zuständigkeitsbereich bei den Organen und Agenturen der Europäischen Union sowie zu ihrer Erfahrung

111    Das Parlament macht geltend, die Klägerin habe bei der Ausübung ihres Amtes insbesondere aufgrund der Informationen, zu denen sie Zugang gehabt habe, gewusst oder hätte wissen müssen, dass die ihr erteilte Anordnung fehlerhaft gewesen sei.

112    Dazu trägt das Parlament drei Argumente vor.

113    Erstens hat es in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, die Klägerin habe deshalb gewusst oder hätte wissen müssen, dass die Anordnung rechtswidrig gewesen sei, weil sie als Leiterin der Abteilung „Operations“ des EASO und als Anweisungsbefugte ein hohes Maß an Verantwortung getragen habe.

114    Diese Begründung findet sich jedoch nicht in der angefochtenen Entscheidung, obwohl es sich dabei um einen wesentlichen Gesichtspunkt für die Annahme handelt, dass die Klägerin nach Art. 21a des Statuts verpflichtet gewesen sei, ihre Vorgesetzten zu informieren. Wie oben in Rn. 62 ausgeführt, müssen nämlich in der Entscheidung, mit der eine Disziplinarstrafe wegen Verstoßes gegen Art. 21a des Statuts verhängt wird, alle Umstände angegeben werden, aufgrund deren das Organ der Auffassung ist, dass die streitige Anordnung Anlass zu ernsthaften Zweifeln an ihrer Rechtmäßigkeit aufwarf.

115    Auf jeden Fall ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin Leiterin der Abteilung „Asylunterstützung“ war, als sie die streitigen Vermerke unterzeichnete, und dass sie darum gebeten worden war, ihre Kollegin, die Leiterin der Abteilung „Operations“, zu ersetzen. Wie aus Anlage A 6 der Klageschrift hervorgeht, wurde die Klägerin erst am 16. Juli 2017 zur Ad-interim-Leiterin der Abteilung „Operations“ ernannt, also nach Unterzeichnung der streitigen Vermerke. Hinzu kommt, dass die Bereiche „Finanzen“ und „Öffentliche Aufträge“ nicht zu dieser Abteilung gehörten, sondern zur Abteilung „Verwaltung“.

116    Im Übrigen trifft es zwar zu, dass die Klägerin als Anweisungsbefugte eine besondere Verantwortung innehatte, die in Art. 65 Abs. 5 und Art. 66 Abs. 1 der Haushaltsordnung sowie in Art. 44 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 20 des Verwaltungsrats des EASO, der auf der Grundlage von Art. 37 der Verordnung Nr. 439/2010 erlassen worden ist, beschrieben ist; indessen ist festzustellen, dass sie am 20. April 2017, d. h. einige Wochen vor Unterzeichnung der streitigen Vermerke, als solche benannt worden war und daher zum Zeitpunkt dieser Unterzeichnungen keine wesentlichen Erfahrungen im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge gesammelt haben konnte. Außerdem ergibt sich, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, aus Art. 44 Abs. 2 und Art. 45 Abs. 1 des vorgenannten Beschlusses Nr. 20, dass sich der Anweisungsbefugte auf die internen Kontrollverfahren verlassen können muss. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die streitigen Vermerke von den Bereichen „Finanzen“ und „Öffentliche Aufträge“ der Abteilung „Verwaltung“ des EASO genehmigt worden waren.

117    Somit ist das oben in Rn. 113 angegebene Argument des Parlaments zurückzuweisen.

118    Zweitens hat das Parlament in seinen Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass sich der Beweis dafür, dass die Klägerin gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass die Anordnung fehlerhaft und sie deshalb verpflichtet gewesen sei, ihre Vorgesetzten darauf hinzuweisen, daraus ergebe, dass im Jahr 2018 die Arbeiten im Zusammenhang mit dem Umbau des Gebäudes auf Chios Gegenstand eines normalen Verfahrens gewesen seien und dass sie im August 2018 Maßnahmen ergriffen habe, um die die beiden Gebäude betreffenden Verfahren regelkonform zu gestalten.

119    Auch dieses Argument findet sich nicht in der Begründung der angefochtenen Entscheidung, obwohl es die Gründe erläutern soll, weshalb die streitige Anordnung als fehlerhaft hätte erscheinen müssen (siehe oben, Rn. 62 und 114).

120    Außerdem sind die genannten Regulierungen nach Unterzeichnung der streitigen Vermerke erfolgt, so dass sie sich entgegen der oben in Rn. 103 genannten Regel nicht auf den Kontext beziehen, in dem die Anordnung erteilt wurde.

121    Auf jeden Fall hat die Klägerin die einzelnen Verfahren nicht deshalb regelkonform gestaltet, weil sie zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der streitigen Vermerke wusste, dass die streitige Anordnung rechtswidrig war, sondern weil im Juli und August 2017 für die Führungsspitze der Bereiche „Finanzen“ und „Öffentliche Aufträge“ der Abteilung „Verwaltung“ des EASO zwei neue Leiter ernannt worden waren, die sie auf die angeblich unterlaufenen Fehler aufmerksam machten. Außerdem hatte die Klägerin im Dezember 2017 vom OLAF erfahren, dass OLAF eine Untersuchung wegen Fehlern und schweren Dienstvergehen eingeleitet hatte, die der Exekutivdirektor und andere Mitarbeiter des EASO insbesondere bei Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge begangen haben sollten. Konkret hat die Klägerin am 17. August 2018 zu der ihr vom OLAF übermittelten Zusammenfassung des Sachverhalts Stellung genommen (siehe oben, Rn. 23).

122    Demzufolge ist das oben in Rn. 118 genannte Argument des Parlaments zu verwerfen.

123    Drittens macht das Parlament in seiner Klagebeantwortung geltend, dass der das Gebäude auf Chios betreffende Vertrag gegen den Rat der leitenden Mitarbeiter geschlossen worden sei.

124    Abgesehen davon, dass auch diese Behauptung nicht in der angefochtenen Entscheidung, sondern nur in der vom OLAF erstellten Zusammenfassung des Sachverhalts auftaucht, wurde sie im weiteren Verfahren nicht näher präzisiert. So wurden die leitenden Mitarbeiter, die angeblich gegen das Projekt waren, nicht namhaft gemacht, und es wurde nicht nachgewiesen, dass die Klägerin über deren Ansicht unterrichtet worden wäre.

125    Das oben in Rn. 123 genannte Argument des Parlaments ist demnach zurückzuweisen.

126    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Gesichtspunkte, die vom Parlament in Bezug auf die Aufgaben und Zuständigkeiten der Klägerin beim EASO vorgebracht worden sind, nicht den Schluss zulassen, dass die erhaltene Anordnung bei der Klägerin ernsthafte Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit hätten aufkommen lassen müssen und dass sie folglich ihre Vorgesetzten gemäß Art. 21a des Statuts hätte informieren müssen.

3)      Zum Kontext des Erhalts der Anordnung

127    Nachdem die vom Parlament vorgebrachten Argumente verworfen worden sind, ist, soweit erforderlich, darauf hinzuweisen, dass das Parlament bei der Beurteilung des geahndeten Verhaltens verschiedene Umstände, unter denen die angeblich rechtswidrige Anordnung erfolgte, nicht ausreichend berücksichtigt hat, obwohl sie für den Vorgang der Unterzeichnung der streitigen Vermerke eine entscheidende Rolle gespielt haben.

128    Wie die Klägerin in ihren Schriftsätzen dargelegt hat, ohne dass dies vom Parlament bestritten wird, hat erstens der massive Zustrom von Migranten, die vor dem Krieg in Syrien geflohen sind, namentlich auf den griechischen Inseln Lesbos und Chios zu einer migratorischen und humanitären Krise geführt.

129    Konkret war das Flüchtlingslager Moria auf der Insel Lesbos durch einen Brand verwüstet worden, und die Unruhen in diesem Lager sowie im Lager Vial auf der Insel Chios hatten an Häufigkeit zugenommen, so dass die Arbeitsbedingungen für die von den Mitgliedstaaten auf diese beiden Inseln entsandten Mitarbeiter und Experten immer gefährlicher geworden waren; dies führte dazu, dass die Mitgliedstaaten begonnen hatten, diese Mitarbeiter und Experten zurückzurufen.

130    Diese Umstände führten zu einer Dringlichkeitssituation, da die Sicherheit des Personals und der Experten, die auf den Inseln Lesbos und Chios zur Bewältigung des Zustroms von Migranten eingesetzt worden waren, gewährleistet werden musste.

131    Zweitens war, wie bereits oben in Rn. 116 erwähnt, die Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung von den Bereichen „Finanzen“ und „Öffentliche Aufträge“ der Abteilung „Verwaltung“ des EASO, die speziell mit dieser Frage betraut waren, gebilligt worden. Außerdem hatten weder der EASO-Verwaltungsrat noch die in diesem vertretene Europäische Kommission Einwände dagegen erhoben. Vielmehr genehmigte der Verwaltungsrat, wie aus seinem Tätigkeitsbericht für das Jahr 2016 hervorgeht, die im Laufe des betreffenden Jahres ausgestellten 36 Ausnahmevermerke.

132    Im Übrigen erfolgte die Unterzeichnung der streitigen Vermerke, wie die Klägerin hervorhebt, am Ende eines vor geraumer Zeit eingeleiteten Entscheidungsprozesses. So waren, als anstelle von A die Klägerin am 11. Mai 2017 den Vermerk für das Gebäude auf der Insel Lesbos unterzeichnete, die Gebäude, wie aus den Anhängen A 19, A 20 und A 34 der Klageschrift hervorgeht, für Lesbos mit Schreiben von Februar 2017 und für Chios mit Schreiben von April 2017 bereits ausgewählt worden. Darüber hinaus wurde mit dem Vermerk vom 11. Mai 2017 für das Gebäude auf der Insel Lesbos ein erster, am 22. Februar von A unterzeichneter Vermerk ergänzt, um zwölf zusätzliche Arbeitsräume zu schaffen, die in dem genannten Vermerk aufgestellten Ziele zu erreichen und die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60) zu gewährleisten.

133    Drittens stand die Klägerin zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der streitigen Vermerke einer sehr hohen Arbeitsbelastung gegenüber, da sie neben ihrer Funktion als Leiterin der Abteilung „Asylunterstützung“ des EASO zusammen mit dem Leiter der Abteilung „Verwaltung“ die laufende Verwaltung der Abteilung „Operations“, deren Leiterin A krankheitsbedingt abwesend war, ausüben musste.

134    Dies hätte das Parlament bei der Festlegung der gegen die Klägerin zu verhängenden Strafe nicht nur als mildernden Umstand berücksichtigen müssen, sondern auch bei der Prüfung, ob die Klägerin gegen Art. 21a des Statuts verstoßen hat.

135    Nach alledem kann in Anbetracht der Umstände, unter denen die streitigen Vermerke unterzeichnet wurden, nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin gegen die vorgenannte Bestimmung verstoßen hat.

136    Das Parlament wendet sich gegen diese Auffassung, indem es gegen die vorstehenden Ausführungen in den Rn. 128 und 129 sowie in den Rn. 131 und 132 zwei Einwände erhebt.

137    Zunächst macht das Parlament geltend, dass die Verfahren für die Anmietung der Gebäude auf Lesbos und Chios trotz der Dringlichkeit acht bzw. zehn Monate gedauert hätten. Das EASO habe daher genügend Zeit gehabt, um ein normales Vergabeverfahren gemäß der Haushaltsordnung und ihren Anwendungsbestimmungen durchzuführen. Die in Art. 134 Abs. 1 Buchst. c dieser Regelung vorgesehene Voraussetzung, dass sich die gegebene Dringlichkeit mit einer Einhaltung der bei Vergabeverfahren vorgeschriebenen Fristen nicht vereinbaren lasse, sei somit nicht erfüllt.

138    Diese Argumentation ist jedoch nicht stichhaltig. Im Rahmen von Art. 21a des Statuts muss das Organ nicht die Rechtswidrigkeit der Anordnung nachweisen, sondern den Umstand, dass der Beamte es trotz ernsthafter Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung im Sinne der vorstehenden Rn. 101 und 102 unterlassen hat, seine Vorgesetzten hierüber zu informieren.

139    Außerdem kann das Bestehen dieser ernsthaften Zweifel nicht anhand von Umständen beurteilt werden, die nach Erhalt der angeblich rechtswidrigen Anordnung eingetreten sind (siehe oben, Rn. 103 und 119).

140    Das Vorbringen des Parlaments ist daher zu verwerfen.

141    Des Weiteren macht das Parlament geltend, dass die angeblich von den Mitarbeitern der Bereiche „Finanzen“ und „Öffentliche Aufträge“ begangenen Fehler der Klägerin zuzurechnen seien. Art. 21 Abs. 2 des Statuts weise nämlich darauf hin, dass der Beamte, der mit der Leitung eines Dienstbereichs beauftragt sei, durch die jeweilige Verantwortung seiner Untergebenen nicht von seiner eigenen Verantwortung befreit werde. Überdies bestimme Art. 65 Abs. 5 der Haushaltsordnung, dass Bedienstete, die bestimmte für die Ausführung des Haushaltsplans und die Rechnungslegung erforderliche Handlungen vornähmen, unter der Verantwortung des Anweisungsbefugten handelten.

142    Dieses Argument ist jedoch zurückzuweisen.

143    Das Vorbringen des Parlaments zu Art. 21 des Statuts ist nämlich nicht stichhaltig, da diese Bestimmung das Bestehen eines hierarchischen Verhältnisses zwischen den Beteiligten voraussetzt, das im vorliegenden Fall nicht gegeben war, da die Klägerin als Leiterin der Abteilung „Asylunterstützung“ des EASO nicht die Vorgesetzte derjenigen Personen war, die die streitigen Vermerke in den Bereichen „Finanzen“ und „Öffentliche Aufträge“ der Abteilung „Verwaltung“ verfasst hatten.

144    Hinsichtlich Art. 65 Abs. 5 der Haushaltsordnung ist, abgesehen davon, dass er in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 und Art. 45 Abs. 1 des oben in Rn. 116 erwähnten Beschlusses Nr. 20 auszulegen ist, zu berücksichtigen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der streitigen Vermerke nur eine kurze Erfahrung als Anweisungsbefugte hatte.

145    Das Vorbringen des Parlaments ändert jedenfalls nichts daran, dass weder der Verwaltungsrat des EASO noch die Kommission Einwände gegen Ausnahmevermerke wie die streitigen Vermerke erhoben hatten.

146    Das Vorbringen des Parlaments ist mithin zu verwerfen.

147    Aus alledem folgt, dass das Parlament dadurch gegen Art. 21a des Statuts verstoßen hat, dass es davon ausging, die Klägerin habe gewusst oder hätte wissen müssen, dass die ihr erteilte Anordnung, die streitigen Vermerke zu unterzeichnen, fehlerhaft war.

c)      Zum dritten Teil des ersten Klagegrundes

148    Mit dem dritten Teil des ersten Klagegrundes, der zwei Rügen umfasst, macht die Klägerin hilfsweise, d. h. für den Fall, dass der Verstoß gegen Art. 21a des Statuts als erwiesen angesehen wird, geltend, dass das Parlament in Anbetracht des Ausmaßes der von ihr zu bewältigenden Arbeitsbelastung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, als es gegen sie eine Disziplinarstrafe verhängt habe.

149    In diesem Zusammenhang macht die Klägerin geltend, dass sie zur maßgeblichen Zeit, d. h. im Mai und Juni 2017, zum einen gemäß ihrem Vertrag die Abteilung „Asylunterstützung“ und zum anderen nach der Krankschreibung ihrer Kollegin A die Abteilung „Operations“ des EASO habe leiten müssen. Diese beiden Abteilungen hätten insgesamt mehr als 200 Personen umfasst.

150    Neben den Kerntätigkeiten dieser Abteilungen habe sie Leistungsbeurteilungen durchführen, neue Mitarbeiter einstellen, laufend Experten aus den Mitgliedstaaten einsetzen, den Vorsitz bei geplanten Treffen mit den Kontaktstellen der Mitgliedstaaten übernehmen, die zunehmende Zusammenarbeit mit der Türkei überwachen und die Auftragsvergabe in Zusammenarbeit mit den Abteilungen „Verwaltung“ und „Operations“ verfolgen müssen.

151    Aufgrund der mit diesen Aktivitäten einhergehenden Arbeitsbelastung habe sie jeden Tag sehr lange arbeiten müssen. Dies gehe sowohl aus ihren Terminkalendern als auch aus dem Verzeichnis ihrer Ein‑ und Ausgänge hervor.

152    Nach Ansicht des Parlaments ist das Vorbringen der Klägerin unzulässig und unbegründet.

1)      Zur Zulässigkeit des dritten Teils des ersten Klagegrundes

153    Das Parlament hält den dritten Teil des ersten Klagegrundes für unzulässig, weil die Klägerin das darin enthaltene Argument nicht in ihrer Beschwerde vorgebracht habe.

154    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Grundsatz der Übereinstimmung zwischen der vorprozessualen Beschwerde und der anschließenden gerichtlichen Klage gemäß der Rechtsprechung gebietet, dass ein vor dem Unionsrichter geltend gemachtes Angriffsmittel oder eine Rüge nur dann zulässig ist, wenn sie bereits im Rahmen des Vorverfahrens vorgebracht wurde, so dass die Anstellungsbehörde von den Rügen des Betroffenen gegen die angefochtene Entscheidung Kenntnis nehmen konnte. Diese Regel ist durch die Zielsetzung des Vorverfahrens gerechtfertigt, da dieses eine gütliche Beilegung der zwischen den Beamten und der Verwaltung bestehenden Streitpunkte ermöglichen soll. Somit können in Beamtenklagen vor dem Unionsrichter nur Anträge gestellt werden, mit denen Rügen erhoben werden, die auf demselben Grund beruhen wie die in der Beschwerde genannten Rügen, wobei diese Rügen vor dem Unionsrichter auf Klagegründe und Argumente gestützt werden können, die nicht notwendigerweise in der Beschwerde enthalten sind, sich aber eng an diese anlehnen (siehe Urteil vom 16. Juni 2021, Lucaccioni/Kommission, T‑316/19, EU:T:2021:367, Rn. 90 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).

155    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Klägerin die oben in den Rn. 149 bis 151 dargelegten Argumente in den Rn. 46 bis 49 ihrer Beschwerde angeführt hat.

156    Zwar zielte dieses Vorbringen nicht darauf ab, nachzuweisen, dass die gegen sie verhängte Strafe unter Verstoß gegen Anhang IX Art. 10 Buchst. a des Statuts unverhältnismäßig sei, sondern darauf, dass der Umstand, dass sie vor Unterzeichnung der streitigen Vermerke keine gründlichen Überprüfungen vorgenommen hatte, ihr nicht als ein Verstoß gegen Art. 21a des Statuts ausgelegt werden könne.

157    Nach der Rechtsprechung darf die Verwaltung allerdings Beschwerden nicht restriktiv auslegen, sondern muss sie vielmehr in aufgeschlossener Weise prüfen, da das vorprozessuale Verfahren informellen Charakter hat und die Betroffenen in diesem Stadium in der Regel ohne anwaltlichen Beistand handeln (Urteile vom 7. Mai 2019, WP/EUIPO, T‑407/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:290, Rn. 119, und vom 8. September 2021, AH/Eurofound, T‑630/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:538, Rn. 42).

158    Im Übrigen bezweckt Art. 91 des Statuts, aus dem sich der Grundsatz der Übereinstimmung ergibt, keine strenge und endgültige Bindung der etwaigen Streitphase, sofern die streitige Klage weder den Grund noch den Gegenstand der Beschwerde ändert (Urteile vom 7. Mai 2019, WP/EUIPO, T‑407/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:290, Rn. 119, und vom 14. Dezember 2018, TP/Kommission, T‑464/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:1006, Rn. 33).

159    Angesichts des engen Zusammenhangs zwischen der verhängten Strafe und dem in einem Disziplinarverfahren festgestellten Dienstvergehen und angesichts des aufgeschlossenen Geistes, der die Auslegung von Beschwerden im öffentlichen Dienst leiten muss, ist gemäß der oben in den Rn. 157 und 158 angeführten Rechtsprechung davon auszugehen, dass das Vorbringen im dritten Teil des ersten Klagegrundes zulässig ist.

2)      Zur Begründetheit des dritten Teils des ersten Klagegrundes

i)      Zur ersten Rüge: Ausmaß des Arbeitsaufwands, der der Klägerin zur Zeit des Sachverhalts oblag

160    Als erste Rüge wirft die Klägerin der Anstellungsbehörde des Parlaments vor, dass sie das Ausmaß der von ihr zur maßgeblichen Zeit zu bewältigenden Arbeitsbelastung nicht als mildernde Umstände berücksichtigt habe.

161    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin in ihrem Schreiben vom 22. November 2019 den Generalsekretär des Parlaments gebeten hat, folgende Umstände zu berücksichtigen: den Kontext der humanitären Krise, die Tatsache, dass sie am Ende der beiden fraglichen Vergabeverfahren tätig geworden sei, ihre eingehend beschriebene außerordentliche Arbeitsbelastung, ihre dienstliche Führung während ihrer gesamten Laufbahn und ihre uneingeschränkte Zusammenarbeit in allen Phasen der Untersuchung.

162    Der Generalsekretär des Parlaments hat in dem Begleitschreiben vom 9. Januar 2020 zu der angefochtenen Entscheidung erklärt, er habe „alle … Angaben sehr aufmerksam geprüft, die [ihm die Klägerin] in [i]hrem Schreiben vom 22. November [2019] habe … zukommen lassen“, und „zur Kenntnis genommen, … dass [i]hre Arbeitsbelastung zu jener Zeit sehr hoch war“. Außerdem habe er „in vollem Umfang … die besonders schwierigen Umstände berücksichtigt, unter denen [s]ie [i]hre Aufgaben wahrzunehmen hatte“.

163    Unter diesen Umständen ist entgegen dem Vorbringen der Klägerin davon auszugehen, dass der Generalsekretär des Parlaments, als er die Entscheidung traf, ihr eine Strafe aufzuerlegen, das Ausmaß ihrer Arbeitsbelastung zum maßgeblichen Zeitpunkt berücksichtigt hat.

ii)    Zur zweiten Rüge betreffend die Entscheidung des Parlaments, der Klägerin eine Strafe aufzuerlegen

164    Mit dem oben in den Rn. 148 bis 151 wiedergegebenen Vorbringen wendet sich die Klägerin allgemein gegen die Entscheidung, ihr eine Strafe aufzuerlegen. Sie ist der Ansicht, dass die Anstellungsbehörde des Parlaments, selbst wenn ein Verstoß gegen Art. 21a des Statuts festzustellen gewesen wäre, von der Verhängung einer Strafe hätte absehen müssen.

165    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass Anhang IX Art. 10 des Statuts kein festes Verhältnis zwischen den dort aufgeführten Strafen und den Kategorien der Verfehlungen von Beamten vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2019, Bernaldo de Quirós/Kommission, T‑273/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:371, Rn. 126, und vom 11. April 2016, FU/Kommission, F‑49/15, EU:F:2016:72, Rn. 122).

166    Diese Bestimmung gebietet jedoch ausdrücklich, dass die verhängte Disziplinarstrafe der Schwere des Dienstvergehens entsprechen muss.

167    Zu diesem Zweck sind in dieser Bestimmung, wenn auch nicht erschöpfend, die Kriterien festgelegt, welche die Anstellungsbehörde bei der Wahl einer Sanktion berücksichtigen muss, um dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit zu genügen. Zu diesen Kriterien gehören insbesondere „die Tatumstände“, unter denen das Dienstvergehen begangen wurde.

168    Aus diesen Kriterien hat die Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit abgeleitet, dass die Festlegung der Strafe auf einer Gesamtbewertung aller konkreten Tatsachen und Umstände des Einzelfalls beruhen muss, die von der Anstellungsbehörde unter Beachtung der in Anhang IX Art. 10 des Statuts genannten Kriterien vorzunehmen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2019, Bernaldo de Quirós/Kommission, T‑273/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:371, Rn. 126, und vom 11. April 2016, FU/Kommission, F‑49/15, EU:F:2016:72, Rn. 122).

169    Daher muss die Anstellungsbehörde in der Entscheidung über die Verhängung der Strafe die Gründe darlegen, die sie unter Berücksichtigung der Tatumstände und der Umstände des Einzelfalles veranlasst haben, eine bestimmte Strafe und nicht eine andere zu verhängen (siehe oben, Rn. 61 und 63).

170    Wenn dem Unionsrichter hierzu eine Frage vorgelegt wird, muss er prüfen, ob die von der Anstellungsbehörde in der Entscheidung über die Verhängung der Strafe angeführten Tatsachen und besonderen Umstände des Falles unter die Rechtsbegriffe der erschwerenden oder mildernden Umstände fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2021, DI/EZB, T‑514/19, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:332, Rn. 196).

171    Im Rahmen seiner Kontrolle muss der Unionsrichter auch prüfen, ob die Disziplinarbehörde eine angemessene Abwägung der Umstände vorgenommen hat, unabhängig davon, ob es sich um erschwerende oder mildernde Umstände handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. März 2004, Afari/EZB, T‑11/03, EU:T:2004:77, Rn. 203, und vom 9. September 2010, Andreasen/Kommission, T‑17/08 P, EU:T:2010:374, Rn. 146 und 147).

172    Dieses Erfordernis ergibt sich aus Art. 47 der Charta der Grundrechte, wonach jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

173    Um wirksam zu sein, setzt der Rechtsbehelf nämlich voraus, dass eine „Strafe“ der nachträglichen Kontrolle durch ein Rechtsprechungsorgan unterworfen werden kann, das befugt ist, die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Fehlverhalten und der Strafe in vollem Umfang zu überprüfen, wenn diese von einer Verwaltungsbehörde verhängt wird, die ihrerseits, wie im vorliegenden Fall der Generalsekretär des Parlaments, die Voraussetzungen von Art. 47 der Charta der Grundrechte nicht erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 2012, Nijs/Rechnungshof, T‑184/11 P, EU:T:2012:236, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. Juni 2021, DI/EZB, T‑514/19, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:332, Rn. 197; siehe auch in diesem Sinne EGMR, 31. März 2015, Andreasen/Vereinigtes Königreich und 26 weitere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, CE:ECHR:2015:0331DEC002882711, § 73).

174    Als der Generalsekretär des Parlaments entschied, dass die Klägerin gegen Art. 21a des Statuts verstoßen habe, konnte er gemäß Anhang IX Art. 3 des Statuts unter den folgenden Möglichkeiten diejenige auswählen, die er im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt für am besten geeignet hielt.

175    Erstens konnte er beschließen, keine Strafe zu verhängen (Anhang IX Art. 3 Abs. 1 Buchst. b des Statuts).

176    Zweitens konnte er beschließen, gegen die Beamtin eine Ermahnung auszusprechen, ohne eine Strafe zu verhängen (Anhang IX Art. 3 Abs. 1 Buchst. b des Statuts).

177    Drittens konnte er ohne Anhörung des Disziplinarrats ein Disziplinarverfahren einleiten, das zu einer schriftlichen Verwarnung oder einem Verweis führt (Anhang IX Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i und Anhang IX Art. 11 des Statuts).

178    Viertens konnte er ein Verfahren vor dem Disziplinarrat einleiten, was es erlaubt hätte, härtere Strafen zu verhängen (Anhang IX Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii und Anhang IX Art. 9 des Statuts).

179    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass der Generalsekretär des Parlaments am 8. November 2019 mit seiner Entscheidung, gegen die Klägerin eine Strafe zu verhängen, ohne den Disziplinarrat zu befassen, die dritte, oben in Rn. 177 genannte Möglichkeit gewählt hat.

180    In dem Begleitschreiben zu der angefochtenen Entscheidung vom 9. Januar 2020 hat er seine Entscheidung unter Hinweis auf folgende Umstände begründet:

–        der besondere Kontext der Dringlichkeit im Zusammenhang mit der humanitären Krise;

–        das EASO habe in diesem Zusammenhang sehr regelmäßig Ausnahmeverfahren für die Auftragsvergabe angewendet;

–        der Klägerin sei von ihren für die Auftragsvergabe und die Transaktionen zuständigen Kollegen versichert worden, dass alles den rechtlichen Anforderungen entspreche;

–        die Klägerin habe nur in begrenztem Maße und am Ende des Verfahrens an den Akten mitgewirkt und könne für die ursprünglichen Entscheidungen über die Auftragsvergabe nicht verantwortlich gemacht werden;

–        die zu jener Zeit sehr hohe Arbeitsbelastung der Klägerin;

–        die einwandfreie dienstliche Führung der Klägerin.

181    Diese sechs Umstände sprechen, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben hat, uneingeschränkt für sie und legen es nahe, dass ihre Verantwortlichkeit, falls eine solche festgestellt werden sollte, als durch die Umstände gemildert anzusehen wäre.

182    Diese in dem Schreiben vom 9. Januar 2020 dargelegten Umstände hätten es also rechtfertigen können, dass die Anstellungsbehörde des Parlaments eine Pflichtverletzung feststellt, ohne dafür eine Strafe zu verhängen, indem sie gegenüber der Klägerin eine Ermahnung ausspricht oder ihr allenfalls eine schriftliche Verwarnung gemäß Anhang IX Art. 11 des Statuts erteilt.

183    Dagegen bilden die von der Anstellungsbehörde des Parlaments in dem Schreiben vom 9. Januar 2020 genannten Umstände keine Grundlage, die es rechtfertigen könnte, die höchstmögliche Strafe ohne Befassung des Disziplinarrats, d. h. die des Verweises, zu wählen.

184    Nach alledem ist festzustellen, dass die gegen die Klägerin verhängte Strafe in Anbetracht der von der Anstellungsbehörde des Parlaments zur Begründung der angefochtenen Entscheidung vorgetragenen Gesichtspunkte im Verhältnis zu der ihr zur Last gelegten Pflichtverletzung unverhältnismäßig ist.

185    Das Parlament hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass es die höchste der in Anhang IX Art. 11 des Statuts vorgesehenen Strafen gewählt habe, weil die Unterzeichnung der streitigen Vermerke der Union einen erheblichen Schaden verursacht habe.

186    Außerdem hat es darauf hingewiesen, dass dieser Gesichtspunkt auf Seite 3 des Berichts über die Verwaltungsuntersuchung erläutert worden sei, auf den im fünften Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werde.

187    Im fünften Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung heißt es jedoch: „gestützt auf die Schlussfolgerungen des Berichts über die Verwaltungsuntersuchung vom 7. Juni 2019“.

188    Dieser Erwägungsgrund verweist also nicht auf den gesamten Bericht über die von der Verwaltung durchgeführte Untersuchung, sondern nur allgemein auf dessen Schlussfolgerungen, in denen mit keinem Wort der Schaden erwähnt wird, der der Union durch die Unterzeichnung der streitigen Vermerke entstanden sein soll.

189    Jedenfalls ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 1996, V/Kommission, T‑40/95, EU:T:1996:45, Rn. 36, vom 10. September 2019, DK/EAD, T‑217/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:571, Rn. 149, und vom 21. Oktober 2015, AQ/Kommission, F‑57/14, EU:F:2015:122, Rn. 113) erschwerende Umstände ebenso wie mildernde Umstände in der angefochtenen Entscheidung dargelegt werden müssen. Es ist nämlich aus den in den Rn. 165 bis 173 genannten Gründen wichtig, dass die Erwägungen, auf die die Anstellungsbehörde eine Disziplinarentscheidung stützt, die gegen die betreffende Person verhängte Strafe rechtfertigen können.

190    Aus eben diesem Grund können die in Nr. VI des Berichts über die von der Verwaltung durchgeführte Untersuchung angeführten, für die Klägerin erschwerenden Umstände – wonach „[sie] als erfahrene Beamtin mit juristischer Ausbildung und als ehemalige Richterin in Belgien sich hätte vergewissern müssen, dass die geltenden Vorschriften und Verfahren eingehalten werden“, und wonach „sie eine Stelle angenommen hat, auf die sie nach eigenen Angaben nicht gut vorbereitet war“ – nicht als Begründung dafür herangezogen werden, dass ihr anstelle einer Verwarnung oder einer bloßen Ermahnung ein Verweis erteilt wurde, falls überhaupt eine Strafe verhängt werden sollte, obschon das Disziplinarverfahren ohne Einschaltung des Disziplinarrates eingeleitet worden war.

191    Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die vom Parlament in der angefochtenen Entscheidung gemachten Angaben nicht den Schluss zulassen, dass die gegen die Klägerin verhängte Strafe dem in Anhang IX Art. 10 des Statuts vorgesehenen Erfordernis der Verhältnismäßigkeit entspricht.

192    Angesichts eines solchen Fehlers ist die zweite Rüge des dritten Teils des ersten Klagegrundes für zulässig und begründet zu erklären.

193    Da der zweite Teil des ersten Klagegrundes und die zweite Rüge seines dritten Teils für begründet erklärt worden sind, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben, ohne dass der zweite Klagegrund zu prüfen wäre.

IV.    Kosten

194    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

195    Da das Parlament im vorliegenden Fall unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 19. Dezember 2019,mit der OT ein Verweis erteilt wurde, wird aufgehoben.

2.      Das Parlament trägt die Kosten.

Gervasoni

Madise

Nihoul

Frendo

 

      Martín y Pérez de Nanclares

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 23. März 2022.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Französisch.


i      Die vorliegende Sprachfassung ist in den Rn. 58, 1, 97,107, 109 und 131 gegenüber der ursprünglich online gestellten Fassung geändert worden