Language of document : ECLI:EU:T:2021:715


 


 



Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 20. Oktober 2021 –
ZU/Kommission

(Verbundene Rechtssachen T671/18 und T140/19)

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Versetzung im dienstlichen Interesse – Art. 12a des Statuts – Mobbing – Art. 25 des Statuts – Begründungspflicht – Verteidigungsrechte und Anspruch auf rechtliches Gehör – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und Fürsorgepflicht – Art. 22a des Statuts – Ermessensmissbrauch – Art. 24 des Statuts – Antrag auf Beistand – Ablehnung des Antrags – Beurteilungsverfahren 2017 – Beurteilung – Beförderungsverfahren 2018 – Vorschlag, die Person nicht zu befördern – Verantwortlichkeit“

1.      Beamte – Mobbing – Begriff – Verweigerung von Urlaub, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Dienstes zu gewährleisten – Ausschluss

(Beamtenstatut, Art. 12a Abs. 3 und Art. 57 Abs. 1)

(vgl. Rn. 85)

2.      Beamte – Mobbing – Begriff – An einen Beamten gerichtete negative Bemerkungen – Ausschluss – Voraussetzungen

(Beamtenstatut, Art. 12a Abs. 3)

(vgl. Rn. 112, 113, 148)

3.      Beamte – Verfügbarkeit – Pflicht – Bedeutung – Vom Betroffenen nach den Art. 24 und 90 des Statuts hinsichtlich seiner Arbeitszeit unternommene Schritte – Pflicht der Verwaltung, dies bei der Bewertung seiner Produktivität zu berücksichtigen – Fehlen

(Beamtenstatut, Art. 7 Abs. 1, 24, 43 und 90)

(vgl. Rn. 128, 129)

4.      Beamte – Beurteilung – Bestehen von Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Beamten und seinem Vorgesetzten – Keine Auswirkungen auf die Fähigkeit des Vorgesetzten, die Verdienste des Betroffenen zu beurteilen

(Beamtenstatut, Art. 43)

(vgl. Rn. 207)

5.      Beamte – Rechte und Pflichten – Freiheit der Meinungsäußerung – Verbreitung von Tatsachen, die die Möglichkeit rechtswidriger Handlungen oder einer schwerwiegenden Verletzung von Dienstpflichten vermuten lassen – Schutz des Beamten, der solche Tatsachen mitgeteilt hat – Umfang – Anwendbarkeit auf allgemeine und wenig substantiierte Behauptungen – Ausschluss

(Beamtenstatut, Art. 22a Abs. 1)

(vgl. Rn. 266 bis 269)

6.      Beamte – Dienstliche Verwendung – Versetzung – Fürsorgepflicht der Verwaltung – Ausgleich mit dem dienstlichen Interesse

(Beamtenstatut, Art. 7 Abs. 1)

(vgl. Rn. 277, 280)

7.      Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Angabe des Streitgegenstands – Stellung eines Schadensersatzantrags im Stadium der Erwiderung – Unzulässigkeit

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 76, 84 Abs. 1 und 86)

(vgl. Rn. 308, 310)

8.      Beamte – Mobbing – Begriff – Verschlechterung des Gesundheitszustands des Betroffenen – Umstand, der für sich allein genommen kein Mobbing darstellt

(Beamtenstatut, Art. 12a Abs. 3)

(vgl. Rn. 342)

9.      Beamte – Beurteilung – Ermessen der Beurteilenden – Gerichtliche Überprüfung – Grenzen – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Beweislast

(Beamtenstatut, Art. 43)

(vgl. Rn. 388, 389)

10.    Beamtenklage – Beschwerende Maßnahme – Begriff – Vorschlag, den Kläger nicht zu befördern, weil sein Name nicht auf einer Liste beförderungsfähiger Beamter stand – Vorbereitende Maßnahme – Ausschluss

(Beamtenstatut, Art. 45, 90 Abs. 2 und 91 Abs. 1)

(vgl. Rn. 401, 402, 409 bis 412)

Gegenstand

In der Rechtssache T‑671/18: Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 12. Oktober 2018 über die Versetzung des Klägers an das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) in Brüssel (Belgien), des Schreibens der Kommission vom 29. Oktober 2018, mit dem sie dem Kläger vorläufig bestätigt hat, dass seine Verwendung beim OLAF am 1. Dezember 2018 beginnen werde, und ihm praktische Hinweise für seine Rückkehr nach Brüssel gegeben hat, sowie der Entscheidung über die Zurückweisung der gegen diese beiden Entscheidungen eingelegten Beschwerde, und auf Ersatz des Schadens, der ihm u. a. aufgrund dieser Entscheidungen entstanden sein soll; in der Rechtssache T‑140/19: Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Beurteilung des Klägers für das Jahr 2017, des Vorschlags, ihn im Beförderungsjahr 2018 nicht zu befördern, der Ablehnung seines Antrags auf Beistand vom 26. Januar 2018 und der Entscheidungen über die Zurückweisung der gegen diese drei Entscheidungen eingelegten Beschwerden

Tenor

1.

Die Klagen in den verbundenen Rechtssachen T‑671/18 und T‑140/19 werden abgewiesen.

2.

ZU trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T‑671/18 R.