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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Danish Management A/S gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 2. Dezember 2004

(Rechtssache T-463/04)

(Verfahrenssprache: Englisch)

Die Danish Management A/S mit Sitz in Viby J, Dänemark, hat am 2. Dezember 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte C. Kennedy-Loest und C. Thomas.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidungen der Kommission vom 18. November 2004 und vom 30. November 2004 für nichtig zu erklären, mit denen das Angebot der Klägerin in dem Vergabeverfahren über einen Dienstleistungsauftrag betreffend ein Überwachungssystem für die Durchführung von mit Mitteln der Europäischen Gemeinschaft finanzierten Projekten, Programmen und Maßnahmen der externen Zusammenarbeit für das Los 2 (AKP, Südafrika und Kuba) abgelehnt wurde (EuropeAid 119453/C/SV/Multi);

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin habe für das Los 2, das die AKP-Staaten, Südafrika und Kuba umfasse, ein Angebot für einen am 26. Mai 2004 veröffentlichten1 Dienstleistungsauftrag betreffend ein Überwachungssystem für die Durchführung von mit Mitteln der Europäischen Gemeinschaft finanzierten Projekten, Programmen und Maßnahmen der externen Zusammenarbeit eingereicht.

Die Kommission habe das Angebot durch Entscheidung vom 18. November 2004 mit der Begründung abgelehnt, dass es eine Diskrepanz zwischen dem finanziellen und dem technischen Angebot der Klägerin hinsichtlich der Anzahl der erforderlichen Manntage gebe. Mit Schreiben vom 30. November 2004 habe die Kommission ihre Entscheidung aufrechterhalten.

Die Klägerin trägt vor, dass die Entscheidung der Kommission auf einem Tatsachenirrtum beruhe, weil zwischen den beiden Teilen des Angebots der Gesellschaft keine derartige Diskrepanz bestehe.

Die Klägerin trägt weiter vor, dass sich die Kommission um Klärung der angeblichen Diskrepanz hätte bemühen müssen und dass sie, indem sie dies nicht getan habe, bevor sie das klägerische Angebot zurückgewiesen habe, eine unverhältnismäßige Maßnahme getroffen habe und nicht mit der gebührenden Sorgfalt vorgegangen sei, wodurch sie ihre Sorgfaltspflicht verletzt habe.

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1 - ABl. S 102-081573.