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Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 17. Oktober 2013 – Europäische Kommission/Königreich Belgien

(C-533/11)1

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 91/271/EWG – Behandlung von kommunalem Abwasser – Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird – Nichtdurchführung – Art. 260 AEUV – Finanzielle Sanktionen – Verhängung eines Pauschalbetrags und eines Zwangsgelds)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission, vertreten durch G. Wils, A. Marghelis und S. Pardo Quintillán als Bevollmächtigte

Beklagter: Königreich Belgien, vertreten durch C. Pochet, M. Neumann und T. Materne als Bevollmächtigte im Beistand von A. Lepièce, E. Gillet, J. Bouckaert und H. Viaene, avocats

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch C. Murrell als Bevollmächtigte im Beistand von D. Anderson, QC

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Unvollständige Durchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 8. Juli 2004, Kommission/Belgien (C-27/03) (nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), betreffend die nicht fristgerechte Umsetzung der Vorschriften der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl L 135, S. 40) – Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 (Satz 2) und Art. 5 Abs. 2 und 3 der genannten Richtlinie – Berechnung der Sanktionen: kumulative Zahlung eines Zwangsgeldes und eines Pauschalbetrags

Tenor

Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass es nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 8. Juli 2004, Kommission/Belgien (C-27/03), ergeben, mit dem festgestellt wurde, dass dieser Mitgliedstaat gegen die sich aus den Art. 3 und 5 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser in der Fassung der Richtlinie 98/15/EG der Kommission vom 27. Februar 1998 ergebenden Verpflichtungen verstoßen hat.

Das Königreich Belgien wird verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Union“ einen Pauschalbetrag in Höhe von 10 Mio. Euro zu zahlen.

Für den Fall, dass die in Nr. 1 festgestellte Vertragsverletzung am Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils fortdauert, wird das Königreich Belgien verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Union“ für jedes Halbjahr, um das sich die Durchführung der Maßnahmen verzögert, die erforderlich sind, um dem Urteil Kommission/Belgien nachzukommen, beginnend mit dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils und bis zur vollständigen Durchführung des Urteils Kommission/Belgien, ein Zwangsgeld in Höhe von 859 404 Euro zu zahlen, dessen tatsächliche Höhe am Ende jedes sechsmonatigen Zeitraums zu berechnen ist, indem der Gesamtbetrag für den jeweiligen Zeitraum um einen Prozentsatz reduziert wird, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Anzahl der Einwohnerwerte, die mit dem Urteil Kommission/Belgien bis zum Ende des jeweiligen Zeitraums in Einklang gebracht worden sind, zu der Anzahl der Einwohnerwerte steht, die mit dem vorliegenden Urteil am Tag seiner Verkündung nicht in Einklang stehen.

Das Königreich Belgien trägt die Kosten.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.

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1 ABl. C 25 vom 28.1.2012.