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Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno sodišče Republike Slovenije (Slowenien), eingereicht am 12. April 2021 – RAIFFEISEN LEASING, trgovina in leasing d. o. o./Republik Slowenien

(Rechtssache C-235/21)

Verfahrenssprache: Slowenisch

Vorlegendes Gericht

Vrhovno sodišče Republike Slovenije

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: RAIFFEISEN LEASING, trgovina in leasing d. o. o.

Beklagte: Republik Slowenien

Vorlagefragen

Kann ein schriftlicher Vertrag nur dann als Rechnung im Sinne von Art. 203 der Mehrwertsteuerrichtlinie1 gelten, wenn er alle in Titel XI Kapitel 3 (Erteilung von Rechnungen) der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgeschriebenen Angaben enthält?

Beziehungsweise, wenn die Frage zu verneinen ist,

Welche Angaben bzw. Umstände untermauern in jedem Falle den Standpunkt, dass ein schriftlicher Vertrag (auch) eine Rechnung darstellt, die gemäß Art. 203 der Mehrwertsteuerrichtlinie die Mehrwertsteuerpflicht begründet?

Beziehungsweise konkreter,

Kann ein schriftlicher Vertrag, der von zwei Mehrwertsteuerpflichtigen für die Lieferung von Gegenständen bzw. für das Erbringen von Leistungen abgeschlossen wird, als Rechnung im Sinne von Art. 203 der Mehrwertsteuerrichtlinie gelten, wenn aus ihm der objektiv erkennbar zum Ausdruck gebrachte Wille des Verkäufers bzw. des Anbieters von Dienstleistungen als Vertragspartei hervorgeht, dass es sich um eine Rechnung in Verbindung mit einem bestimmten Umsatz handelt, die in dem Käufer verständlicherweise die Vermutung wecken kann, dass er auf ihrer Grundlage die Vorsteuer abziehen kann?

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1     Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).