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Vorabentscheidungsersuchen, eingereicht vom Tribunal du travail de Liège am 26. November 2020 – VT/Centre public d'action sociale de Liège (CPAS)

(Rechtssache C-641/20)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal du travail de Liège

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: VT

Beklagter: Centre public d'action sociale de Liège (CPAS)

Vorlagefrage

Beschließt ein Mitgliedstaat, einem Flüchtling nach Art. 11 der Richtlinie 2011/951 seinen Status abzuerkennen, und anschließend, ihm das Aufenthaltsrecht zu entziehen und ihn anzuweisen, das Staatsgebiet zu verlassen, sind dann die Art. 7 und 13 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger2 in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie implizieren, dass der Betroffene während der Prüfung des gegen die Entscheidung über die Beendigung seines Aufenthalts und seine Rückkehr eingelegten gerichtlichen Rechtsbehelfs ein vorläufiges Aufenthaltsrecht sowie seine sozialen Rechte behält?

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1     Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9).

2     ABl. 2008, L 348, S. 98.