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Klage, eingereicht am 27. Oktober 2014 – ZZ/Kommission

(Rechtssache F-122/14)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-N. Louis, R. Metz und D. Verbeke)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Zum einen Feststellung der Unanwendbarkeit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, soweit darin die Aussetzung der Methode zur Anpassung der Dienstbezüge vorgesehen ist und eine Solidaritätsabgabe eingeführt wird; zum anderen Aufhebung der Entscheidung des Rates, mit dem diese Solidaritätsabgabe ab dem 1. Januar 2014 auf die Dienstbezüge des Klägers angewandt wird, obwohl seine Dienstbezüge vom 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2015 nicht angepasst werden

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Unanwendbarkeit der Verordnung Nr. 1023/2013 festzustellen, soweit darin vorgesehen ist, die in Anhang XI des Statuts festgelegte Methode zur Anpassung der Dienstbezüge vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2015 auszusetzen und gleichzeitig für denselben Zeitraum eine „Solidaritätsabgabe“ von 6 % wieder einzuführen;

folglich die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.