Language of document : ECLI:EU:T:2012:695

BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

13. Dezember 2012

Rechtssache T‑641/11 P

Harald Mische

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Ernennung – Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe – Vor Inkrafttreten des neuen Beamtenstatuts veröffentlichtes Auswahlverfahren – Einstellung durch das Parlament und gleichzeitige Versetzung zur Kommission – Teilweise Erledigung – Teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

Gegenstand:      Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 29. September 2011, Mische/Kommission (F‑70/05), wegen Aufhebung dieses Urteils

Entscheidung:      Das Rechtsmittel hat sich erledigt, soweit damit das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 29. September 2011, Mische/Kommission (F‑70/05), insofern angefochten wird, als darin der Antrag auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 11. November 2004, Herrn Harald Mische in die Besoldungsgruppe A*6 einzustufen, zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen. Herr Harald Mische trägt seine eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstandenen Kosten. Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Rechtsmittel – Gründe – Gründe, die offensichtlich unzulässig sind oder denen offensichtlich jede Grundlage fehlt – Jederzeitige Zurückweisung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 145)

2.      Rechtsmittel – Rechtsschutzinteresse – Prüfung von Amts wegen durch das Gericht – Tatsache, die nach dem Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst eingetreten ist und dem Rechtsmittelführer seine Beschwer genommen hat – Rechtsmittel, das nicht geeignet ist, dem Rechtsmittelführer einen Vorteil zu verschaffen – Erledigung

3.      Rechtsmittel – Gründe – Erforderlichkeit der Beanstandung eines bestimmten Punktes der Begründung des Gerichts für den öffentlichen Dienst

(Art. 257 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Anhang I Art. 11; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 138 § 1 Abs. 1 Buchst. c)

4.      Beamte – Einstellung – Ernennung in die Besoldungsgruppe – Einführung einer neuen Laufbahnstruktur durch die Verordnung Nr. 723/2004 – Übergangsbestimmungen für die Einstufung in die Besoldungsgruppe – Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 4 des Anhangs XIII des Statuts – Zeitbedienstete, die erfolgreich an allgemeinen Auswahlverfahren teilgenommen haben – Ausschluss

(Beamtenstatut, Anhang XIII Art. 5 Abs. 4; Verordnung Nr. 723/2004 des Rates)

5.      Beamte – Gleichbehandlung – Maßnahmen, die von einem Organ ohne dahin gehende Rechtspflicht zugunsten einer bestimmten Gruppe von Personen ergriffen werden – Unmöglichkeit, sich gegenüber einem anderen Organ auf den Grundsatz der Gleichbehandlung zu berufen

6.      Rechtsmittel – Gründe – Vorbringen gegen eine Erwägung im Urteil, die kein tragender Bestandteil der Entscheidung ist – Ins Leere gehender Rechtsmittelgrund

7.      Beamtenklage – Schadensersatzklage, die ohne Durchführung eines Vorverfahrens nach dem Statut erhoben wurde – Unzulässigkeit

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

8.      Beamtenklage – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung – Möglichkeit, das beklagte Organ von Amts wegen zur Zahlung einer Entschädigung zu verurteilen – Fakultativer Charakter

(Beamtenstatut, Art. 91 Abs. 1)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 25)

Verweisung auf:

Gericht: 10. März 2008, Lebedef-Caponi/Kommission, T‑233/07 P, Slg. ÖD 2008, I‑B‑1‑3 und II‑B‑1‑19, Randnrn. 21 und 22

2.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 26)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 19. Oktober 1995, Rendo u. a./Kommission, C‑19/93 P, Slg. 1995, I‑3319, Randnr. 13; 27. Oktober 2011, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑605/10 P(R), nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 15

3.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 40)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 19. Juli 2012, Kaimer u. a./Kommission, C‑264/11 P, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung

4.      Die Übergangsvorschrift des Art. 5 Abs. 4 des Anhangs XIII des Statuts ist als Ausnahme von einem allgemeinen Grundsatz eng auszulegen. Eine enge Auslegung dieser Bestimmung nach ihrem Wortlaut ergibt aber gerade, dass sie nicht auf Zeitbedienstete abzielt, die erfolgreich an einem allgemeinen Auswahlverfahren teilgenommen haben. Ein solches Auswahlverfahren kann normalerweise nämlich nicht zu einer Einstellung mit einem Wechsel der Laufbahngruppe führen, und die Verwaltung verfügt nach dem Wortlaut der genannten Bestimmung über keinerlei Ermessen, um diese anders auszulegen und anzuwenden. Zwar verfügen alle Zeitbediensteten, unabhängig davon, an welcher Art von Auswahlverfahren sie teilnehmen, über eine gewisse Berufserfahrung in den Organen. Der Unionsgesetzgeber hat Zeitbedienstete, die erfolgreich an einem allgemeinen Auswahlverfahren teilgenommen haben, aber bewusst vom Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 4 des Anhangs XIII des Statuts ausgenommen. In den Genuss dieser Übergangsvorschrift mit Ausnahmecharakter kommen nur Zeitbedienstete, die erfolgreich an einem Auswahlverfahren für einen Wechsel der Laufbahngruppe oder einem internen Auswahlverfahren teilgenommen haben. Dadurch soll für diese Bediensteten ein Anreiz geschaffen werden, an solchen Auswahlverfahren teilzunehmen, um unter Wechsel der Laufbahngruppe zu Beamten auf Lebenszeit ernannt zu werden. Hingegen steht ein allgemeines Auswahlverfahren allen – auch nicht den Organen angehörigen – Interessierten offen und ist daher nicht dafür gedacht, die Einstellung eines erfolgreichen Teilnehmers und seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit mit einem Wechsel der Laufbahngruppe zu verbinden. Demnach gibt es keinen Grund für die Annahme, dass der Gesetzgeber die Regelung des Art. 5 Abs. 4 des Anhangs XIII des Statuts auf Zeitbedienstete erstrecken wollte, die erfolgreich an einem allgemeinen Auswahlverfahren teilgenommen haben. Daraus folgt, dass die Rechtsstellung eines erfolgreichen Teilnehmers an einem allgemeinen Auswahlverfahren nicht mit derjenigen erfolgreicher Teilnehmer an einem Auswahlverfahren für einen Wechsel der Laufbahngruppe oder an einem internen Auswahlverfahren vergleichbar ist. In Anbetracht der Unterscheidung zwischen diesen Arten von Auswahlverfahren und dem vom Unionsgesetzgeber verfolgten Ziel kann der erfolgreiche Teilnehmer an einem allgemeinen Auswahlverfahren nicht seine als Zeitbediensteter gewonnene Berufserfahrung und das als solcher erreichte Dienstalter dafür anführen, dass er sich in einer Situation befindet, die mit derjenigen dieser anderen Zeitbediensteten vergleichbar ist. Der Gesetzgeber hat diese Aspekte nämlich nicht als rechtlich relevante Vergleichs- oder Unterscheidungskriterien anerkannt und der Verwaltung insoweit auch kein Ermessen eingeräumt.

(vgl. Randnrn. 45 bis 47)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 5. Dezember 1974, Van Belle/Rat, 176/73, Slg. 1974, 1361, Randnr. 8

Gericht: 8. Dezember 2005, Reynolds/Parlament, T‑237/00, Slg. ÖD 2005, I‑A‑385 und II‑1731, Randnr. 101

5.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 49)

Verweisung auf:

Gericht: 16. September 2009, Boudova u. a./Kommission, T‑271/08 P, Slg. ÖD 2009, I‑B‑1‑71 und II‑B‑1‑441, Randnr. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung

6.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 54)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 29. April 2004, Kommission/CAS Succhi di Frutta, C‑496/99 P, Slg. 2004, I‑3801, Randnr. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung

7.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 57 und 58)

Verweisung auf:

Gericht: 6. November 1997, Liao/Rat, T‑15/96, Slg. ÖD 1997, I‑A‑329 und II‑897, Randnrn. 57 und 58; 12. Dezember 2002, Morello/Kommission, T‑378/00, Slg. ÖD 2002, I‑A‑311 und II‑1479, Randnr. 102; 11. Mai 2005, de Stefano/Kommission, T‑25/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑125 und II‑573, Randnr. 78

8.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 60)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 5. Juni 1980, Oberthür/Kommission, 24/79, Slg. 1980, 1743, Randnr. 14

Gericht: 8. Juli 1998, Aquilino/Rat, T‑130/96, Slg. ÖD 1998, I‑A‑351 und II‑1017, Randnr. 39; 31. März 2004, Girardot/Kommission, T‑10/02, Slg. ÖD 2004, I‑A‑109 und II‑483, Randnr. 89, 15. September 2005, Casini/Kommission, T‑132/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑253 und II‑1169, Randnr. 101