Language of document : ECLI:EU:T:2020:289

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

25. Juni 2020(*)

„Pflanzensorten – Antrag auf Änderung des Ablaufdatums des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für die Sorte Siberia der Art Lilium L. – Beschwerde bei der Beschwerdekammer des CPVO – Unzulässigkeit – Begründungspflicht – Art. 75 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 – Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz – Art. 67 Abs. 1 und Art. 87 der Verordnung Nr. 2100/94 – Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten – Art. 53 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 874/2009“

In der Rechtssache T‑737/18,

Siberia Oriental BV mit Sitz in ’t Zand  (Niederlande), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Overdijk,

Klägerin,

gegen

Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO), vertreten durch M. Ekvad, F. Mattina und O. Lamberti als Bevollmächtigte,

Beklagter,

wegen einer Klage gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des CPVO vom 15. Oktober 2018 (Sache A 009/2017) zu einem Antrag auf Änderung des Ablaufdatums des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für die Sorte Siberia der Art Lilium L.

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin A. Marcoulli sowie der Richter C. Iliopoulos (Berichterstatter) und R. Norkus,

Kanzler: A. Juhász-Tóth, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 17. Dezember 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 1. April 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2020

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 28. Juli 1995 stellte die Klägerin, die Siberia Oriental BV, beim Gemeinschaftlichen Sortenamt (CPVO) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. 1994, L 227, S. 1) einen Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz. Dieser Antrag wurde unter der Nummer 1995/0101 registriert.

2        Die Pflanzensorte, für die der Gemeinschaftsschutz beantragt wurde, ist die Sorte Siberia der Art Lilium L.

3        Im Rahmen der Anmeldung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes wies die Klägerin darauf hin, dass diese Sorte im Januar 1993 zum ersten Mal im Gebiet der Europäischen Union vermarktet worden sei. Das erste nationale Schutzzertifikat für die Sorte wurde am 8. April 1993 in den Niederlanden vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2100/94 erteilt.

4        Mit Entscheidung vom 2. August 1996 (im Folgenden: Entscheidung über die Erteilung) erteilte das CPVO den gemeinschaftlichen Sortenschutz für die Sorte Siberia und setzte das Ablaufdatum dieses Schutzes auf den 1. Februar 2018 fest. Dieses Ablaufdatum wurde in das Register für gemeinschaftliche Sortenschutzrechte (im Folgenden: Register), das in Art. 87 der Verordnung Nr. 2100/94 genannt ist, aufgenommen.

5        Mit E‑Mail vom 24. Oktober 2011 forderte die Klägerin das CPVO auf, die Methode, die es 1996 zur Berechnung der Dauer des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für die Sorte Siberia angewandt hatte, zu präzisieren. Mit am folgenden Tag versandter E‑Mail übermittelte das CPVO ihr die geforderten Informationen.

6        Von 2015 bis 2017 führten die Klägerin und das CPVO ihren Meinungsaustausch über die Methode zur Berechnung der Schutzdauer für die Sorte Siberia fort.

7        Am 24. August 2017 wiederholte die Klägerin ihre Meinung, dass die Schutzdauer der Sorte Siberia zunächst auf der Grundlage des Art. 19 der Verordnung Nr. 2100/94 hätte berechnet werden müssen. Außerdem hätte das CPVO nach Auffassung der Klägerin in einem zweiten Schritt die Schutzdauer gemäß Art. 116 Abs. 4 dieser Verordnung herabsetzen müssen, indem es den Zeitraum zwischen der ersten Vermarktung der Sorte Siberia und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung abzog. Infolgedessen beantragte die Klägerin beim CPVO, das Ablaufdatum des gemeinschaftlichen Sortenschutzes zu ändern und hierfür den 1. Februar 2018 durch den 30. April 2020 zu ersetzen.

8        In seiner Entscheidung vom 23. Oktober 2017 erklärte das CPVO den Antrag auf Änderung des Ablaufdatums des für die Sorte Siberia in das Register eingetragenen gemeinschaftlichen Sortenschutzes für unzulässig. Erstens sei die in Art. 69 der Verordnung Nr. 2100/94 vorgesehene Frist von zwei Monaten für die Einlegung einer Beschwerde bereits abgelaufen gewesen. Zweitens sei Art. 53 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 874/2009 der Kommission vom 17. September 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über das Verfahren vor dem CPVO (ABl. 2009, L 251, S. 3) im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Entscheidung des CPVO keinen sprachlichen Fehler, keinen Schreibfehler und keine offenbare Unrichtigkeit aufgewiesen habe. Drittens führte das CPVO aus, dass es keine Rechtsgrundlage gebe, um das Datum der Eintragung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes im Register zu ändern.

9        Am 23. November 2017 legte die Klägerin aufgrund von Art. 67 der Verordnung Nr. 2100/94 gegen die Entscheidung vom 23. Oktober 2017 Beschwerde vor der Beschwerdekammer des CPVO ein. Diese Beschwerde umfasste auch einen Antrag auf Abhilfe nach Art. 70 der Verordnung Nr. 2100/94.

10      Mit Entscheidung vom 8. Dezember 2017 wies das CPVO den Antrag auf Abhilfe nach Art. 70 der Verordnung Nr. 2100/94 zurück.

11      Die mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer fand am 24. September 2018 statt. Die Klägerin machte in der Sitzung u. a. geltend, dass ihre Beschwerde zulässig sei, soweit sie auf die Art. 67 und 87 der Verordnung Nr. 2100/94 gestützt sei. Als Rechtsgrundlage für ihre Beschwerde führte die Klägerin auch Art. 53 Abs. 4 der Verordnung Nr. 874/2009 und die Pflicht des CPVO an, etwaige Unrichtigkeiten im Register von Amts wegen zu berichtigen.

12      Mit Entscheidung vom 15. Oktober 2018 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Beschwerdekammer des CPVO die Beschwerde als unzulässig zurück.

13      Erstens befand die Beschwerdekammer, dass die Beschwerde nicht auf Art. 67 in Verbindung mit Art. 87 der Verordnung Nr. 2100/94 gestützt werden könne, da sich diese Bestimmungen auf die ursprüngliche Eintragung des Zeitpunkts des Ablaufs des gemeinschaftlichen Sortenschutzes in das Register und nicht auf die Änderung eines solchen Eintrags bezögen.

14      Zweitens führte die Beschwerdekammer aus, dass die Beschwerde auch nicht auf Art. 53 Abs. 4 der Verordnung Nr. 874/2009 gestützt werden könne. Die Entscheidung des CPVO vom 23. Oktober 2017, mit der dieses den Antrag auf Änderung des Ablaufdatums abgewiesen habe, sei nämlich keine beschwerdefähige Entscheidung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2100/94. Es handele sich insbesondere nicht um eine Entscheidung über die Eintragung oder Löschung von Angaben im Register im Sinne von Art. 87 der Verordnung Nr. 2100/94. Die Beschwerdekammer führte aus, dass dies auch für die behauptete Weigerung des CPVO gelte, die ihm übertragene Befugnis auszuüben, etwaige im Register enthaltene Unrichtigkeiten von Amts wegen zu berichtigen.

15      Drittens billigte die Beschwerdekammer die Begründung der Entscheidung vom 23. Oktober 2017 und wies darauf hin, dass ein angeblicher Irrtum bei der Berechnung des Ablaufdatums des gemeinschaftlichen Sortenschutzes nicht als offenbare Unrichtigkeit im Sinne von Art. 53 Abs. 4 der Verordnung Nr. 874/2009 eingestuft werden könne. Sie fügte hinzu, dass für Art. 116 Abs. 4 vierter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2100/94 prima facie mehrere Auslegungen möglich seien.

16      Schließlich kam die Beschwerdekammer viertens zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde unzulässig sei, weil sie nach Ablauf der in Art. 69 der Verordnung Nr. 2100/94 vorgesehenen Frist von zwei Monaten eingelegt worden sei. Da die Beschwerde für unzulässig befunden wurde, sah die Beschwerdekammer davon ab, sich zur Auslegung von Art. 116 der Verordnung Nr. 2100/94 zu äußern.

 Anträge der Parteien

17      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem CPVO aufzugeben, das gegenwärtig im Register eingetragene Ablaufdatum auf den 30. April 2020 zu ändern.

18      Das CPVO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die ihm entstandenen Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit

 Zur Zulässigkeit des zweiten Antrags der Klägerin

19      In ihrem zweiten Antrag beantragt die Klägerin, dem CPVO aufzugeben, das gegenwärtig im Register eingetragene Ablaufdatum auf den 30. April 2020 zu ändern.

20      Das CPVO trägt in seiner Klagebeantwortung vor, dass dieser zweite Antrag unzulässig sei.

21      Nach ständiger Rechtsprechung hat das CPVO im Rahmen einer Klage vor dem Unionsrichter gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer gemäß Art. 73 Abs. 6 der Verordnung Nr. 2100/94 die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Urteil des Unionsrichters Folge zu leisten. Somit ist es nicht Sache des Gerichts, Anweisungen an das CPVO zu richten, dem es obliegt, die Folgen aus dem Tenor und der Begründung des Urteils zu ziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Februar 2019, Mema/CPVO [Braeburn 78 (11078)]), T‑177/16, EU:T:2019:57, Rn. 29, vgl. auch entsprechend Urteil vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T‑443/05, EU:T:2007:219, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Somit ist der zweite Antrag unzulässig, da er darauf gerichtet ist, dass das Gericht dem CPVO aufgibt, das Ablaufdatum des gemeinschaftlichen Sortenschutzes der Sorte Siberia, wie es im Register eingetragen ist, zu ändern.

 Zur Zulässigkeit von Bezugnahmen auf das Vorbringen vor den Instanzen des CPVO

23      Das CPVO macht die Unzulässigkeit allgemeiner Bezugnahmen der Klägerin auf die im Verfahren vor der Beschwerdekammer des CPVO vorgetragenen Behauptungen und eingereichten Schriftsätze geltend.

24      Was insoweit die Bezugnahme in Nr. 5.24 der Klageschrift auf genaue Punkte in den Erklärungen, die die Klägerin im Verwaltungsverfahren vor dem CPVO abgegeben hatte und die sie im Übrigen nicht als Anlagen zur Klageschrift vorgelegt hat, betrifft, so ist das Vorbringen, auf das in dieser Weise Bezug genommen wird, als unzulässig zurückzuweisen.

25      Nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß Art. 53 auf das Verfahren vor dem Gericht anzuwenden ist, und Art. 177 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts muss die Klageschrift nämlich u. a. eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Angaben müssen so klar und deutlich sein, dass sie dem Beklagten die Vorbereitung seines Verteidigungsvorbringens erlauben und dem Gericht die Entscheidung über die Klage. Ebenso muss jeder Antrag in einer Weise begründet sein, die sowohl dem Beklagten als auch dem Richter die Beurteilung seiner Begründetheit ermöglicht. Somit müssen die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen die Klage beruht, zumindest in gedrängter Form, jedenfalls aber zusammenhängend und verständlich aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen. Der eigentliche Text der Klageschrift kann zwar in bestimmten Punkten durch Bezugnahmen auf beigefügte Unterlagen untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der rechtlichen Ausführungen ausgleichen, die in der Klageschrift enthalten sein müssen. Entsprechende Anforderungen gelten, wenn eine Rüge oder ein Argument zur Stützung eines Klagegrundes vorgebracht wird (vgl. Urteil vom 11. April 2019, Fomanu/EUIPO – Fujifilm Imaging Germany [Darstellung eines Schmetterlings], T‑323/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:243, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung). Außerdem ist es nicht Sache des Gerichts, anstelle der Verfahrensbeteiligten zu versuchen, die einschlägigen Umstände in den Schriftstücken aufzusuchen, auf die sich die Verfahrensbeteiligten beziehen (vgl. Urteil vom 9. März 2018, Recordati Orphan Drugs/EUIPO – Laboratorios Normon [NORMOSANG], T‑103/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:126, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Im vorliegenden Fall bezieht sich die Klägerin in Punkt 5.24 der Klageschrift lediglich „auf Punkt 4.4 ihres Schriftsatzes vom 23. November 2017, der die Sache selbst betrifft, sowie auf die Punkte 3 und 4 der in der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2018 eingereichten Unterlagen“, und sie weist darauf hin, dass die im Verfahren vor der Beschwerdekammer des CPVO vorgebrachten Argumente auch als Teil des in der vorliegenden Klage entwickelten Vortrags anzusehen seien. Abgesehen davon, dass der Schriftsatz und die Unterlagen, auf die sich die Klägerin bezieht, der Klageschrift nicht beigefügt waren, kann diese Bezugnahme jedoch das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der rechtlichen Ausführungen, die in der Klageschrift enthalten sein müssen, nicht ausgleichen.

27      Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Bezugnahme in Nr. 5.24 der Klageschrift auf das Vorbringen der Klägerin in den im Verwaltungsverfahren vor dem CPVO vorgelegten Dokumenten im Rahmen der vorliegenden Klage nicht zulässig ist.

 Zur Begründetheit

28      Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe, erstens auf eine Verletzung der wesentlichen Formvorschriften, im Wesentlichen wegen eines Begründungsfehlers, zweitens auf einen Verstoß gegen die Verordnung Nr. 2100/94 oder jegliche Bestimmung zu deren Durchführung, einschließlich des EU-Vertrags und des AEU-Vertrags. Die Klägerin trägt insbesondere vor, dass ihre Beschwerde vor der Beschwerdekammer zulässig gewesen sei.

29      Zunächst ist der zweite, dann der erste Klagegrund zu prüfen.

 Zum zweiten Klagegrund, mit dem gerügt wird, die Beschwerdekammer des CPVO habe einen Rechtsirrtum begangen, indem sie die bei ihr eingelegte Beschwerde für unzulässig erklärt habe

30      Der zweite Klagegrund ist in zwei Teile untergliedert, mit denen die Klägerin der Beurteilung des CPVO, dass die Beschwerde unzulässig sei, entgegentritt.

–       Zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes, mit dem im Wesentlichen ein Verstoß gegen Art. 67 in Verbindung mit Art. 87 der Verordnung Nr. 2100/94 sowie eine Beschränkung der Rechtsbehelfe, die Inhabern eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes offenstehen, gerügt wird

31      Die Klägerin trägt vor, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht angenommen, dass die Beschwerde nicht auf Art. 67 in Verbindung mit Art. 87 der Verordnung Nr. 2100/94 gestützt werden könne, da sich diese Bestimmungen auf die Ersteintragung des Ablaufdatums des erteilten gemeinschaftlichen Sortenschutzes in das Register und nicht auf die Änderung einer solchen Eintragung bezögen. Sie beanstandet, dass die Begründung der Beschwerdekammer eine künstliche Unterscheidung zwischen der Ersteintragung des Datums des Ablaufs des gemeinschaftlichen Sortenschutzes und der Änderung einer solchen Eintragung treffe.

32      Nach Ansicht der Klägerin fällt die Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf Berichtigung des Zeitpunkts des Ablaufs des gemeinschaftlichen Sortenschutzes eindeutig unter den Begriff „Eintragung und Löschung von Angaben in dem [Register]“ im Sinne von Art. 87 der Verordnung Nr. 2100/94. Die angefochtene Entscheidung führe zu einer ungerechten Beschränkung der Rechtbehelfe, die Inhabern eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes gegen offenbare Unrichtigkeiten bei der Eintragung von Angaben in das Register eröffnet seien.

33      Das CPVO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

34      Es ist daran zu erinnern, dass die Rechtssicherheit zu den im Unionsrecht anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehört. Die Bestandskraft einer Verwaltungsentscheidung, die nach Ablauf angemessener Rechtsbehelfsfristen oder Erschöpfung des Rechtswegs eingetreten ist, trägt zur Rechtssicherheit bei. Daher verlangt das Unionsrecht nicht, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen (Urteile vom 13. Januar 2004, Kühne & Heitz, C‑453/00, EU:C:2004:17, Rn. 24, vom 12. Februar 2008, Kempter, C‑2/06, EU:C:2008:78, Rn. 37, und vom 4. Oktober 2012, Byankov, C‑249/11, EU:C:2012:608, Rn. 76). Ferner sollen Rechtsbehelfsfristen der Wahrung der Rechtssicherheit dienen, indem sie verhindern, dass Rechtswirkungen entfaltende Unionsrechtsakte wieder und wieder in Frage gestellt werden (Urteil vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf, C‑188/92, EU:C:1994:90, Rn. 16).

35      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die verfügbaren Rechtsbehelfe und die Fristen, innerhalb derer eine Beschwerde eingelegt werden kann, in der Verordnung Nr. 2100/94 festgelegt sind.

36      Art. 67 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2100/94 bestimmt nämlich, dass „[d]ie Entscheidungen des [CPVO] nach den Artikeln 20, 21, 59, 61, 62, 63 und 66 sowie Entscheidungen, die … die Eintragung und Löschung von Angaben in dem in Artikel 87 genannten Register … betreffen, … mit der Beschwerde anfechtbar [sind]“.

37      Nach Art. 69 der Verordnung Nr. 2100/94 ist die Beschwerde „innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung, soweit sie an die Beschwerde führende Person gerichtet ist, oder anderenfalls innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntmachung der Entscheidung schriftlich … einzulegen …“.

38      Nach Art. 87 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung Nr. 2100/94 führt das CPVO ein Register für gemeinschaftliche Sortenschutzrechte, in das nach Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes u. a. der Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes eingetragen wird.

39      Erstens ergibt sich aus diesen Gesichtspunkten, dass Art. 67 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2100/94 in Verbindung mit deren Art. 87 Abs. 2 Buchst. e eine Beschwerde nur gegen Entscheidungen des CPVO vorsieht, das im Rahmen der Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung dieses Schutzes festlegt. Die vor der Beschwerdekammer angefochtene Entscheidung des CPVO, die den von der Klägerin eingereichten Antrag auf Berichtigung zurückweist, fällt nicht unter diese Bestimmungen.

40      Zweitens ist daran zu erinnern, dass das CPVO mit Entscheidung vom 2. August 1996 den gemeinschaftlichen Sortenschutz für die Sorte Siberia gewährte und das Datum des Ablaufs dieses Schutzes auf den 1. Februar 2018 festsetzte. Sodann steht fest, dass die Klägerin von der Entscheidung über die Erteilung, die das angefochtene Ablaufdatum festlegte, Kenntnis hatte und dass sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung Beschwerde einlegte. Sowohl in Nr. 4.4 ihrer Klageschrift als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht hat die Klägerin ausdrücklich eingeräumt, dass sie nicht innerhalb der in Art. 69 der Verordnung Nr. 2100/94 vorgesehenen Frist Beschwerde eingelegt hat. Obwohl sie diese Entscheidung nach Art. 67 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2100/94 hätte anfechten können (vgl. entsprechend Urteil vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf, C‑188/92, EU:C:1994:90, Rn. 24), hat sie die ihr nach der Verordnung Nr. 2100/94 zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe nicht fristgerecht ausgeübt. Die Entscheidung über die Erteilung wurde daher nach Ablauf der gesetzten Frist bestandskräftig (vgl. entsprechend Urteil vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf, C‑188/92, EU:C:1994:90, Rn. 13).

41      In diesem Zusammenhang kann der Klägerin nicht gestattet werden, die Beschwerdefrist mit der Begründung wieder zu eröffnen, dass ihr Antrag auf Berichtigung vom 24. August 2017 unter „die Eintragung oder Löschung von Angaben in dem in Artikel 87 [der Verordnung Nr. 2100/94] genannten Register“ falle. Es würde nämlich die Bestandskraft der Entscheidung über die Erteilung des Rechts untergraben, wenn der Antragsteller eine Beschwerde gemäß Art. 67 in Verbindung mit Art. 87 der Verordnung Nr. 2100/94 einlegen könnte, nachdem er einen Antrag auf Berichtigung des Ablaufdatums des gemeinschaftlichen Sortenschutzes gestellt und das CPVO diesen Antrag zurückgewiesen hat. Jeder Inhaber eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes könnte die Beschwerdefrist nach Art. 69 der Verordnung Nr. 2100/94 umgehen, indem er, wie die Klägerin, nach Ablauf dieser Frist eine Änderung des Registers beantragt und gegen die Ablehnungsentscheidung des CPVO Beschwerde einlegt. Eine solche Umgehung der Beschwerdefrist kann nicht zugelassen werden (vgl. entsprechend Urteil vom 21. März 2014, Yusef/Kommission, T‑306/10, EU:T:2014:141, Rn. 54 und 55).

42      Zwar kann nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen wesentlicher neuer Tatsachen die Stellung eines Antrags auf Überprüfung einer nicht fristgerecht angefochtenen Entscheidung rechtfertigen (vgl. Urteil vom 21. März 2014, Yusef/Kommission, T‑306/10, EU:T:2014:141, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Klägerin macht jedoch keine solchen wesentlichen neuen Tatsachen geltend, die ihren Antrag auf Änderung des Ablaufdatums des gemeinschaftlichen Sortenschutzes stützen könnten.

43      Insoweit kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass mehrere Jahre nach der Entscheidung über die Erteilung Zweifel an der Richtigkeit des Ablaufdatums aufgekommen seien. Die vom CPVO auf Ersuchen der Klägerin bereitgestellten Informationen über die Berechnung der Laufzeit des gemeinschaftlichen Sortenschutzes stellen auch keine neuen Tatsachen dar, die es rechtfertigen, dass die Klägerin – die es unterlassen hat, rechtzeitig von den ihr in der Verordnung Nr. 2100/94 zur Verfügung gestellten Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch zu machen – in der Lage sein sollte, gegen die Weigerung des CPVO, das streitige Datum zu ändern, eine Beschwerde einzulegen und damit die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung über die Erteilung zu umgehen (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Juni 2018, Spagnolli u. a./Kommission, T‑568/16 und T‑599/16, EU:T:2018:347, Rn. 131).

44      Das Urteil vom 20. Dezember 2017, Incyte (C‑492/16, EU:C:2017:995), auf das sich die Klägerin zur Stützung ihres Standpunkts beruft, entkräftet im Übrigen die vorstehenden Feststellungen nicht. In der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, hatte sich das Ablaufdatum eines ergänzenden Schutzzertifikats, das von einer nationalen Stelle für ein Arzneimittel erteilt worden war, unter Berücksichtigung eines später ergangenen Urteils des Gerichtshofs zu einem Vorabentscheidungsersuchen als falsch erwiesen (Urteil vom 20. Dezember 2017, Incyte, C‑492/16, EU:C:2017:995, Rn. 23, 48 und 49). Dies bedeutet, dass in diesem Fall eine wesentliche neue Tatsache eingetreten war, nämlich das Urteil des Gerichtshofs, in dem die Modalitäten zur Berechnung der Schutzdauer präzisiert wurden. Dies ist hier nicht der Fall, so dass die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung nicht zur Anwendung kommen kann.

45      Nach alledem ist der erste Teil des zweiten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

–       Zum zweiten Teil des zweiten Klagegrundes, mit dem im Wesentlichen ein Verstoß gegen Art. 53 Abs. 4 der Verordnung Nr. 874/2009 gerügt wird

46      Nach Ansicht der Klägerin hat die Beschwerdekammer in Punkt II.A.3 der angefochtenen Entscheidung fehlerhaft festgestellt, dass die Beschwerde nicht auf Art. 53 Abs. 4 der Verordnung Nr. 874/2009 gestützt werden könne. Die Klägerin begründet ihren Standpunkt mit mehreren Argumenten.

47      Erstens verpflichte die fragliche Bestimmung das CPVO, offenbare Unrichtigkeiten zu berichtigen. Zudem sei gegen die Weigerung des CPVO, dieser Bestimmung nachzukommen, gemäß Art. 67 der Verordnung Nr. 2100/94 eine Beschwerde möglich, da es sich um eine Entscheidung über die Eintragung oder Löschung von Angaben in dem in Art. 87 dieser Verordnung genannten Register handele. Selbst wenn Art. 67 der Verordnung Nr. 2100/94 wörtlich angewandt werde und eine solche Entscheidung infolgedessen nicht beschwerdefähig sei, müsse es möglich sein, einen Rechtsbehelf nach dem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts einzulegen, wonach „jede Person das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen hat, die ein in den Verträgen anerkanntes Recht beeinträchtigen können“, da daraus zu schließen sei, dass diese Formel ein Rechtsinstrument wie die Verordnung Nr. 2100/94 umfasse.

48      Zweitens macht die Klägerin geltend, dass die Änderung des Ablaufdatums des gemeinschaftlichen Sortenschutzes, wie dieses im Register eingetragen sei, den Grundsatz der Rechtssicherheit weniger zu beeinträchtigen vermöge, als dies durch wesentlichere Änderungen, die sich aus der Überprüfung einer Entscheidung ergeben könnten, geschehen könne. Zur Stützung ihrer Auffassung beruft sich die Klägerin auf das Urteil vom 20. Dezember 2017, Incyte (C‑492/16, EU:C:2017:995). Ferner ist sie der Ansicht, mit der Eintragung wesentlicher Informationen über die eingetragenen gemeinschaftlichen Sortenrechte in das Register werde eine zuverlässige Informationsquelle geschaffen und damit die zum Schutz der Interessen Dritter erforderliche Rechtssicherheit gewährleistet. Dementsprechend müsse ein Fehler im Register berichtigt werden, unabhängig davon, ob ein bestimmter Zeitraum verstrichen sei.

49      Drittens macht die Klägerin geltend, dass es keine Frist für die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten nach Art. 53 Abs. 4 der Verordnung Nr. 874/2009 gebe. Die Verordnung Nr. 874/2009 enthalte nämlich keine diesbezügliche Bestimmung. Zur Stützung ihrer Argumente verweist sie auf das Urteil des Raad van State (Staatsrat, Niederlande) vom 18. Februar 2015 im Fall Syngenta gegen das niederländische Patentamt. Sie weist darauf hin, dass in dem Fall, der zu diesem Urteil geführt habe, die einschlägige Vorschrift des Unionsrechts in der anwendbaren Verordnung keine Frist für die Berichtigung eines Fehlers vorgesehen habe, und sie trägt vor, dies gelte auch für Art. 53 Abs. 4 der Verordnung Nr. 874/2009.

50      Das CPVO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

51      Ohne dass es einer Stellungnahme zu der Frage bedürfte, ob eine Entscheidung des CPVO nach Art. 53 Abs. 4 der Verordnung Nr. 874/2009 Gegenstand einer Beschwerde nach Art. 67 der Verordnung Nr. 2100/94 sein kann, ist festzustellen, dass die Unrichtigkeit, die die Klägerin geltend macht, nicht unter Art. 53 Abs. 4 der Verordnung Nr. 874/2009 fällt.

52      Gemäß Art. 53 Abs. 4 der Verordnung Nr. 874/2009 müssen sprachliche Fehler, Schreibfehler und offenbare Unrichtigkeiten in den Entscheidungen des CPVO berichtigt werden. Aus dieser Formulierung folgt, dass Gegenstand einer Berichtigung auf der Grundlage dieser Bestimmung nur Rechtschreib- oder Grammatikfehler, Schreibfehler – wie Fehler in Bezug auf die Namen der Parteien – oder Fehler sind, die so offensichtlich sind, dass kein anderer Text als der, der sich aus der Berichtigung ergibt, in Betracht gezogen werden konnte (vgl. entsprechend Urteil vom 9. September 2011, dm‑drogerie markt/HABM – Distribuciones Mylar [dm], T‑36/09, EU:T:2011:449, Rn. 73).

53      Angesichts der Bedeutung des zwingenden Charakters des verfügenden Teils einer von einer zuständigen Stelle erlassenen endgültigen Entscheidung und zur Wahrung des Grundsatzes der Rechtssicherheit ist die Bestimmung, nach der es ausnahmsweise erlaubt ist, nachträglich Berichtigungen an einer solchen Entscheidung vorzunehmen, eng auszulegen. Der Begriff der „offenbaren Unrichtigkeit“ ist daher auf formale Fehler wie Redaktionsversehen beschränkt, deren Fehlerhaftigkeit eindeutig aus dem Text der Entscheidung selbst hervorgeht und die nicht die Tragweite und Substanz dieser Entscheidung beeinflussen, wie sie durch ihren verfügenden Teil und ihre Gründe gekennzeichnet sind. Dagegen kann sich der Begriff „offenbare Unrichtigkeit“ nicht auf einen Fehler beziehen, der geeignet ist, die Substanz der angefochtenen Entscheidung zu beeinträchtigen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Gagliardi/HABM – Norma Lebensmittelfilialbetrieb [MANŪ MANU], T‑392/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2006:400, Rn. 55, und vom 18. Oktober 2011, Reisenthel/HABM – Dynamic Promotion [Stapelkisten und Körbe], T‑53/10, EU:T:2011:601, Rn. 35].

54      Im vorliegenden Fall beantragt die Klägerin eine Änderung des Datums des Ablaufs des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für die Sorte Siberia. Eine solche Änderung würde den Umfang und den Inhalt der Entscheidung über die Erteilung beeinflussen, in der die Dauer dieses Schutzes festgelegt wurde. Eine solche Änderung setzt voraus, dass zunächst festgelegt wird, wie die Verordnung Nr. 2100/94, insbesondere ihre für die Berechnung der Schutzdauer relevanten Bestimmungen, auszulegen ist. Die Klägerin und das CPVO konnten sich im Übrigen trotz ihres mehrjährigen Schriftwechsels nicht über diese Auslegung einigen. Daraus folgt, dass der Änderungsantrag der Klägerin nicht als Antrag auf Berichtigung eines sprachlichen Fehlers, eines Schreibfehlers oder einer offenbaren Unrichtigkeit im Sinne von Art. 53 Abs. 4 der Verordnung Nr. 874/2009 angesehen werden kann.

55      Da die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 53 Abs. 4 der Verordnung Nr. 874/2009 im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind, ist das Vorbringen der Klägerin, dass ihre Beschwerde nach dieser Bestimmung zulässig sei, zurückzuweisen.

56      Nach alledem ist der zweite Teil des zweiten Klagegrundes als unbegründet und damit der zweite Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum ersten Klagegrund, mit dem im Wesentlichen ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gerügt wird, da die Beschwerdekammer des CPVO auf ein vor ihr geltend gemachtes Vorbringen nicht geantwortet habe

57      Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdekammer des CPVO ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei, indem sie ihr Vorbringen in Bezug auf eine Verpflichtung des CPVO, die Fehler im Register von Amts wegen zu berichtigen, nicht geprüft habe.

58      Das CPVO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

59      Es ist daran zu erinnern, dass nach Art. 75 der Verordnung Nr. 2100/94 die Entscheidungen des CPVO mit Gründen zu versehen sind. Diese Begründungspflicht hat den gleichen Umfang wie die nach Art. 296 AEUV (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Februar 2019, Braeburn 78 [11078], T‑177/16, EU:T:2019:57, Rn. 43). Nach ständiger Rechtsprechung zu Art. 296 AEUV dient die Begründungspflicht dem doppelten Zweck, zum einen die Beteiligten über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und es zum anderen dem Unionsrichter zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2012, Rubinstein und L’Oréal/HABM, C‑100/11 P, EU:C:2012:285, Rn. 111, vom 30. Juni 2010, Matratzen Concord/HABM – Barranco Schnitzler [MATRATZEN CONCORD], T‑351/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:263, Rn. 17, und vom 27. März 2014, Intesa Sanpaolo/HABM – equinet Bank [EQUITER], T‑47/12, EU:T:2014:159, Rn. 24).

60      Die Begründungspflicht kann erfüllt werden, ohne dass es erforderlich ist, ausdrücklich und erschöpfend auf jedes einzelne Argument eines Klägers einzugehen, sofern das CPVO die Tatsachen und die rechtlichen Erwägungen anführt, denen in der Systematik der Entscheidung wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil vom 23. Februar 2018, Schniga/CPVO [Gala Schnico], T‑445/16, EU:T:2018:95, Rn. 28 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).

61      Wie sich aus der ständigen Rechtsprechung ebenfalls ergibt, ist das Begründungserfordernis nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C‑521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 150, und vom 21. Dezember 2016, Club Hotel Loutraki u. a./Kommission, C‑131/15 P, EU:C:2016:989, Rn. 47).

62      Im vorliegenden Fall geht aus der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Beschwerdekammer die Auffassung vertrat, dass, sofern die Befugnis des CPVO bestehe, Fehler im Register von Amts wegen zu berichtigen, gegen die Weigerung, diese Befugnis auszuüben, eine Beschwerde nach Art. 67 der Verordnung Nr. 2100/94 nicht möglich sei. Die Beschwerdekammer fügte hinzu, dass eine solche Weigerung auch keine Entscheidung über die Eintragung oder Löschung von Angaben in dem in Art. 87 dieser Verordnung genannten Register darstelle. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass Art. 53 Abs. 4 der Verordnung Nr. 874/2009 auf einen solchen Fall nicht anwendbar sei.

63      Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer ihre Entscheidung rechtlich hinreichend begründet hat.

64      Der erste Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen und die Klage damit insgesamt abzuweisen.

 Kosten

65      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

66      Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des CPVO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Siberia Oriental BV trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die dem Gemeinschaftlichen Sortenamt (CPVO) entstanden sind.

Marcoulli

Iliopoulos

Norkus

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 25. Juni 2020.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.