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Klage, eingereicht am 16. Juni 2011 - Heede/HABM (Matrix-Energetics)

(Rechtssache T-313/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Kläger: Günter Heede (Walldorf-Baden, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Utz)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 8. April 2011 (Beschwerdesache R 1848/2010-4) aufzuheben;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "Matrix-Energetics" für Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 44 - Anmeldung Nr. 8 339 798.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) und c) der Verordnung 207/2009, da zum einen die beschreibende Wirkung der angemeldeten Marke nicht festzustellen sei und die angemeldete Marke die erforderliche Unterscheidungskraft besitze, zum anderen die Beschwerdekammer zu Unrecht Internetausdrucke zum Gegenstand ihrer Entscheidung gemacht habe, die nach dem Anmeldezeitpunkt der angemeldeten Marke lagen und weiterhin, vereinzelte, rechtswidrige und nach dem Anmeldedatum aufgenommene Benutzungen Dritter einer originär kennzeichnungskräftigen (Phantasie-)Bezeichnung keinen negativen Einfluss auf die Eintragungsfähigkeit einer Gemeinschaftsmarke haben könnten.

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