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Klage, eingereicht am 17. Juni 2011 - Fortress Participations/HABM - Fortress Investment Group und Fortress Investment Group (UK) (FORTRESS)

(Rechtssache T-315/11)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Fortress Participations BV (Rotterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M.L.J. van de Braak, B. Ladas, Solicitor, und S. Malynicz, Barrister)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Fortress Investment Group LLC (New York, USA) und Fortress Investment Group (UK) Ltd (London, Vereinigtes Königreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 8. März 2011 in der Sache R 355/2009-2 aufzuheben;

dem Beklagten und den anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer ihre eigenen Kosten vor dem Amt und dem Gericht sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke "FORTRESS" für Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 42 - Gemeinschaftsmarke Nr. 2095784.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Die Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren begründeten ihren Antrag mit relativen Nichtigkeitsgründen gemäß Art. 53 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates. Er wurde auch auf die im geschäftlichen Verkehr verwendeten, nicht eingetragenen Marken "FORTRESS"; "FORTRESS INVESTMENTS" und "FORTRESS INVESTMENT GROUP" im Vereinigten Königreich gestützt.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Ablehnung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Klagegründe: Verletzung von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer die Frage des Goodwills nach den Vorschriften des Rechts des Vereinigten Königreichs über "Passing-off" (Kennzeichenverletzung) nicht ordnungsgemäß untersucht habe und die Gefahr einer Irreführung und den daraus folgenden Schaden nicht ordnungsgemäß beurteilt habe.

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