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Klage, eingereicht am 14. Juni 2011 - Süd-Chemie/HABM - BYK-Cera (CERATIX)

(Rechtssache T-312/11)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Süd-Chemie AG (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Baron von der Osten-Sacken und A. Wenninger-Lenz)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: BYK-Cera BV (Deventer, Niederlande)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 8. April 2011 (Beschwerdenummer R 1585/2010-4) aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt als Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzulegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: BYK-Cera BV.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "CERATIX" für Waren der Klasse 1 - Anmeldung Nr. 6 358 832.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Wortrmarke "CERATOFIX" für Waren der Klasse 1.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Entscheidung der Widerspruchsabteilung wurde aufgehoben und der Widerspruch wurde zurückgewiesen.

Klagegründe: Verletzung von Art. 15 und Art. 42 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009, da der Beklagte :

-    zu Unrecht den Beweiswert der von der Klägerin eingereichten Unterlagen mit der pauschalen Begründung, dass diese aus der Sphäre der Klägerin selbst stammen, herabgesetzt habe;

-    Werbemaßnahmen als "ernsthafte Benutzung" unberücksichtigt gelassen habe;

-    nicht alle relevanten Umstände in die Beurteilung der Ernsthaftigkeit der Benutzung einbezogen habe und

-    nicht die eingereichten Benutzungsunterlagen in ihrer Gesamtheit gewürdigt habe.

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