Language of document : ECLI:EU:T:2011:484





Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 16. September 2011 – Kadio Morokro/Rat

(Rechtssache T‑316/11)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Côte d’Ivoire – Einfrieren von Geldern – Begründungspflicht“

1.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Verordnung über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Côte d'Ivoire und Entscheidung zur Verlängerung dieser Maßnahmen – Mindestanforderungen (Art. 296 AEUV; Verordnung Nr. 560/2005 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 330/2011 geänderten Fassung, Anhang I A; Beschluss 2010/656 des Rates in der durch den Beschluss 2011/221 geänderten Fassung, Anhang II) (vgl. Randnrn. 20-26, 29-30, 32)

2.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Verordnung über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Côte d'Ivoire und Entscheidung zur Verlängerung dieser Maßnahmen – Heilung einer unzureichenden Begründung im Lauf des gerichtlichen Verfahrens – Voraussetzungen – Außergewöhnliche Umstände (Art. 296 AEUV; Verordnung Nr. 560/2005 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 330/2011 geänderten Fassung, Anhang I A; Beschluss 2010/656 des Rates in der durch den Beschluss 2011/221 geänderten Fassung, Anhang II) (vgl. Randnrn. 34-35)

3.                     Nichtigkeitsklage – Nichtigkeitsurteil – Wirkungen – Teilweise Nichtigerklärung einer Verordnung über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Côte d'Ivoire und der Entscheidung zur Verlängerung dieser Maßnahmen – Wirksamwerden der Entscheidung über die Nichtigerklärung der Verordnung mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder der Zurückweisung des Rechtsmittels – Anwendung dieser Frist auf das Wirksamwerden der Nichtigerklärung der Entscheidung (Art. 264 Abs. 2 AEUV und 280 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 56 Abs. 1 und 60 Abs. 2, Verordnung Nr. 560/2005 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 330/2011 geänderten Fassung; Beschluss 2010/656 des Rates in der durch den Beschluss 2011/221 geänderten Fassung) (vgl. Randnrn. 38-39)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/221/GASP des Rates vom 6. April 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire (ABl. L 93, S. 20) und der Verordnung (EU) Nr. 330/2011 des Rates vom 6. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Côte d’Ivoire (ABl. L 93, S. 10), soweit sie den Kläger betreffen

Tenor

1.

Der Beschluss 2011/221/GASP des Rates vom 6. April 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire und die Verordnung (EU) Nr. 330/2011 des Rates vom 6. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Côte d’Ivoire werden für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Mathieu Kadio Morokro betreffen.

2.

Die Wirkungen des Beschlusses 2011/221 werden in Bezug auf Herrn Kadio Morokro bis zum Wirksamwerden der Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 330/2011 aufrechterhalten.

3.

Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten von Herrn Kadio Morokro.