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Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Civil Division) (England and Wales), eingereicht am 7. November 2008 - Maria Teixeria / London Borough of Lambeth, Secretary of State for the Home Department

(Rechtssache C-480/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Court of Appeal (Civil Division)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Maria Teixeria

Rechtsmittelgegner: London Borough of Lambeth, Secretary of State for the Home Department

Vorlagefragen

Wenn i) eine EU-Bürgerin ins Vereinigte Königreich einreiste, ii) zeitweilig im Vereinigten Königreich Arbeitnehmerin war, iii) dann ihre Erwerbstätigkeit aufgab, aber aus dem Vereinigten Königreich nicht ausreiste, iv) die Erwerbstätigeneigenschaft ihr nicht erhalten blieb und sie kein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 und kein Recht auf Daueraufenthalt nach Art. 16 der Richtlinie 2004/381 des Europäischen Parlaments und des Rates hat und wenn v) das Kind der EU-Bürgerin die Schullaufbahn begann, als Letztere keine Arbeitnehmerin war, sich das Kind aber während der Zeiten, als die EU-Bürgerin im Vereinigten Königreich arbeitete, dort weiterhin in Ausbildung befand, vi) die EU-Bürgerin die Personensorgeberechtigte ihres Kindes ist und vii) diese beiden nicht über ausreichende Existenzmittel verfügen,

steht dann der EU Bürgerin ein Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich nur zu, wenn sie die in der Richtlinie 2004/38 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 genannten Voraussetzungen erfüllt,

ODER

i)     hat die EU-Bürgerin ein Aufenthaltsrecht aus Art. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/682 vom 15. Oktober 1968 in der Auslegung des Gerichtshofs, ohne dass sie den in der Richtlinie 2004/38 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 genannten Voraussetzungen zu genügen braucht, und

ii)     muss sie gegebenenfalls Zugang zu ausreichenden Existenzmitteln haben, so dass sie während ihres geplanten Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen muss, und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen?

iii)     muss das Kind gegebenenfalls zu einem Zeitpunkt die Schullaufbahn begonnen haben, als die EU-Bürgerin Arbeitnehmerin war, damit ihm ein Aufenthaltsrecht aus Art. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 vom 15. Oktober 1968 in der Auslegung des Gerichtshofs zusteht, oder reicht es, wenn die EU-Bürgerin erst nach Schuleintritt des Kindes für einige Zeit Arbeitnehmerin war?

iv)     Erlischt jegliches Aufenthaltsrecht der EU-Bürgerin als Personensorgeberechtigte eines sich in Ausbildung befindlichen Kindes, wenn dieses das 18. Lebensjahr vollendet?

Falls Frage 1 bejaht wird, ist die Rechtslage anders, wenn das Kind wie im vorliegenden Fall die Schullaufbahn begann, bevor die Richtlinie 2004/38 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 von den Mitgliedstaaten umzusetzen war, aber die Mutter erst im März 2007, also nach dem Ende der Frist für die Umsetzung der Richtlinie, Personensorgeberechtigte wurde und auf dieser Grundlage ihr Aufenthaltsrecht beantragte?

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1 - Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 158, S. 77).

2 - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2).