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Klage, eingereicht am 30. September 2011 - Genebre/HABM - General Electric (GE)

(Rechtssache T-520/11)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Genebre, SA (Hospitalet de Llobregat, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Pellisé Urquiza)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: General Electric Company (Schenectady, USA)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig zu erklären;

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 26. Juli 2011 in der Sache R 20/2009-4 aufzuheben;

die Gemeinschaftsmarke Nr. 5 006 325 für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen zuzulassen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "GE" für Waren der Klassen 6, 7, 9, 11 und 17.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: General Electric Company.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale und Gemeinschaftswortmarken "GE" und Gemeinschaftsbildmarke "GE" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 16, 17, 18, 19, 25, 28, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43 und 44.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben.

Klagegründe: Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da zwischen den einander gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe und die General Electric Company die ernsthafte Benutzung ihrer Marken nicht hinreichend nachgewiesen habe.

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