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Klage, eingereicht am 28. September 2011 - Otero González/HABM - Apli-Agipa (APLI-AGIPA)

(Rechtssache T-522/11)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: José Luis Otero González (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Correa)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Apli-Agipa SAS (Dormans, Frankreich)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 13. Juli 2011 in der Sache R 1454/2010-2 aufzuheben, soweit damit Schutz für folgende Waren gewährt wird: "Fotografien; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Pinsel; Schreibmaschinen- und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke";

die Anmeldung Nr. 005676382 der Gemeinschaftsmarke "APLI-AGIPA" für sämtliche Waren der Klasse 16 zurückzuweisen;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Apli-Agipa SAS.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "APLI-AGIPA" für Waren der Klasse 16.

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Kläger.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Spanische Wortmarke AGIPA und spanische Bildmarke mit dem Wortbestandteil "a-agipa", beide für Waren der Klasse 16.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde teilweise stattgegeben.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da zwischen den einander gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe.

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