Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 18. Juni 2013 – Otero González/HABM – Apli‑Agipa (APLI‑AGIPA)
(Rechtssache T‑522/11)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke APLI‑AGIPA – Ältere nationale Wortmarke AGIPA – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Vergleich der Waren – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilung der Verwechslungsgefahr – Kriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 26-28)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Wortmarken APLI‑AGIPA und AGIPA (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs 1 Buchst. b] (vgl. Randnrn. 31, 36-39)
3. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnr. 32)
4. Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Befugnisse des Gerichts – Anordnung an das Amt – Ausschluss (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 65 Abs. 6) (vgl. Randnr. 41)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 13. Juli 2011 (Sache R 1454/2010‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Herrn José Luis Otero González und der Apli‑Agipa SAS |
Tenor
1. | | Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 13. Juli 2011 (Sache R 1454/2010‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Herrn José Luis Otero González und der Apli‑Agipa SAS wird aufgehoben, soweit sie der Beschwerde der Apli‑Agipa stattgibt und ihr die Eintragung der Gemeinschaftswortmarke APLI‑AGIPA für „Fotografien; Klebstoffe für Papier‑ und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Pinsel; Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke“ der Klasse 16 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung bewilligt. |
2. | | Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. | | Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten von Herrn Otero González. |
4. | | Apli‑Agipa trägt ihre eigenen Kosten. |