Language of document : ECLI:EU:T:2013:325





Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 18. Juni 2013 – Otero González/HABM – Apli‑Agipa (APLI‑AGIPA)

(Rechtssache T‑522/11)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke APLI‑AGIPA – Ältere nationale Wortmarke AGIPA – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Vergleich der Waren – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

1.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilung der Verwechslungsgefahr – Kriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 26-28)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Wortmarken APLI‑AGIPA und AGIPA (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs 1 Buchst. b] (vgl. Randnrn. 31, 36-39)

3.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnr. 32)

4.                     Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Befugnisse des Gerichts – Anordnung an das Amt – Ausschluss (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 65 Abs. 6) (vgl. Randnr. 41)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 13. Juli 2011 (Sache R 1454/2010‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Herrn José Luis Otero González und der Apli‑Agipa SAS

Tenor

1.

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 13. Juli 2011 (Sache R 1454/2010‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Herrn José Luis Otero González und der Apli‑Agipa SAS wird aufgehoben, soweit sie der Beschwerde der Apli‑Agipa stattgibt und ihr die Eintragung der Gemeinschaftswortmarke APLI‑AGIPA für „Fotografien; Klebstoffe für Papier‑ und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Pinsel; Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke“ der Klasse 16 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung bewilligt.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten von Herrn Otero González.

4.

Apli‑Agipa trägt ihre eigenen Kosten.